Der Revisionsrekurs des Betreibenden ist zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses:
Hat das Erstgericht sowohl den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als auch den damit gemäß § 84a Abs 1 EO verbundenen Exekutionsantrag abgewiesen und hat das Rekursgericht diese Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs dagegen in analoger Anwendung des § 84 Abs 6 EO auch zulässig, wenn und soweit er sich gegen die Abweisung des Exekutionsantrags richtet (3 Ob 78/00t = EvBl 2001/14 u. a.; RIS-Justiz RS0110241).Hat das Erstgericht sowohl den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als auch den damit gemäß Paragraph 84 a, Absatz eins, EO verbundenen Exekutionsantrag abgewiesen und hat das Rekursgericht diese Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs dagegen in analoger Anwendung des Paragraph 84, Absatz 6, EO auch zulässig, wenn und soweit er sich gegen die Abweisung des Exekutionsantrags richtet (3 Ob 78/00t = EvBl 2001/14 u. a.; RIS-Justiz RS0110241).
b) Zur Anwendbarkeit des LGVÜ:
Österreich und Polen sind Mitgliedsstaaten des von einer Sonderkonferenz der Vereinten Nationen bereits 1956 beschlossenen und am 20. Juni 1956 in New York ausgelegten Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl 1969/316 idFd BGBl 1986/377; im Folgenden nur Übereinkommen). Es hat den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs zu erleichtern, den eine Person (Anspruchswerber), die sich im Gebiet eines der vertragsschließenden Teile befindet, gegen eine andere Person (Anspruchsgegner), die der Gerichtsbarkeit eines anderen solchen Staates untersteht, erheben zu können glaubt; dieser Zweck ist mit Hilfe von Stellen zu erreichen, die nach den weiteren Bestimmungen des Übereinkommens als Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden (Art 1 Abs 1). Zur Durchführung dieses Übereinkommens dient das Bundesgesetz BGBl 1969/317 idFd BGBl 1986/377 (im Folgenden nur DurchführungsG). Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten des Rechtsschutzes treten ergänzend zu den Möglichkeiten, die nach innerstaatlichem oder internationalem Recht getroffen werden können; sie treten nicht an deren Stelle (Art 1 Abs 2 des Übereinkommens). Im vorliegenden Fall hat der Betreibende die Möglichkeiten dieses Rechtsschutzes nicht für sich in Anspruch genommen.Österreich und Polen sind Mitgliedsstaaten des von einer Sonderkonferenz der Vereinten Nationen bereits 1956 beschlossenen und am 20. Juni 1956 in New York ausgelegten Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl 1969/316 idFd BGBl 1986/377; im Folgenden nur Übereinkommen). Es hat den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs zu erleichtern, den eine Person (Anspruchswerber), die sich im Gebiet eines der vertragsschließenden Teile befindet, gegen eine andere Person (Anspruchsgegner), die der Gerichtsbarkeit eines anderen solchen Staates untersteht, erheben zu können glaubt; dieser Zweck ist mit Hilfe von Stellen zu erreichen, die nach den weiteren Bestimmungen des Übereinkommens als Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden (Artikel eins, Absatz eins,). Zur Durchführung dieses Übereinkommens dient das Bundesgesetz BGBl 1969/317 idFd BGBl 1986/377 (im Folgenden nur DurchführungsG). Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten des Rechtsschutzes treten ergänzend zu den Möglichkeiten, die nach innerstaatlichem oder internationalem Recht getroffen werden können; sie treten nicht an deren Stelle (Artikel eins, Absatz 2, des Übereinkommens). Im vorliegenden Fall hat der Betreibende die Möglichkeiten dieses Rechtsschutzes nicht für sich in Anspruch genommen.
