Mit der gegenständlichen Klage begehrt die klagende Partei von der B eklagten die Bezahlung eines Teiles des Kaufpreises für eine "K-Way Postmixanlage". Hiezu wurde im wesentlichen vorgebracht, die Beklagte habe dieses Gerät von der klagenden Partei gekauft; es sei ein Kaufpreis von 163 900 S zuzüglich 26 224 S Umsatzsteuer sofort zu entrichten gewesen; der Restkaufpreis sollte im Wege einer Finanzierung durch ein Kreditinstitut von diesem nach Installierung der Anlage bezahlt werden. Der von er Bank gewährte Kredit sollte dieser in 48 Monatsraen zurückbezahlt werden. Zur Installierung der Anlage sei es nicht gekommen, weil sich die Beklagte weigere, den Kaufvertrag zuzuhalten. Der Klagsbetrag setze sich aus der zu entrichtenden Umsatzsteuer von 26 224 S und der ersten Rate von 3414.58 S zusammen. Das Zinsenbegehren wurde von ursprünglich 11 % vom Klagsbetrag ab dem Tag der Klagsbehändigung auf 5 % (vom Klagsbetrag) ab 22. Juli 1975 eingeschränkt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Klägerin habe am 18. Juni 1975 mit der Mutter der Beklagten, Erika S, die mit dem Namen der Beklagten unterschrieben habe, einen Kaufvertrag über eine Postmixanlage im Gesamtwert von 190 124 S abgeschlossen; der Klägerin sei jedoch bekannt gewesen, daß Erika S von der Eigentümerin des Gasthofes "B" in H, der Beklagten, hiezu nicht ermächtigt und bevollmächtigt gewesen sei. Die Mutter der Beklagten habe sofort nach Abschluß der Vereinbarung bei ihrer Tochter angerufen. Diese habe die Bestellung nicht genehmigt, was mit Schreiben vom 20. Juni 1975 der Klägerin bekanntgegeben worden sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging hierbei von folgenden Feststellungen aus:
Sigrid W ist Eigentümerin des Gasthofes "B" in H. Die Beklagte hat in London einen Wohnsitz und kommt nur etwa drei- bis fünfmal im Jahr nach Tirol. Seit dem 1. Jänner 1974 ist ihre Mutter, Erika S, als Angestellte Geschäftsführerin im Gasthof "B". Ihre Befugnisse sind nur intern auf den Einkauf von Getränken und Lebensmittel beschränkt.
Am 18. Juni 1975 erschienen die Vertreter der Klägerin J und R im Gasthof "B". Erika S, die sich als Chefin ausgab, interessierte sich für ein Postmixgerät, suchte aus den Prospekten ein solches für sechs Getränke inklusive Bier aus und gab genaue Anweisungen, wie und wo die Anlage zu installieren sei. Sodann füllte der Vertreter J den Kaufvertrag aus und unterschrieb, worauf Erika S, die sich jedoch als Sigrid W ausgab - was nicht auffiel, weil sie die Schlüssel zu allen Räumen besaß, und sich aus "ihrem Büro" den Stempel "Gasthof B, H" holen ließ -, unter Beisetzung zweier solcher Stempelabdrücke mit "Sigrid W" unterschrieb. Sodann wurde auch der Kreditantrag, wieder unter Beifügen eines Stempelabdruckes, von Erika S mit "S W" unterschrieben.
Später bekam Erika S jedoch Bedenken und sie telephonierte mit ihrer Tochter in London; diese machte ihrer Mutter Vorhaltungen und erklärte, mit dem Kauf nicht einverstanden zu sein. Darauf versuchte Erika S, den Vertrag zu stornieren.
Vereinbart bekam Erika S jedoch Bedenken und sie telephonierte mit ihrer Tochter in London; diese machte ihrer Mutter Vorhaltungen und erklärte, mit dem kauf nicht einverstanden zu sein. Darauf versuchte Erika S, den Vertrag zu stornieren.
Vereinbart war, daß die Umsatzsteuer von 26 224 S als Anzahlung sofort zur Zahlung fällig sein sollte; der Restkaufpreis von 163 900 S sollte in 48 Monatsraten abgestattet werden. Es war eine prompte Lieferung vorgesehen. Die klagende Partei ist jederzeit lieferbereit. Mit Schreiben vom 23. Juni 1975 verweigerte die Beklagte jedoch die Annahme, wobei dieses Schreiben von Erika S mit "S W" unterfertigt wurde.
Der Kaufpreis haftet zur Gänze unberechtigt aus. Beide Streitteile sind als Kaufleute im Handelsregister protokolliert.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß die Klägerin bzw. deren Vertreter mit Rücksicht auf den durch die Beklagte und ihre Mutter geschaffenen äußeren Tatbestand darauf vertrauen konnten, mit der Beklagten einen rechtsverbindlichen Betrag sei daher samt Handelszinsen zur Zahlung fällig.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß das Klagebegehren abgewiesen wurde.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision Folge. Die Urteile der Vorinstanzen wurden aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zur Fortsetzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.