Rechtstracker.at

§ 297a ABGB

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. I Nr. 58/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 297a heute01.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 58/2010
§ 297a01.01.191731.07.2010 RGBl. Nr. 69/1916

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 297 a

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. I Nr. 58/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Maschinen.

Paragraph 297 a,

Werden mit einer unbeweglichen Sache Maschinen in Verbindung gebracht, so gelten sie nicht als Zugehör, wenn mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft im öffentlichen Buch angemerkt wird, daß die Maschinen Eigentum eines anderen sind. Werden sie als Ersatz an Stelle solcher Maschinen angebracht, die als Zugehör anzusehen waren, so ist zu dieser Anmerkung auch die Zustimmung der früher eingetragenen bücherlich Berechtigten erforderlich. Die Anmerkung verliert mit Ablauf von fünf Jahren nach der Eintragung ihre Wirkung; durch das Insolvenz- oder Zwangsversteigerungsverfahren wird der Ablauf der Frist gehemmt.

Schlagworte

Konkursverfahren

Im RIS seit

25.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40120163