Die Revision ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung vor dem 1. Mai 1983 gefällt wurde und die Frage der Zulässigkeit daher nach § 502 Abs 3 ZPO idF vor der ZVNov 1983 zu beurteilen ist (vgl. Art. XVII § 2 Abs 1 Z 8 dieser Novelle). Sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung vor dem 1. Mai 1983 gefällt wurde und die Frage der Zulässigkeit daher nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung vor der ZVNov 1983 zu beurteilen ist vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, dieser Novelle). Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Der Kläger stützt den ersten Teil seines Klagebegehrens auf sein Eigentum an der Vollgattersäge. Mit der Frage, ob diese in seinem Eigentum steht, hatte sich der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung vom 20. November 1985, 3 Ob 556/85, im Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Verlassenschaft nach Franz O*** auf Übergabe der Säge zu befassen. Er vertrat damals die Ansicht, daß Franz O*** beim Kauf der Säge als mittelbarer (indirekter) Stellvertreter des Klägers gehandelt habe, weil er sie zwar im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Klägers erworben habe. Die Rechtswirkungen des Verhaltens des mittelbaren Stellvertreters seien zunächst bei diesem eingetreten. Der mittelbare Stellvertreter habe aber die Sache dem Kläger als seinem Auftraggeber weiterübereignen müssen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes habe Franz O***, als die Säge auf den LKW geladen war, gesagt: "Da hast du dein Gatter, das gehört jetzt dir". Dann sei die Säge auf einem Grundstück des Franz O*** aufgestellt und dort vom Kläger und vom Beklagten verwendet worden, wobei der Kläger die von ihm verwahrten Zündschlösser dem Beklagten ausgefolgt habe, wenn dieser die Säge habe benützen wollen. Daraus folge, daß Franz O*** dem Kläger die Sache bereits "rechtlich" übergeben habe. Ob der festgestellte Vorgang als "körperliche Übergabe von Hand zu Hand" iS des § 426 ABGB zu werten sei, könne dahingestellt bleiben, weil jedenfalls eine - ebenfalls ausreichende - Übergabe durch Erklärung iS des § 428 ABGB vorgelegen sei. Die in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen seien erfüllt. Franz O*** habe nämlich für den Kläger unzweifelhaft den Übertragungswillen zum Ausdruck gebracht und die Säge ungeachtet der vereinbarten Aufstellung auf dem ihm gehörenden Grundstück künftig nur im Namen des Klägers innehaben wollen. Daß dieser Übertragungswille für Dritte nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei, mache diese Besitzauftragung nach nunmehr ständiger Rechtsprechung nicht unwirksam (SZ 22/175; SZ 31/161; EvBl 1965/359; JBl 1982, 311). Franz O*** habe daher die gekaufte Säge dem Kläger schon anläßlich der Abholung übergeben und ihm damit das Eigentum daran verschafft.Der Kläger stützt den ersten Teil seines Klagebegehrens auf sein Eigentum an der Vollgattersäge. Mit der Frage, ob diese in seinem Eigentum steht, hatte sich der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung vom 20. November 1985, 3 Ob 556/85, im Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Verlassenschaft nach Franz O*** auf Übergabe der Säge zu befassen. Er vertrat damals die Ansicht, daß Franz O*** beim Kauf der Säge als mittelbarer (indirekter) Stellvertreter des Klägers gehandelt habe, weil er sie zwar im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Klägers erworben habe. Die Rechtswirkungen des Verhaltens des mittelbaren Stellvertreters seien zunächst bei diesem eingetreten. Der mittelbare Stellvertreter habe aber die Sache dem Kläger als seinem Auftraggeber weiterübereignen müssen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes habe Franz O***, als die Säge auf den LKW geladen war, gesagt: "Da hast du dein Gatter, das gehört jetzt dir". Dann sei die Säge