Aus der Begründung:
Es kann wohl nicht bezweifelt werden, daß Bergwandern und Bergsteigen die Ausübung eines Sportes darstellt. Nun wird jeder Sport auf eigene Gefahr betrieben. Für körperliche Beschädigungen, die gemeiniglich mit der Ausübung eines bestimmten Sportes verbunden sind, wird mangels Rechtswidrigkeit ein Ersatzanspruch nicht bestehen. Ähnliches muß auch für das Bergwandern und Bergsteigen gelten. Der Bergsteiger, der einen von einem alpinen Verein markierten Weg zur Ausübung seines Sportes benützt und durch eine Lawine oder Steinschlag verletzt wird oder durch Ausbrechen eines Trittes oder Griffes, Vereisung des Weges u. dgl. zum Sturz kommt und sich dadurch beschädigt, wird keinen Ersatzanspruch gegen diesen alpinen Verein stellen können. Wenn auch das Begehen der Ötschergräben kaum als bergsteigerische Tätigkeit bezeichnet werden kann, kann doch nicht übersehen werden, daß dieser Weg zufolge seiner exponierten Lage einem alpinen Steig ziemlich nahe kommt. Es ist daher dem beklagten Verein insofern beizupflichten, daß das Begehen der Ötschergräben sowie das Begehen alpiner Steige überhaupt auf eigene Gefahr des Benützers erfolgt. Dies muß auch dann gelten, wenn keine besonderen Warnungstafeln am Beginn des Steiges angebracht sind.
Der vorliegende Unfall hatte jedoch seine Ursache nicht in den natürlichen Schwierigkeiten oder Gefahren des Weges, auch nicht darin, daß etwa die Klägerinnen schwindlig wurden oder auf dem regennassen Holz ausrutschten und dadurch zu Fall kamen, sondern darin, daß eine dort errichtete Brücke einstürzte. Hier hat nun das Berufungsgericht mit Recht die Haftung nach § 1319 ABGB. zur Erörterung gestellt. Der Erstrichter hat über die Art des Steges keine Feststellungen getroffen. Selbst wenn es aber richtig ist, wie der beklagte Verein behauptet, daß es sich hiebei lediglich um zwei durch Eisenhaken zusammengehaltene, zubehauene Balken gehandelt hat, die auf einer Seite ein (offenbar zum teil abgemorschtes) Geländer hatten, so kann doch nicht geleugnet werden, daß es sich um ein Werk im Sinne des § 1319 ABGB. handelt. Diese Gesetzesstelle unterscheidet zwischen Gebäuden und Werken. Ein Werk muß daher keineswegs gemauert sein. Es muß sich nicht einmal über den Erdboden erheben. § 1319 ABGB. macht die Haftung auch nicht von einer bestimmten Größe des Werkes abhängig. Ein Werk ist daher auch eine private Brücke über einen Graben, mag sie auch nur aus zwei behauenen Stämmen bestehen, die durch Eisenklammern zusammengehalten werden und keine besondere Verankerung im Boden haben. Ein Werk ist eben etwas, was verfertigt wurde, zum Unterschied vom natürlich Gewachsenen. Dabei soll unerörtert bleiben, ob diese gesetzliche Bestimmung nicht auch analog dort angewendet werden könnte, wo es sich um kein Gebäude oder Werk handelt, die Verhältnisse aber gleich gelagert sind.Der vorliegende Unfall hatte jedoch seine Ursache nicht in den natürlichen Schwierigkeiten oder Gefahren des Weges, auch nicht darin, daß etwa die Klägerinnen schwindlig wurden oder auf dem regennassen Holz ausrutschten und dadurch zu Fall kamen, sondern darin, daß eine dort errichtete Brücke einstürzte. Hier hat nun das Berufungsgericht mit Recht die Haftung nach Paragraph 1319, ABGB. zur Erörterung gestellt. Der Erstrichter hat über die Art des Steges keine Feststellungen getroffen. Selbst wenn es aber richtig ist, wie der beklagte Verein behauptet, daß es sich hiebei lediglich um zwei durch Eisenhaken zusammengehaltene, zubehauene Balken gehandelt hat, die auf einer Seite ein (offenbar zum teil abgemorschtes) Geländer hatten, so kann doch nicht geleugnet werden, daß es sich um ein Werk im Sinne des Paragraph 1319, ABGB. handelt. Diese Gesetzesstelle unterscheidet zwischen Gebäuden und Werken. Ein Werk muß daher keineswegs gemauert sein. Es muß sich nicht einmal über den Erdboden erheben. Paragraph 1319, ABGB. macht die Haftung auch nicht von einer bestimmten Größe des Werkes abhängig. Ein Werk ist daher auch eine private Brücke über einen Graben, mag sie auch nur aus zwei behauenen Stämmen bestehen, die durch Eisenklammern zusammengehalten werden und keine besondere Verankerung im Boden haben. Ein Werk ist eben etwas, was verfertigt wurde, zum Unterschied vom natürlich Gewachsenen. Dabei soll unerörtert bleiben, ob diese gesetzliche Bestimmung nicht auch analog dort angewendet werden könnte, wo es sich um kein Gebäude oder Werk handelt, die Verhältnisse aber gleich gelagert sind.