Die Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ist hier noch nicht anwendbar. Die Übergangsbestimmung des Art 66 Abs 2 lit a EuGVVO kommt nicht zur Anwendung, weil sowohl der Zeitpunkt der Klageerhebung als auch der Entscheidung des polnischen Titelgerichts vor dem Inkrafttreten der EuGVVO in Polen liegen (1. Mai 2004). Wie daher schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten, richtet sich das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des polnischen Titelurteils vom 14. März 2000 somit noch nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschlossen in Lugano am 16. September 1988, BGBl 1996/448 (Lugano-Übereinkommen, LGVÜ). Es galt seit 1. September 1996 in Österreich. Nach Unterzeichnung hinterlegte Polen die Beitrittsurkunde am 1. November 1999 (BGBl III 2000/14), womit das Übereinkommen in Polen mit 1. Februar 2000 in Kraft trat. Seine Vorschriften sind nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem das Übereinkommen im Ursprungsstaat und - sofern die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde (wie hier) geltend gemacht wird - im ersuchten Staat in Kraft getreten ist (Art 54 Abs 1 LGVÜ). Wenngleich im vorliegenden Fall das Datum der Klageerhebung nicht aktenkundig ist, ergibt sich aus dem Datum des Beschlusses, mit dem das Titelgericht die Kuratorin für den jetzt Verpflichteten bestellte (28. Januar 2000), dass die Klage jedenfalls noch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des LGVÜ im Ursprungsstaat Polen erhoben worden sein kann. Dies hindert dennoch die Anwendung des LGVÜ nicht, weil das Titelurteil am 14. März 2000, somit nach dem Inkrafttreten des LGVÜ erging und gemäß dessen Art 54 Abs 2 auch nach Inkrafttreten zwischen Ursprungsstaat und ersuchtem Staat erlassene Entscheidungen anerkannt werden, vorausgesetzt, dass die Zuständigkeit des Titelgerichts nicht in Frage steht, wofür hier keine Anhaltspunkte vorliegen.Die Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ist hier noch nicht anwendbar. Die Übergangsbestimmung des Artikel 66, Absatz 2, Litera a, EuGVVO kommt nicht zur Anwendung, weil sowohl der Zeitpunkt der Klageerhebung als auch der Entscheidung des polnischen Titelgerichts vor dem Inkrafttreten der EuGVVO in Polen liegen (1. Mai 2004). Wie daher schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten, richtet sich das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des polnischen Titelurteils vom 14. März 2000 somit noch nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschlossen in Lugano am 16. September 1988, BGBl 1996/448 (Lugano-Übereinkommen, LGVÜ). Es galt seit 1. September 1996 in Österreich. Nach Unterzeichnung hinterlegte Polen die Beitrittsurkunde am 1. November 1999 (BGBl römisch drei 2000/14), womit das Übereinkommen in Polen mit 1. Februar 2000 in Kraft trat. Seine Vorschriften sind nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem das Übereinkommen im Ursprungsstaat und - sofern die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde (wie hier) geltend gemacht wird - im ersuchten Staat in Kraft getreten ist (Artikel 54, Absatz eins, LGVÜ). Wenngleich im vorliegenden Fall das Datum der Klageerhebung nicht aktenkundig ist, ergibt sich aus dem Datum des Beschlusses, mit dem das Titelgericht die Kuratorin für den jetzt Verpflichteten bestellte (28. Januar 2000), dass die Klage jedenfalls noch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des LGVÜ im Ursprungsstaat Polen erhoben worden sein kann. Dies hindert dennoch die Anwendung des LGVÜ nicht, weil das Titelurteil am 14. März 2000, somit nach dem Inkrafttreten des LGVÜ erging und gemäß dessen Artikel 54, Absatz 2, auch nach Inkrafttreten zwischen Ursprungsstaat und ersuchtem Staat erlassene Entscheidungen anerkannt werden, vorausgesetzt, dass die Zuständigkeit des Titelgerichts nicht in Frage steht, wofür hier keine Anhaltspunkte vorliegen.
