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Rechtssatz RS0114251×

Rechtssatz RS0114251

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114251

Entscheidungsdatum

24.08.2016

Norm

EuGVÜ Art27 Nr2
LGVÜ Art27 Nr2

Rechtssatz

Die Prüfung der Ordnungsgemäßheit und Rechtzeitigkeit der Zustellung durch das Gericht des Anerkennungsstaats und Vollstreckungsstaats erfolgt von Amts wegen. Als ordnungsgemäß gelten - abgesehen von anderslautenden Regelungen in Staatsverträgen - auch fiktive Zustellungen wie etwa die öffentliche Zustellung durch Anschlag an der Gerichtstafel nach dem Recht des Zustellstaats. Eine solche fiktive Zustellung kann jedoch ohne Hinzutreten weiterer Umstände niemals rechtzeitig sein. Bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit kann das Gericht des Vollstreckungsstaats als außergewöhnliche Tatsache berücksichtigen, dass der Kläger von einer neuen Adresse des Beklagten erst nach dem Zustellakt Kenntnis erlangte und es letzterer zu vertreten hat, dass ihn das ordnungsgemäß zugestellte Schriftstück nicht erreichte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 179/00w
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 179/00w
    Veröff: SZ 73/146
  • 3 Ob 106/01m
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 106/01m
    Auch
  • 3 Ob 64/05s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 64/05s
    nur: Die Prüfung der Ordnungsgemäßheit und Rechtzeitigkeit der Zustellung durch das Gericht des Anerkennungsstaats und Vollstreckungsstaats erfolgt von Amts wegen. (T1)
  • 3 Ob 272/06f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 272/06f
    Auch; Beisatz: Eine nach dem Recht des Titelstaats ordnungsgemäße Bestellung eines Zustellungskurators begründet eine wirksame Zustellung iSd Art27 Nr2 LGVÜ. (T2); Beisatz: Hier: Zustellung durch Bestellung eines Kurators in Polen. (T3)
  • 3 Ob 157/07w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 157/07w
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 3 Ob 101/09p
    Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 101/09p
    Vgl; Beisatz: Maßgebend für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob eine ordnungsgemäße Zustellung vorliegt, ist danach das Recht des Ursprungsstaats/Titelstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird. (T4)
  • 3 Ob 119/16w
    Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 119/16w
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114251

Im RIS seit

20.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2016

Dokumentnummer

JJR_20000920_OGH0002_0030OB00179_00W0000_006