auf einem Grundstück des Franz O*** aufgestellt und dort vom Kläger und vom Beklagten verwendet worden, wobei der Kläger die von ihm verwahrten Zündschlösser dem Beklagten ausgefolgt habe, wenn dieser die Säge habe benützen wollen. Daraus folge, daß Franz O*** dem Kläger die Sache bereits "rechtlich" übergeben habe. Ob der festgestellte Vorgang als "körperliche Übergabe von Hand zu Hand" iS des Paragraph 426, ABGB zu werten sei, könne dahingestellt bleiben, weil jedenfalls eine - ebenfalls ausreichende - Übergabe durch Erklärung iS des Paragraph 428, ABGB vorgelegen sei. Die in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen seien erfüllt. Franz O*** habe nämlich für den Kläger unzweifelhaft den Übertragungswillen zum Ausdruck gebracht und die Säge ungeachtet der vereinbarten Aufstellung auf dem ihm gehörenden Grundstück künftig nur im Namen des Klägers innehaben wollen. Daß dieser Übertragungswille für Dritte nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei, mache diese Besitzauftragung nach nunmehr ständiger Rechtsprechung nicht unwirksam (SZ 22/175; SZ 31/161; EvBl 1965/359; JBl 1982, 311). Franz O*** habe daher die gekaufte Säge dem Kläger schon anläßlich der Abholung übergeben und ihm damit das Eigentum daran verschafft.
An dem Verfahren, in dem diese Entscheidung erging, war der hier Beklagte als Nebenintervenient beteiligt. Die Entscheidung hat daher zwar mangels Identität des Anspruchs und der Parteien keine hier zu beachtende materielle Rechtskraft- oder Bindungswirkung. Es lag ihr aber ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem vom Erstgericht festgestellten in den wesentlichen Punkten übereinstimmt. Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, von der dort vertretenen Rechtsansicht abzugehen. Darin wurde allerdings die in der Revision des Beklagten behandelten Frage offen gelassenen, welche Folgen es hatte, daß das Eigentum des Klägers im Grundbuch nicht gemäß § 297 a ABGB angemerkt wurde. Eine solche Anmerkung wäre aber nur gegenüber Personen von Bedeutung, die an der Liegenschaft ein Recht erwerben, sie ist hingegen gegenüber sonstigen Personen, die das Recht des Eigentümers der Maschine stören, bedeutungslos. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß die Anmerkung Voraussetzung für den Erwerb des Eigentums an der Maschine ist oder daß das Eigentum mangels Anmerkung auf den Eigentümer der Liegenschaft übergeht (Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts 146 f; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 297 a; JBl 1967, 85).An dem Verfahren, in dem diese Entscheidung erging, war der hier Beklagte als Nebenintervenient beteiligt. Die Entscheidung hat daher zwar mangels Identität des Anspruchs und der Parteien keine hier zu beachtende materielle Rechtskraft- oder Bindungswirkung. Es lag ihr aber ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem vom Erstgericht festgestellten in den wesentlichen Punkten übereinstimmt. Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, von der dort vertretenen Rechtsansicht abzugehen. Darin wurde allerdings die in der Revision des Beklagten behandelten Frage offen gelassenen, welche Folgen es hatte, daß das Eigentum des Klägers im Grundbuch nicht gemäß Paragraph 297, a ABGB angemerkt wurde. Eine solche Anmerkung wäre aber nur gegenüber Personen von Bedeutung, die an der Liegenschaft ein Recht erwerben, sie ist hingegen gegenüber sonstigen Personen, die das Recht des Eigentümers der Maschine stören, bedeutungslos. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß die Anmerkung Voraussetzung für den Erwerb des Eigentums an der Maschine ist oder daß das Eigentum mangels Anmerkung auf den Eigentümer der Liegenschaft übergeht (Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts 146 f; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 297, a; JBl 1967, 85).
