Die vom Rekursgericht für die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses angeführten Gründe, aus denen sich seiner Ansicht nach ein Mangel bei Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes im Titelverfahren an den nunmehrigen Verpflichteten ergeben soll, liegen deshalb nicht vor, weil der betreffende, vom Rekursgericht aufgegriffene Zustellvorgang erst am 22. August 2001 erfolgte, als die hier maßgeblichen Exekutionstitel bereits vorlagen. Es handelte sich - wie aus dem Akt 14 Hc 103/01w des Erstgerichts hervorgeht - um ein Zustellungsersuchen des Bezirksgerichts in Tarnow vom 31. Mai 2001, I C 328/01, in der Rechtssache der zweitbetreibenden Partei gegen den Verpflichteten wegen Ehescheidung; dieser Zustellvorgang betrifft somit nicht das Verfahren, in dem die hier maßgeblichen Exekutionstitel (mit anderen Aktenzahlen) ergangen sind. Dafür, dass im vorliegenden Titelverfahren die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes an den nunmehr Verpflichteten an einer unrichtigen Anschrift versucht worden wäre, besteht überhaupt kein Anhaltspunkt. Auch der Verpflichtete hat eine derartige Behauptung nie aufgestellt. Wie aus dem vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Akt AZ 14 Hc 8/00y des Erstgerichts hervorgeht, konnte dem Ersuchen des Amtsgerichts Bochnia um Zustellung der Klage und Ladung für den 14. Mai 2000 nicht entsprochen werden, weil laut Bericht des Gerichtsvollziehers der nunmehrige Verpflichtete an der Anschrift 1170 Wien, R*****gasse 28/5/6, unbekannt war, obwohl er nach der amtlich eingeholten Meldeauskunft dort aufrecht gemeldet war. Die vom Verpflichteten als erheblich bezeichnete Frage, dass die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes nicht an ihn, sondern an eine Frau gleichen Namens versucht worden sei, stellt sich in Wahrheit nicht. Es ist nämlich bloß aktenkundig, dass das Erstgericht als Rechtshilfegericht in seinem Bericht an das Bundesministerium für Justiz vom 8. März 2000 über den Zustellanstand ihn irrtümlich - offenkundig auf Grund seines als weiblich beurteilten Vornamens - als „Empfängerin" bezeichnet hat; diesem Umstand kommt, wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, keine Bedeutung zu.Die vom Rekursgericht für die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses angeführten Gründe, aus denen sich seiner Ansicht nach ein Mangel bei Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes im Titelverfahren an den nunmehrigen Verpflichteten ergeben soll, liegen deshalb nicht vor, weil der betreffende, vom Rekursgericht aufgegriffene Zustellvorgang erst am 22. August 2001 erfolgte, als die hier maßgeblichen Exekutionstitel bereits vorlagen. Es handelte sich - wie aus dem Akt 14 Hc 103/01w des Erstgerichts hervorgeht - um ein Zustellungsersuchen des Bezirksgerichts in Tarnow vom 31. Mai 2001, römisch eins C 328/01, in der Rechtssache der zweitbetreibenden Partei gegen den Verpflichteten wegen Ehescheidung; dieser Zustellvorgang betrifft somit nicht das Verfahren, in dem die hier maßgeblichen Exekutionstitel (mit anderen Aktenzahlen) ergangen sind. Dafür, dass im vorliegenden Titelverfahren die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes an den nunmehr Verpflichteten an einer unrichtigen Anschrift versucht worden wäre, besteht überhaupt kein Anhaltspunkt. Auch der Verpflichtete hat eine derartige Behauptung nie aufgestellt. Wie aus dem vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Akt AZ 14 Hc 8/00y des Erstgerichts hervorgeht, konnte dem Ersuchen des Amtsgerichts Bochnia um Zustellung der Klage und Ladung für den 14. Mai 2000 nicht entsprochen werden, weil laut Bericht des Gerichtsvollziehers der nunmehrige Verpflichtete an der Anschrift 1170 Wien, R*****gasse 28/5/6, unbekannt war, obwohl er nach der amtlich eingeholten Meldeauskunft dort aufrecht gemeldet war. Die vom Verpflichteten als erheblich bezeichnete Frage, dass die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes nicht an ihn, sondern an eine Frau gleichen Namens versucht worden sei, stellt sich in Wahrheit nicht. Es ist nämlich bloß aktenkundig, dass das Erstgericht als Rechtshilfegericht in seinem Bericht an das Bundesministerium für Justiz vom 8. März 2000 über den Zustellanstand ihn irrtümlich - offenkundig auf Grund seines als weiblich beurteilten Vornamens - als „Empfängerin" bezeichnet hat; diesem Umstand kommt, wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, keine Bedeutung zu.
