Rechtssatz RS0114251
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114251
Entscheidungsdatum
24.08.2016
Norm
EuGVÜ Art27 Nr2
LGVÜ Art27 Nr2
Rechtssatz
Die Prüfung der Ordnungsgemäßheit und Rechtzeitigkeit der Zustellung durch das Gericht des Anerkennungsstaats und Vollstreckungsstaats erfolgt von Amts wegen. Als ordnungsgemäß gelten - abgesehen von anderslautenden Regelungen in Staatsverträgen - auch fiktive Zustellungen wie etwa die öffentliche Zustellung durch Anschlag an der Gerichtstafel nach dem Recht des Zustellstaats. Eine solche fiktive Zustellung kann jedoch ohne Hinzutreten weiterer Umstände niemals rechtzeitig sein. Bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit kann das Gericht des Vollstreckungsstaats als außergewöhnliche Tatsache berücksichtigen, dass der Kläger von einer neuen Adresse des Beklagten erst nach dem Zustellakt Kenntnis erlangte und es letzterer zu vertreten hat, dass ihn das ordnungsgemäß zugestellte Schriftstück nicht erreichte.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 179/00w
Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 179/00w
Veröff: SZ 73/146
- 3 Ob 106/01m
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 106/01m
Auch
- 3 Ob 64/05s
Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 64/05s
nur: Die Prüfung der Ordnungsgemäßheit und Rechtzeitigkeit der Zustellung durch das Gericht des Anerkennungsstaats und Vollstreckungsstaats erfolgt von Amts wegen. (T1)
- 3 Ob 272/06f
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 272/06f
Auch; Beisatz: Eine nach dem Recht des Titelstaats ordnungsgemäße Bestellung eines Zustellungskurators begründet eine wirksame Zustellung iSd Art27 Nr2 LGVÜ. (T2); Beisatz: Hier: Zustellung durch Bestellung eines Kurators in Polen. (T3)
- 3 Ob 157/07w
Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 157/07w
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 3 Ob 101/09p
Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 101/09p
Vgl; Beisatz: Maßgebend für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob eine ordnungsgemäße Zustellung vorliegt, ist danach das Recht des Ursprungsstaats/Titelstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird. (T4)
- 3 Ob 119/16w
Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 119/16w
Auch; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114251
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2016
Dokumentnummer
JJR_20000920_OGH0002_0030OB00179_00W0000_006