Nicht gefolgt werden kann ferner der in der Revision vertretenen Ansicht, daß das Eigentumsrecht des Klägers infolge Ersitzung auf den Beklagten übergegangen sei. Abgesehen davon, daß der Beklagte hiezu im Verfahren erster Instanz kein Vorbringen erstattete, ist nicht hervorgekommen, daß sich sein allfälliger Besitz an der Säge auf einen zum Erwerb des Eigentums tauglichen Titel stützt. Nur in diesem Fall läge aber ein rechtmäßiger Besitz vor, der für die hier allein in Betracht kommende kurze Ersitzung innerhalb von drei Jahren Voraussetzung ist (§§ 316, 1460, 1466 und § 1477 ABGB). Für die in der Revision außerdem noch vertretene Auffassung, daß der Kläger das Eigentum an der Säge deshalb verloren habe, weil ihm der Beklagte "die Besitzausübung" durch mehr als drei Jahre verboten habe, findet sich im Gesetz und insbesondere in dem vom Beklagten ins Treffen geführten § 1466 ABGB keine Grundlage.Nicht gefolgt werden kann ferner der in der Revision vertretenen Ansicht, daß das Eigentumsrecht des Klägers infolge Ersitzung auf den Beklagten übergegangen sei. Abgesehen davon, daß der Beklagte hiezu im Verfahren erster Instanz kein Vorbringen erstattete, ist nicht hervorgekommen, daß sich sein allfälliger Besitz an der Säge auf einen zum Erwerb des Eigentums tauglichen Titel stützt. Nur in diesem Fall läge aber ein rechtmäßiger Besitz vor, der für die hier allein in Betracht kommende kurze Ersitzung innerhalb von drei Jahren Voraussetzung ist (Paragraphen 316, 1460, 1466 und Paragraph 1477, ABGB). Für die in der Revision außerdem noch vertretene Auffassung, daß der Kläger das Eigentum an der Säge deshalb verloren habe, weil ihm der Beklagte "die Besitzausübung" durch mehr als drei Jahre verboten habe, findet sich im Gesetz und insbesondere in dem vom Beklagten ins Treffen geführten Paragraph 1466, ABGB keine Grundlage.
Das dem Kläger demnach an der Vollgattersäge zustehende Eigentum berechtigt ihn, dem Beklagten die ohne Rechtstitel in Anspruch genommene Benützung der Säge zu verbieten.
Den zweiten Teil des Klagebegehrens stützt der Kläger auf die ihm von seinem Vater eingeräumte Dienstbarkeit. Hiezu sind in der Revision die vom Erstgericht verneinten Fragen, ob eine fehlende Geschäftsfähigkeit des Franz O*** oder die von ihm mit dem Beklagten geschlossene, im Gedächtnisprotokoll vom 9. Juni 1970 festgehaltene Vereinbarung dem Erwerb der Dienstbarkeit durch den Kläger entgegenstand, nicht mehr strittig.
Zu Unrecht hält der Beklagte in der Revision seine schon im Verfahren vor den Vorinstanzen vertretene Ansicht aufrecht, die Dienstbarkeit sei gemäß § 1488 ABGB durch Verjährung erloschen. Eine solche Verjährung setzt voraus, daß sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat. Hiezu wurde in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, daß von einem Widersetzen nur gesprochen werden könne, wenn der Berechtigte die Dienstbarkeit tatsächlich in Anspruch nimmt (SZ 37/107, MietSlg. 19.024 u.a.) Folgt man dieser Auffassung, so ist die Dienstbarkeit des Klägers schon deshalb nicht erloschen, weil nicht hervorkam, daß er sie im maßgebenden Zeitraum auszuüben versucht hat. Derartiges ergab sich weder aus dem Vorbringen des Beklagten im Verfahren erster Instanz noch aus den Feststellungen des Erstgerichtes. In der Revision geht der Beklagte selbst davon aus, daß der Kläger seit 1971 nicht versuchte, die Dienstbarkeit auszuüben.Zu Unrecht hält der Beklagte in der Revision seine schon im Verfahren vor den Vorinstanzen vertretene Ansicht aufrecht, die Dienstbarkeit sei gemäß Paragraph 1488, ABGB durch Verjährung erloschen. Eine solche Verjährung setzt voraus, daß sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend gemacht hat. Hiezu wurde in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, daß von einem Widersetzen nur gesprochen werden könne, wenn der Berechtigte die Dienstbarkeit tatsächlich in Anspruch nimmt (SZ 37/107, MietSlg. 19.024 u.a.) Folgt man dieser Auffassung, so ist die Dienstbarkeit des Klägers schon deshalb nicht erloschen, weil nicht hervorkam, daß er sie im maßgebenden Zeitraum auszuüben versucht hat. Derartiges ergab sich weder aus dem Vorbringen des Beklagten im Verfahren erster Instanz noch aus den Feststellungen des Erstgerichtes. In der Revision geht der Beklagte selbst davon aus, daß der Kläger seit 1971 nicht versuchte, die Dienstbarkeit auszuüben.