Auch sonst ist der zweiten Instanz bei der Verneinung von Versagungsgründen nach Art 27 LGVÜ kein Verfahrensfehler unterlaufen, der als erhebliche Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Hiebei ist eingangs festzuhalten, dass dem Erstgericht nicht nur die Ergebnisse seiner - nach Einlangen des Antrags von Amts wegen und entsprechend des Auftrag des Rekursgerichts in seinem Aufhebungsbeschluss vom 2. September 2003 über das Rekursvorbringen des Verpflichteten - durchgeführten Erhebungen, sondern auch der Akt AZ 12 Nc 10005/02h betreffend den Antrag nach dem New Yorker Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland dem Österreich und Polen (BGBl 1969/316 idgF) beigetreten sind, sowie der Akt AZ 14 Hc 8/00y betreffend das Zustellersuchen des „Amtsgerichtes in Bochnia" vom 17. Jänner 2000 bei Fassung des nun angefochtenen, von der zweiten Instanz bestätigten Beschlusses vorlagen. Danach konnte die beim Amtsgericht Bochnia eingebrachte Unterhaltsklage beider nun betreibenden Parteien dem nunmehr Verpflichteten nicht zugestellt werden, weil er nach dem Bericht des Gerichtsvollziehers des Erstgerichts als österreichischen Rechtshilfegerichts unter der angegebenen Anschrift unbekannt war, wohl aber dort aufrecht gemeldet war. Bei dieser Anschrift handelt es sich im Übrigen um diejenige, die der Verpflichtete auch nunmehr angibt. Nach dieser erfolglosen Zustellung der Klage bestellte das polnische Gericht einen Kurator, der den Verpflichteten im Gerichtsverfahren vertrat. Grundlage für die Kuratorbestellung war Art 144 des Kodeks Postepowania Cywilnego (KPC = polnisches Zivilverfahrensgesetzbuch). Wenn eine Klage oder eine andere Schrift einer Partei mit unbekanntem Wohnsitz zugestellt werden muss, erfordert die Notwendigkeit der Verteidigung ihrer Rechte, dass die Zustellung nur an einen Kurator bewirkt werden kann, der auf Antrag des Prozessgegners durch das Gericht, das in der Sache tätig ist, bestellt wird. Das Gericht bestellt den Kurator, wenn der Prozessgegner beweist, dass der Aufenthaltsort der gegnerischen Partei unbekannt ist. Wenn der Prozess nur Unterhaltsforderungen umfasst oder der Kläger die Feststellung der Vaterschaft verlangt, führt der Vorsitzende des Gerichtes die Aufenthalts- oder Wohnortermittlung durch. Der Vorsitzende veröffentlicht die Nachricht über die Einsetzung des Kurators und ordnet den Aushang der Information im Gerichtsgebäude und im Raum des Gemeindeorgans sowie ggf. in der Presse an. Die Zustellung ist in dem Moment durchgeführt, in dem der Kurator die Schrift bekommt. Das Gericht kann diese Wirkung von dem Ablauf einer Frist abhängig machen (Stasiak, Die Zustellung in polnischen Zivilverfahren, Kontakt 1/2001, 13 [14]).Auch sonst ist der zweiten Instanz bei der Verneinung von Versagungsgründen nach Artikel 27, LGVÜ kein Verfahrensfehler unterlaufen, der als erhebliche Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Hiebei ist eingangs festzuhalten, dass dem Erstgericht nicht nur die Ergebnisse seiner - nach Einlangen des Antrags von Amts wegen und entsprechend des Auftrag des Rekursgerichts in seinem Aufhebungsbeschluss vom 2. September 2003 über das Rekursvorbringen des Verpflichteten - durchgeführten Erhebungen, sondern auch der Akt AZ 