c) Ein Versagungsgrund für die Anerkennung einer Entscheidung liegt gemäß Art 27 Nr 2 LGVÜ dann vor, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Es handelt sich um die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Maßgebend für die Prüfung, ob eine ordnungsgemäße Zustellung vorliegt, ist das Recht des Ursprungsstaats (Titelstaats), in dem die Entscheidung ergangen ist, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird (3 Ob 179/00w = SZ 73/146 u.a.; vgl. auch Burgstaller/Ritzberger in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht Rz 2.2.3.1 mwN). Im vorliegenden Fall ist daher die Rechtmäßigkeit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach polnischem Recht zu beurteilen. Die Voraussetzungen der Ordnungsgemäßheit und der Rechtzeitigkeit der Klagezustellung sind nach Rsp und herrschender Lehre von Amts wegen zu prüfen (3 Ob 287/99y = SZ 73/113; 3 Ob 179/00w; 3 Ob 78/00t; G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Art 34 Rz 4 je mwN). Andernfalls wäre es nämlich sinnlos, von demjenigen, der eine Entscheidung im Zweitstaat für vollstreckbar erklärt haben will, die Vorlage auch der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Urkunde zu verlangen, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist.c) Ein Versagungsgrund für die Anerkennung einer Entscheidung liegt gemäß Artikel 27, Nr 2 LGVÜ dann vor, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Es handelt sich um die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Maßgebend für die Prüfung, ob eine ordnungsgemäße Zustellung vorliegt, ist das Recht des Ursprungsstaats (Titelstaats), in dem die Entscheidung ergangen ist, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird (3 Ob 179/00w = SZ 73/146 u.a.; vergleiche auch Burgstaller/Ritzberger in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht Rz 2.2.3.1 mwN). Im vorliegenden Fall ist daher die Rechtmäßigkeit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach polnischem Recht zu beurteilen. Die Voraussetzungen der Ordnungsgemäßheit und der Rechtzeitigkeit der Klagezustellung sind nach Rsp und herrschender Lehre von Amts wegen zu prüfen (3 Ob 287/99y = SZ 73/113; 3 Ob 179/00w; 3 Ob 78/00t; G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Artikel 34, Rz 4 je mwN). Andernfalls wäre es nämlich sinnlos, von demjenigen, der eine Entscheidung im Zweitstaat für vollstreckbar erklärt haben will, die Vorlage auch der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Urkunde zu verlangen, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist.
Das polnische Titelgericht hat mit seinem Beschluss vom 28. Jänner 2000 gemäß Art 144 des Kodeks postepowania cywilnego (KPC = polnisches Zivilverfahrensgesetzbuch) einen „Vormund" (Kurator, in casu Kuratorin) für den Beklagten bestellt, weil sein Aufenthaltsort nicht bekannt war. Wenn eine Klage oder eine andere Schrift einer Partei mit unbekanntem Wohnsitz zugestellt werden muss, erfordert die Notwendigkeit der Verteidigung ihrer Rechte, dass die Zustellung nur an einen Kurator bewirkt werden kann, der auf Antrag des Prozessgegners durch das Gericht, das in der Sache tätig ist, bestellt wird (Art 144 des KPC). Wenn der Prozess nur Unterhaltsforderungen umfasst oder der Kläger die Feststellung der Vaterschaft verlangt, führt der Vorsitzende des Gerichts die Aufenthalts- oder Wohnortermittlung durch. Der Vorsitzende veröffentlicht die Nachricht über die Einsetzung des Kurators und ordnet den Aushang der Information im