Die angeführte Rechtsprechung wurde in jüngerer Zeit allerdings im Schrifttum kritisiert, und es wurde die Auffassung vertreten, daß es zu einem Widersetzen auch ohne Zusammenhang mit einer Ausübungshandlung des Berechtigten kommen könne (Iro in JBl 1982, 34 f; Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung bei der Wegeservitut, JBl 1983, 4 16 ff; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1488). Das Widersetzen erfordert aber auch nach dieser Meinung ein Verhalten, das der Ausübung der Dienstbarkeit entgegensteht. Ein solches Verhalten erblickt der Beklagte in der Revision darin, daß er das vom Kläger an der Säge angebrachte Schloß entfernte. Dies bildete aber kein Widersetzen gegen die Ausübung der Dienstbarkeit, sondern gegen das Eigentum des Klägers. Hiedurch wurde die Ausübung der Dienstbarkeit, die im Recht der Benützung der Liegenschaft besteht, weder verhindert noch erschwert. Als Widersetzen kann es schließlich auch nicht gewertet werden, daß der Beklagte die von der Dienstbarkeit betroffene Liegenschaft zuletzt allein benützte. Darin kam noch nicht in einer zumindest schlüssigen Weise zum Ausdruck, daß er den Kläger von der Benützung ausschließen oder ihn darin einschränken wollte, wenn dieser sie angestrebt hätte. Nur in diesem Fall könnte aber ein Verbot bejaht werden, durch das allenfalls (vgl. Welser in JBl 1983, 18 ff) der Tatbestand des Widersetzens erfüllt wäre. Da somit die Dienstbarkeit des Klägers schon deshalb nicht gemäß § 1488 ABGB erloschen ist, weil sich der Beklagte deren Ausübung nicht widersetzte, muß nicht erörtert werden, ob der Beklagte als verpflichteter Teil im Sinne der angeführten Gesetzesstelle anzusehen ist (vgl. dazu zuletzt NZ 1986, 188) oder andernfalls sein Verhalten der verpflichteten Person zuzurechnen wäre. Unrichtig ist ferner die in der Revision noch vertretene Auffassung, daß der zweite Teil des Klagebegehrens aus dem Dienstbarkeitsrecht des Klägers nicht abgeleitet werden könne. Klagegrund der dem Dienstbarkeitsberechtigten zustehenden, im § 523 ABGB erwähnten Klage ist nämlich neben der hier nicht in Betracht kommenden Bestreitung der Dienstbarkeit durch den Eigentümer jede Störung des Rechtes (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 523; JBl 1984, 608 u.a.). Dabei ist das Begehren auf Beseitigung der vom Beklagten herbeigeführten Beeinträchtigung der Dienstbarkeit gerichtet (MietSlg. 30.062; JBl 1984, 608). Gerade dies ist aber das Begehren des Klägers. Auf den Umstand, daß neben dem Kläger auch andere Personen zur Benützung der von der Dienstbarkeit betroffenen Grundfläche berechtigt sein könnten, kann sich der Beklagte so lange nicht mit Erfolg berufen, als ihm nicht der Nachweis gelingt, daß er zu diesen Personen gehört. Hiefür ergibt sich aber aus den Feststellungen des Erstgerichtes kein Anhaltspunkt, zumal der Rechtsstreit der auf Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beklagten an der strittigen Liegenschaft gerichtet ist, im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch anhängig war. Ein allfälliger, bloß obligatorischer Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes gibt aber gegenüber einem nicht mitverpflichteten Dritten kein Recht zur Benützung der Liegenschaft.Die angeführte Rechtsprechung wurde in jüngerer