Aus der Begründung:
Die Frage, ob das wucherische Geschäft absolut nichtig oder nur relativ unwirksam ist, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen.
War das wucherische Geschäft bis zu seiner Anfechtung nicht unwirksam, wäre schon aus diesem Gründe die Zession der Forderung rechtswirksam. Freilich könnte der Bewucherte dem Zessionar, der die wucherische Forderung geltend macht, gemäß § 1396 ABGB. alle Einwendungen entgegenhalten, die er gegen den Zedenten hat, also auch die Einwendung des Wuchers. Da das wucherische Geschäft nicht nur im Wege der Klage, sondern auch mittels Einrede angefochten werden kann, liegt in dieser Einwendung die Anfechtung des wucherischen Geschäftes. Gemäß § 1394 ABGB. sind nun die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung eben dieselben. Wird der geltend gemachten Forderung der Wuchereinwand mit Recht entgegengesetzt, ist der Zessionar auch berechtigt, alle Rechte des Zedenten, welche diesem gemäß § 7 Wuchergesetz zustehen, geltend zu machen. Der Zessionar wäre nicht nur berechtigt, den Kapitalsbetrag samt gesetzliche Zinsen aus dem Titel des § 7 WucherG. geltend zu machen, sondern wäre auch verpflichtet, die übergebene Sache, nämlich den Pfandschein oder die ausgelöste Sache, gegen Ersatz der notwendigen und nützlichen Aufwendungen zurückzustellen. Daraus folgt, daß der Kläger berechtigt wäre, seine notwendigen nützlichen Forderungen vom Beklagten ersetzt zu begehren. Dieser Forderung könnte allerdings der Beklagte alle seine Forderungen, die er aus dem wucherischen Geschäft gemäß § 7 Wuchergesetz zu stellen hat, entgegenhalten.War das wucherische Geschäft bis zu seiner Anfechtung nicht unwirksam, wäre schon aus diesem Gründe die Zession der Forderung rechtswirksam. Freilich könnte der Bewucherte dem Zessionar, der die wucherische Forderung geltend macht, gemäß Paragraph 1396, ABGB. alle Einwendungen entgegenhalten, die er gegen den Zedenten hat, also auch die Einwendung des Wuchers. Da das wucherische Geschäft nicht nur im Wege der Klage, sondern auch mittels Einrede angefochten werden kann, liegt in dieser Einwendung die Anfechtung des wucherischen Geschäftes. Gemäß Paragraph 1394, ABGB. sind nun die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung eben dieselben. Wird der geltend gemachten Forderung der Wuchereinwand mit Recht entgegengesetzt, ist der Zessionar auch berechtigt, alle Rechte des Zedenten, welche diesem gemäß Paragraph 7, Wuchergesetz zustehen, geltend zu machen. Der Zessionar wäre nicht nur berechtigt, den Kapitalsbetrag samt gesetzliche Zinsen aus dem Titel des Paragraph 7, WucherG. geltend zu machen, sondern wäre auch verpflichtet, die übergebene Sache, nämlich den Pfandschein oder die ausgelöste Sache, gegen Ersatz der notwendigen und nützlichen Aufwendungen zurückzustellen. Daraus folgt, daß der Kläger berechtigt wäre, seine notwendigen nützlichen Forderungen vom Beklagten ersetzt zu begehren. Dieser Forderung könnte allerdings der Beklagte alle seine Forderungen, die er aus dem wucherischen Geschäft gemäß Paragraph 7, Wuchergesetz zu stellen hat, entgegenhalten.
War aber das wucherische Geschäft absolut nichtig und damit auch die Zession nichtig, so kann deshalb allein die Stellung des Bewucherten keine ungünstigere sein; sonst könnte sich ein Gesetz, das zum Schutze des Bewucherten geschaffen wurde, für diesen nachteilig auswirken. Ist also der Kläger auf Grund eines verbotenen Geschäftes in den Besitz des Pfandscheines gekommen, ist er jedenfalls auch berechtigt, seine notwendigen und nützlichen Aufwendungen gegen den Beklagten geltend zu machen. Der Beklagte wird aber dieser Forderung, die mit dem wucherischen Geschäft in rechtlichem Zusammenhang steht, seinerseits alle seine Einwendungen die ihm nach § 7 WucherG. gegen den Wucherer zustehen, dem Kläger entgegenstellen können (vgl. Entscheidung des Brünner OG. vom 8. Jänner 1924, Slg. OG. 3367).War aber das wucherische Geschäft absolut nichtig und damit auch die Zession nichtig, so kann deshalb allein die Stellung des Bewucherten keine ungünstigere sein; sonst könnte sich ein Gesetz, das zum Schutze des Bewucherten geschaffen wurde, für diesen nachteilig auswirken. Ist also der Kläger auf Grund eines verbotenen Geschäftes in den Besitz des Pfandscheines gekommen, ist er jedenfalls auch berechtigt, seine notwendigen und nützlichen Aufwendungen gegen den Beklagten geltend zu machen. Der Beklagte wird aber dieser Forderung, die mit dem wucherischen Geschäft in rechtlichem Zusammenhang steht, seinerseits alle seine Einwendungen die ihm nach Paragraph 7, WucherG. gegen den Wucherer zustehen, dem Kläger entgegenstellen können vergleiche Entscheidung des Brünner OG. vom 8. Jänner 1924, Slg. OG. 3367).
Was die Frage der verbotenen Geschäftsführung anlangt, so haftet gemäß § 7 WucherG. die Sicherstellung für den Mehranspruch des Wucherers. Solange die gegenseitige Verrechnung nicht erfolgt, ist der Kläger auch nicht verpflichtet, die Sicherstellung herauszugeben, weil erst dann feststehen kann, ob er die Pfandsache zur weiteren Sicherstellung behalten darf oder nicht. Es ist deshalb belanglos, ob der Beklagte den Pfandschein bereits früher zurückbegehrte oder nicht. Keinesfalls kann vor der notwendigen Verrechnung von einer verbotenen Geschäftsführung gesprochen werden. Dabei mag es dahingestellt bleiben, ob der Kläger zum Umsetzen und Auslösen des Pfandscheines verpflichtet war oder nicht.Was die Frage der verbotenen Geschäftsführung anlangt, so haftet gemäß Paragraph 7, WucherG. die Sicherstellung für den Mehranspruch des Wucherers. Solange die gegenseitige Verrechnung nicht erfolgt, ist der Kläger auch nicht verpflichtet, die Sicherstellung herauszugeben, weil erst dann feststehen kann, ob er die Pfandsache zur weiteren Sicherstellung behalten darf oder nicht. Es ist deshalb belanglos, ob der Beklagte den Pfandschein bereits früher zurückbegehrte oder nicht. Keinesfalls kann vor der notwendigen Verrechnung von einer verbotenen Geschäftsführung gesprochen werden. Dabei mag es dahingestellt bleiben, ob der Kläger zum Umsetzen und Auslösen des Pfandscheines verpflichtet war oder nicht.