Rechtssatz RS0009972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009972
Entscheidungsdatum
02.09.1987
Rechtssatz
Die Anmerkung nach § 297 a ABGB ist nur gegenüber Personen von Bedeutung, die an der Liegenschaft ein Recht erwerben, sie ist hingegen gegenüber sonstigen Personen, die das Recht des Eigentümers der Maschine stören, bedeutungslos.Die Anmerkung nach Paragraph 297, a ABGB ist nur gegenüber Personen von Bedeutung, die an der Liegenschaft ein Recht erwerben, sie ist hingegen gegenüber sonstigen Personen, die das Recht des Eigentümers der Maschine stören, bedeutungslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009972
Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_0030OB00634_8600000_002