Zeit allerdings im Schrifttum kritisiert, und es wurde die Auffassung vertreten, daß es zu einem Widersetzen auch ohne Zusammenhang mit einer Ausübungshandlung des Berechtigten kommen könne (Iro in JBl 1982, 34 f; Welser, Vertragsauslegung, Gutglaubenserwerb und Freiheitsersitzung bei der Wegeservitut, JBl 1983, 4 16 ff; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1488,). Das Widersetzen erfordert aber auch nach dieser Meinung ein Verhalten, das der Ausübung der Dienstbarkeit entgegensteht. Ein solches Verhalten erblickt der Beklagte in der Revision darin, daß er das vom Kläger an der Säge angebrachte Schloß entfernte. Dies bildete aber kein Widersetzen gegen die Ausübung der Dienstbarkeit, sondern gegen das Eigentum des Klägers. Hiedurch wurde die Ausübung der Dienstbarkeit, die im Recht der Benützung der Liegenschaft besteht, weder verhindert noch erschwert. Als Widersetzen kann es schließlich auch nicht gewertet werden, daß der Beklagte die von der Dienstbarkeit betroffene Liegenschaft zuletzt allein benützte. Darin kam noch nicht in einer zumindest schlüssigen Weise zum Ausdruck, daß er den Kläger von der Benützung ausschließen oder ihn darin einschränken wollte, wenn dieser sie angestrebt hätte. Nur in diesem Fall könnte aber ein Verbot bejaht werden, durch das allenfalls vergleiche Welser in JBl 1983, 18 ff) der Tatbestand des Widersetzens erfüllt wäre. Da somit die Dienstbarkeit des Klägers schon deshalb nicht gemäß Paragraph 1488, ABGB erloschen ist, weil sich der Beklagte deren Ausübung nicht widersetzte, muß nicht erörtert werden, ob der Beklagte als verpflichteter Teil im Sinne der angeführten Gesetzesstelle anzusehen ist vergleiche dazu zuletzt NZ 1986, 188) oder andernfalls sein Verhalten der verpflichteten Person zuzurechnen wäre. Unrichtig ist ferner die in der Revision noch vertretene Auffassung, daß der zweite Teil des Klagebegehrens aus dem Dienstbarkeitsrecht des Klägers nicht abgeleitet werden könne. Klagegrund der dem Dienstbarkeitsberechtigten zustehenden, im Paragraph 523, ABGB erwähnten Klage ist nämlich neben der hier nicht in Betracht kommenden Bestreitung der Dienstbarkeit durch den Eigentümer jede Störung des Rechtes (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 523,; JBl 1984, 608 u.a.). Dabei ist das Begehren auf Beseitigung der vom Beklagten herbeigeführten Beeinträchtigung der Dienstbarkeit gerichtet (MietSlg. 30.062; JBl 1984, 608). Gerade dies ist aber das Begehren des Klägers. Auf den Umstand, daß neben dem Kläger auch andere Personen zur Benützung der von der Dienstbarkeit betroffenen Grundfläche berechtigt sein könnten, kann sich der Beklagte so lange nicht mit Erfolg berufen, als ihm nicht der Nachweis gelingt, daß er zu diesen Personen gehört. Hiefür ergibt sich aber aus den Feststellungen des Erstgerichtes kein Anhaltspunkt, zumal der Rechtsstreit der auf Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beklagten an der strittigen Liegenschaft gerichtet ist, im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch anhängig war. Ein allfälliger, bloß obligatorischer Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechtes gibt aber gegenüber einem nicht mitverpflichteten Dritten kein Recht zur Benützung der Liegenschaft.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.