Gerichtsgebäude und im Raum des Gemeindeorgans sowie ggf. in der Presse an. Die Zustellung ist in dem Moment durchgeführt, in dem der Kurator die Schrift bekommt. Das Gericht kann diese Wirkung von dem Ablauf einer Frist abhängig machen (3 Ob 64/05s mwN). In den Fällen, in denen die Einsetzung eines Kurators nicht notwendig ist, erfolgt die Zustellung durch Aushang der Information in dem Gebäude des Gerichts nach Ablauf der Frist (Stasiak, Die Zustellung im polnischen Zivilverfahren, Kontakt 1/2001, 13 [14]). Bei der Regelung des Art 144 des KPC handelt sich um eine fiktive (Ersatz-)Zustellung.Das polnische Titelgericht hat mit seinem Beschluss vom 28. Jänner 2000 gemäß Artikel 144, des Kodeks postepowania cywilnego (KPC = polnisches Zivilverfahrensgesetzbuch) einen „Vormund" (Kurator, in casu Kuratorin) für den Beklagten bestellt, weil sein Aufenthaltsort nicht bekannt war. Wenn eine Klage oder eine andere Schrift einer Partei mit unbekanntem Wohnsitz zugestellt werden muss, erfordert die Notwendigkeit der Verteidigung ihrer Rechte, dass die Zustellung nur an einen Kurator bewirkt werden kann, der auf Antrag des Prozessgegners durch das Gericht, das in der Sache tätig ist, bestellt wird (Artikel 144, des KPC). Wenn der Prozess nur Unterhaltsforderungen umfasst oder der Kläger die Feststellung der Vaterschaft verlangt, führt der Vorsitzende des Gerichts die Aufenthalts- oder Wohnortermittlung durch. Der Vorsitzende veröffentlicht die Nachricht über die Einsetzung des Kurators und ordnet den Aushang der Information im Gerichtsgebäude und im Raum des Gemeindeorgans sowie ggf. in der Presse an. Die Zustellung ist in dem Moment durchgeführt, in dem der Kurator die Schrift bekommt. Das Gericht kann diese Wirkung von dem Ablauf einer Frist abhängig machen (3 Ob 64/05s mwN). In den Fällen, in denen die Einsetzung eines Kurators nicht notwendig ist, erfolgt die Zustellung durch Aushang der Information in dem Gebäude des Gerichts nach Ablauf der Frist (Stasiak, Die Zustellung im polnischen Zivilverfahren, Kontakt 1 aus 2001,, 13 [14]). Bei der Regelung des Artikel 144, des KPC handelt sich um eine fiktive (Ersatz-)Zustellung.
Gemäß § 84 Abs 2 Z 2 EO hat der Antragsgegner im Rekurs gegen eine Vollstreckbarerklärung - bei sonstigem Ausschluss - alle nicht aktenkundigen Versagungsgründe gleichzeitig geltend zu machen. Die damit normierte Eventualmaxime führt im Fall einer aufhebenden Entscheidung des Rekursgerichts auch zum Ausschluss neuer Versagungsgründe im zweiten Rechtsgang, soweit sie der Antragsgegner bereits im ersten Rechtsgang hätte vorbringen können (3 Ob 201/05p = SZ 2005/154 u.a.; RIS-Justiz RS0120291). Der Verpflichtete hat in seinem dazu maßgeblichen Rekurs ON 7 im ersten Rechtsgang die Rechtmäßigkeit der Ersatzzustellung nach polnischem Recht nicht bestritten.Gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, EO hat der Antragsgegner im Rekurs gegen eine Vollstreckbarerklärung - bei sonstigem Ausschluss - alle nicht aktenkundigen Versagungsgründe gleichzeitig geltend zu machen. Die damit normierte Eventualmaxime führt im Fall einer aufhebenden Entscheidung des Rekursgerichts auch zum Ausschluss neuer Versagungsgründe im zweiten Rechtsgang, soweit sie der Antragsgegner bereits im ersten Rechtsgang hätte vorbringen können (3 Ob 201/05p = SZ 2005/154 u.a.; RIS-Justiz RS0120291). Der Verpflichtete hat in seinem dazu maßgeblichen Rekurs ON 7 im ersten Rechtsgang die Rechtmäßigkeit der Ersatzzustellung nach polnischem Recht nicht bestritten.