Zu Unrecht beschwert sich der beklagte Verein darüber, daß der Besitzesbegriff des § 309 ABGB. vom Berufungsgerichte hier nicht herangezogen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SZ. XVII 121 ausdrücklich erkannt, daß unter dem Begriff "Besitzer" nicht bloß ein Besitzer im Sinne des § 309 ABGB. verstanden wird, und dies mit den Materialien zur dritten Teilnovelle begrundet, die über den Begriff der verantwortlichen Person mehr Aufschluß geben, wonach als verantwortliche Person nicht ohne weiteres der Eigentümer, auch nicht jeder Inhaber oder vorübergehende Besitzer der Liegenschaft, sondern folgerichtig nur derjenige gelten könne, der in der Lage ist, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden, was sich ohne Kasuistik am besten kurz dahin zusammenfassen lasse, daß "der Besitzer des Werkes" zu haften habe. Es soll also keinen Unterschied bedeuten, ob er das Werk auf Grund eines dinglichen oder obligatorischen Rechtes an Grund und Boden besitzt. Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsmeinung abzugehen. Es ist daher dem Berufungsgerichte beizupflichten, daß der beklagte Verein dann als Besitzer anzusehen wäre, wenn festgestellt würde, daß er oder sein Rechtsvorgänger (Sektion M.) den Steg errichtete und in der Folge die Betreuung des weiter dem Verkehr offenstehenden Steges faktisch übernommen hätte.Zu Unrecht beschwert sich der beklagte Verein darüber, daß der Besitzesbegriff des Paragraph 309, ABGB. vom Berufungsgerichte hier nicht herangezogen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SZ. römisch siebzehn 121 ausdrücklich erkannt, daß unter dem Begriff "Besitzer" nicht bloß ein Besitzer im Sinne des Paragraph 309, ABGB. verstanden wird, und dies mit den Materialien zur dritten Teilnovelle begrundet, die über den Begriff der verantwortlichen Person mehr Aufschluß geben, wonach als verantwortliche Person nicht ohne weiteres der Eigentümer, auch nicht jeder Inhaber oder vorübergehende Besitzer der Liegenschaft, sondern folgerichtig nur derjenige gelten könne, der in der Lage ist, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden, was sich ohne Kasuistik am besten kurz dahin zusammenfassen lasse, daß "der Besitzer des Werkes" zu haften habe. Es soll also keinen Unterschied bedeuten, ob er das Werk auf Grund eines dinglichen oder obligatorischen Rechtes an Grund und Boden besitzt. Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsmeinung abzugehen. Es ist daher dem Berufungsgerichte beizupflichten, daß der beklagte Verein dann als Besitzer anzusehen wäre, wenn festgestellt würde, daß er oder sein Rechtsvorgänger (Sektion M.) den Steg errichtete und in der Folge die Betreuung des weiter dem Verkehr offenstehenden Steges faktisch übernommen hätte.
Darüber hinaus wird der beklagte Verein vielleicht sogar als Sachbesitzer anzusehen sein, wenn etwa tatsächlich das Holz für den Steg vom Gründeigentümer dem Verein geschenkt worden wäre, der Verein den Steg aus eigenen Mitteln hergestellt und in der Folge in seiner Betreuung, also in seiner Macht und Gewahrsame, behalten hätte.
