Für die Anfechtbarkeit maßgebend ist hier, weil es nicht um das Exekutionsverfahren insgesamt geht, sondern um einen davon verschiedenen, klar abgrenzbaren Gegenstand (3 Ob 256/03y; Zechner in Fasching/Konecny² § 528 ZPO Rz 73; ähnlich Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 25), nicht etwa die betriebene Forderung, sondern allein der Wert jener Fahrnisse, deren Pfändung mit der Beschwerde nach § 68 EO erreicht werden soll. Der Fall liegt nicht anders als zu 3 Ob 42/06g, in dem sich die Vollzugsbeschwerde gegen die Pfändung eines bestimmten Objekts richtete (ebenso schon LGZ Graz RPflE 1992/82; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO §§ 65-67 Rz 47). Anders wäre es nur, wenn iSd § 57 JN der Wert der Gegenstände über dem der betriebenen Forderung läge, was im vorliegenden Fall von keiner Seite geltend gemacht wird (Gesamtwert nach Ansicht des Gerichtsvollziehers 520 EUR, nach jener der betreibenden Partei in der Beschwerde 3.500 EUR und im Rekurs 2.100 EUR).Für die Anfechtbarkeit maßgebend ist hier, weil es nicht um das Exekutionsverfahren insgesamt geht, sondern um einen davon verschiedenen, klar abgrenzbaren Gegenstand (3 Ob 256/03y; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 528, ZPO Rz 73; ähnlich Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 25), nicht etwa die betriebene Forderung, sondern allein der Wert jener Fahrnisse, deren Pfändung mit der Beschwerde nach Paragraph 68, EO erreicht werden soll. Der Fall liegt nicht anders als zu 3 Ob 42/06g, in dem sich die Vollzugsbeschwerde gegen die Pfändung eines bestimmten Objekts richtete (ebenso schon LGZ Graz RPflE 1992/82; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraphen 65 -, 67, Rz 47). Anders wäre es nur, wenn iSd Paragraph 57, JN der Wert der Gegenstände über dem der betriebenen Forderung läge, was im vorliegenden Fall von keiner Seite geltend gemacht wird (Gesamtwert nach Ansicht des Gerichtsvollziehers 520 EUR, nach jener der betreibenden Partei in der Beschwerde 3.500 EUR und im Rekurs 2.100 EUR).
Dieser Entscheidungsgegenstand besteht nun aber nicht in Geld oder Geldeswert iSd § 78 EO iVm § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 1 ZPO. Daher hätte das Gericht zweiter Instanz aussprechen müssen, ob der Wert seines Entscheidungsgegenstands (insgesamt) 4.000 EUR und, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt. Dies wird von ihm nunmehr nachzuholen sein (RIS-Justiz RS0041647); allenfalls wird sich auch die Notwendigkeit einer Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs ergeben. Je nach dem Ausspruch der zweiten Instanz wird diese weiter vorzugehen und allenfalls den Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben.Dieser Entscheidungsgegenstand besteht nun aber nicht in Geld oder Geldeswert iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO. Daher hätte das Gericht zweiter Instanz aussprechen müssen, ob der Wert seines Entscheidungsgegenstands (insgesamt) 4.000 EUR und, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt. Dies wird von ihm nunmehr nachzuholen sein (RIS-Justiz RS0041647); allenfalls wird sich auch die Notwendigkeit einer Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs ergeben. Je nach dem Ausspruch der zweiten Instanz wird diese weiter vorzugehen und allenfalls den Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben.