Rechtssatz RS0019575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019575
Entscheidungsdatum
24.01.1978
Rechtssatz
Die blosse Bestellung einer Person zum Geschäftsführer bedeutet noch nicht, daß der Vollmachtgeber den äußeren Tatbestand zu vertreten hat, wenn der Vollmachtnehmer im Geschäftsbetrieb als mit unbeschränkter Vollmacht ausgestatteter Vertreter des Unternehmers oder auch als Eigentümer des Unternehmers auftritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019575
Dokumentnummer
JJR_19780124_OGH0002_0030OB00630_7700000_001