Der Oberste Gerichtshof verlangt aber von einem solchen Besitzer, damit seine Haftung nach § 1319 ABGB. gegeben sei, stets auch eine gewisse Verpflichtung zur Erhaltung des Werkes. Nun hat der beklagte Verein sicherlich keine vertragliche Verpflichtung zur Erhaltung dieses Steges übernommen. Allein der beklagte Verein hat nach den Behauptungen der Klägerinnen den Weg durch die Ötschergräben markiert und hat den Moisenbachsteg aus dem ihm geschenkten Material errichtet, um den Benützern des markierten Weges die Überquerung des Moisenbachgrabens zu erleichtern. Er hat damit diesen Steg dem öffentlichen Verkehr gewidmet und über diesen den Verkehr eröffnet. Er hat dadurch einen tatsächlichen Zustand geschaffen, durch den für Dritte eine Gefahr entstehen kann. Es ist nun ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dessen Ausfluß gerade § 1319 ABGB. ist, daß derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat, um eine Schädigung nach Tunlichkeit abzuwenden. Auch die deutsche Rechtsprechung legt jedem, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ihm das Eigentum an dem Grundstück zusteht oder nicht, der über eine Brücke oder einen Weg den Verkehr eröffnet, eine Verkehrssicherungspflicht auf, deren Verletzung zum Ersatz des dadurch eingetretenen Schadens verpflichtet. Auch dort wird diese Verpflichtung aus § 836 BGB. (der unserem § 1319 ABGB. entspricht) hergeleitet (NJW. 1953 S. 1297; JW. 1913 S. 736; RGZ. 62, 31; JW. 1932 S. 3724 u. a.). Solange also der beklagte Verein den von ihm errichteten Steg dem öffentlichen Verkehr geöffnet hält, trifft ihn eine Erhaltungspflicht. Will oder kann er dieser Pflicht nicht mehr nachkommen, hat er die Brücke abzutragen oder auf eine geeignete Weise so zu sperren, daß sie für den Verkehr nicht mehr zugänglich ist. Dies wäre im vorliegenden Fall um so eher möglich gewesen, als der beklagte Verein behauptet, daß der Graben auch auf andere Weise als durch Begehung des Steges überquert werden könne. Hat er dies unterlassen und treffen die sonstigen Behauptungen zu, würde der Verein grundsätzlich haften.Der Oberste Gerichtshof verlangt aber von einem solchen Besitzer, damit seine Haftung nach Paragraph 1319, ABGB. gegeben sei, stets auch eine gewisse Verpflichtung zur Erhaltung des Werkes. Nun hat der beklagte Verein sicherlich keine vertragliche Verpflichtung zur Erhaltung dieses Steges übernommen. Allein der beklagte Verein hat nach den Behauptungen der Klägerinnen den Weg durch die Ötschergräben markiert und hat den Moisenbachsteg aus dem ihm geschenkten Material errichtet, um den Benützern des markierten Weges die Überquerung des Moisenbachgrabens zu erleichtern. Er hat damit diesen Steg dem öffentlichen Verkehr gewidmet und über diesen den Verkehr eröffnet. Er hat dadurch einen tatsächlichen Zustand geschaffen, durch den für Dritte eine Gefahr entstehen kann. Es ist nun ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dessen Ausfluß gerade Paragraph 1319, ABGB. ist, daß derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat, um eine Schädigung nach Tunlichkeit abzuwenden. Auch die deutsche Rechtsprechung legt jedem, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ihm das Eigentum an dem Grundstück zusteht oder nicht, der über eine Brücke oder einen Weg den Verkehr eröffnet, eine Verkehrssicherungspflicht auf, deren Verletzung zum Ersatz des dadurch eingetretenen Schadens verpflichtet. Auch dort wird diese Verpflichtung aus Paragraph 836, BGB. (der unserem Paragraph 1319, ABGB. entspricht) hergeleitet (NJW. 1953 S. 1297; JW. 1913 S. 736; RGZ. 62, 31; JW. 1932 S. 3724 u. a.). Solange also der beklagte Verein den von ihm errichteten Steg dem öffentlichen Verkehr geöffnet hält, trifft ihn eine Erhaltungspflicht. Will oder kann er dieser Pflicht nicht mehr nachkommen, hat er die Brücke abzutragen oder auf eine geeignete Weise so zu sperren, daß sie für den Verkehr nicht mehr zugänglich ist. Dies wäre im vorliegenden Fall um so eher möglich gewesen, als der beklagte Verein behauptet, daß der Graben auch auf andere Weise als durch Begehung des Steges überquert werden könne. Hat er dies unterlassen und treffen die sonstigen Behauptungen zu, würde der Verein grundsätzlich haften.
Die Ausführungen des Rekurswerbers zur Frage der erforderlichen Sorgfalt sind durchaus zu billigen. Ob der beklagte Verein die erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat, ob er alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs von ihm zu erwarten sind, kann mangels aller tatsächlichen Feststellungen nicht geprüft werden. Es muß dem Rekurswerber aber auch darin beigepflichtet werden, daß das Maß der erforderlichen Sorgfalt nicht allzu eng abgesteckt werden darf. Aus diesen Ausführungen erhellt, daß die Rechtssache tatsächlich nicht spruchreif ist.
Wenn die Klägerinnen eine Haftung des Vereines daraus ableiten wollen, daß der Verein die Wegerhaltung als Vereinszweck in seine Statuten aufgenommen hat, diese Statuten von der Behörde genehmigt wurden und der Verein daher der Allgemeinheit gegenüber die Verpflichtung übernommen hätte, die in seinem Arbeitsgebiet liegenden Wege zu erhalten, so ist dies rechtsirrig. Dadurch, daß sich mehrere Personen in der Absicht zu einem Verein zusammenschließen, die Touristik zu fördern, und der Verein auf Grund dieses in den Statuten niedergelegten Vereinszweckes nicht untersagt wurde, wird keine Verpflichtung der Allgemeinheit gegenüber eingegangen, tatsächlich bestimmte Wege zu erhalten. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Erörterung dieser Frage unterlassen.