12 Nc 10005/02h betreffend den Antrag nach dem New Yorker Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland dem Österreich und Polen (BGBl 1969/316 idgF) beigetreten sind, sowie der Akt AZ 14 Hc 8/00y betreffend das Zustellersuchen des „Amtsgerichtes in Bochnia" vom 17. Jänner 2000 bei Fassung des nun angefochtenen, von der zweiten Instanz bestätigten Beschlusses vorlagen. Danach konnte die beim Amtsgericht Bochnia eingebrachte Unterhaltsklage beider nun betreibenden Parteien dem nunmehr Verpflichteten nicht zugestellt werden, weil er nach dem Bericht des Gerichtsvollziehers des Erstgerichts als österreichischen Rechtshilfegerichts unter der angegebenen Anschrift unbekannt war, wohl aber dort aufrecht gemeldet war. Bei dieser Anschrift handelt es sich im Übrigen um diejenige, die der Verpflichtete auch nunmehr angibt. Nach dieser erfolglosen Zustellung der Klage bestellte das polnische Gericht einen Kurator, der den Verpflichteten im Gerichtsverfahren vertrat. Grundlage für die Kuratorbestellung war Artikel 144, des Kodeks Postepowania Cywilnego (KPC = polnisches Zivilverfahrensgesetzbuch). Wenn eine Klage oder eine andere Schrift einer Partei mit unbekanntem Wohnsitz zugestellt werden muss, erfordert die Notwendigkeit der Verteidigung ihrer Rechte, dass die Zustellung nur an einen Kurator bewirkt werden kann, der auf Antrag des Prozessgegners durch das Gericht, das in der Sache tätig ist, bestellt wird. Das Gericht bestellt den Kurator, wenn der Prozessgegner beweist, dass der Aufenthaltsort der gegnerischen Partei unbekannt ist. Wenn der Prozess nur Unterhaltsforderungen umfasst oder der Kläger die Feststellung der Vaterschaft verlangt, führt der Vorsitzende des Gerichtes die Aufenthalts- oder Wohnortermittlung durch. Der Vorsitzende veröffentlicht die Nachricht über die Einsetzung des Kurators und ordnet den Aushang der Information im Gerichtsgebäude und im Raum des Gemeindeorgans sowie ggf. in der Presse an. Die Zustellung ist in dem Moment durchgeführt, in dem der Kurator die Schrift bekommt. Das Gericht kann diese Wirkung von dem Ablauf einer Frist abhängig machen (Stasiak, Die Zustellung in polnischen Zivilverfahren, Kontakt 1 aus 2001,, 13 [14]).
Bei der nach dem LGVÜ von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung (SZ 73/146 mwN), ob die nach Art 144 KPC erfolgte Kuratorbestellung und danach an den Kurator vorgenommene Zustellung der Klage ordnungsgemäß iSd Art 27 LGVÜ sind, haben die Vorinstanzen keinen Versagungsgrund erkannt. Dies stellt keineswegs eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Vorliegens von Versagungsgründen nach Art 27 LGVÜ dar, weshalb der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei zurückzuweisen ist.Bei der nach dem LGVÜ von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung (SZ 73/146 mwN), ob die nach Artikel 144, KPC erfolgte Kuratorbestellung und danach an den Kurator vorgenommene Zustellung der Klage ordnungsgemäß iSd Artikel 27, LGVÜ sind, haben die Vorinstanzen keinen Versagungsgrund erkannt. Dies stellt keineswegs eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Vorliegens von Versagungsgründen nach Artikel 27, LGVÜ dar, weshalb der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei zurückzuweisen ist.