Dass eine nach dem Recht des Titelstaats ordnungsgemäße Bestellung eines Kurators auch eine wirksame Zustellung iSd Art 27 Nr 2 LGVÜ begründet und nicht eo ipso zum Vorliegen des Versagungsgrunds führt, hat der erkennende Senat bereits in seinen E 3 Ob 64/05s und 3 Ob 272/06f (= iFamZ 2007/88 [Fucik] = Zak 2007/359) dargelegt (vgl. dazu auch Burgstaller/Ritzberger aaO Rz 2.225 mwN).Dass eine nach dem Recht des Titelstaats ordnungsgemäße Bestellung eines Kurators auch eine wirksame Zustellung iSd Artikel 27, Nr 2 LGVÜ begründet und nicht eo ipso zum Vorliegen des Versagungsgrunds führt, hat der erkennende Senat bereits in seinen E 3 Ob 64/05s und 3 Ob 272/06f (= iFamZ 2007/88 [Fucik] = Zak 2007/359) dargelegt vergleiche dazu auch Burgstaller/Ritzberger aaO Rz 2.225 mwN).
Davon ausgehend erweist sich das Rechtsmittel aus folgenden Erwägungen als nicht berechtigt: Die vom Erstgericht veranlassten Erhebungen beschränkten sich auf die an den Betreibenden gerichtete Aufforderung, eine Urkunde über die Zustellung der Klage bzw. den verfahrenseinleitenden Schriftsatz iSd Art 46 Nr 2 LGVÜ vorzulegen. Damit konnte aber angesichts der Tatsache, dass eine Kuratorin für den nun Verpflichteten bestellt wurde - womit eine Zustellung der Klage an den nun Verpflichteten auszuschließen ist - nur gemeint sein, eine Urkunde über die Zustellung der Klage an die Kuratorin vorzulegen. Denn aus dem Beschluss vom 28. Jänner 2000 ging ja nicht hervor, dass bereits die Zustellung an sie erfolgt wäre. Ungeachtet des Punktes 2. des Beschlusses des Titelgerichts vom 28. Jänner 2000, wonach die Wirksamkeit der Zustellung der Klageabschrift zu Handen des Vormunds für einen Monat vom Datum der Bekanntmachung des Beschlusses auf der Anschlagtafel des ... [Titelgerichts] und des Stadtamts in Konin festgesetzt wurde, setzte dies dennoch die Zustellung an die Kuratorin voraus, die ja ohne Zustellung der Klageschrift nicht zugunsten des dort Beklagten einschreiten konnte, wie auch im polnischen Recht vorgeschrieben ist.Davon ausgehend erweist sich das Rechtsmittel aus folgenden Erwägungen als nicht berechtigt: Die vom Erstgericht veranlassten Erhebungen beschränkten sich auf die an den Betreibenden gerichtete Aufforderung, eine Urkunde über die Zustellung der Klage bzw. den verfahrenseinleitenden Schriftsatz iSd Artikel 46, Nr 2 LGVÜ vorzulegen. Damit konnte aber angesichts der Tatsache, dass eine Kuratorin für den nun Verpflichteten bestellt wurde - womit eine Zustellung der Klage an den nun Verpflichteten auszuschließen ist - nur gemeint sein, eine Urkunde über die Zustellung der Klage an die Kuratorin vorzulegen. Denn aus dem Beschluss vom 28. Jänner 2000 ging ja nicht hervor, dass bereits die Zustellung an sie erfolgt wäre. Ungeachtet des Punktes 2. des Beschlusses des Titelgerichts vom 28. Jänner 2000, wonach die Wirksamkeit der Zustellung der Klageabschrift zu Handen des Vormunds für einen Monat vom Datum der Bekanntmachung des Beschlusses auf der Anschlagtafel des ... [Titelgerichts] und des Stadtamts in Konin festgesetzt wurde, setzte dies dennoch die Zustellung an die Kuratorin voraus, die ja ohne Zustellung der Klageschrift nicht zugunsten des dort Beklagten einschreiten konnte, wie auch im polnischen Recht vorgeschrieben ist.
Dem genannten gerichtlichen Auftrag ist der Betreibende nicht nachgekommen, sodass sich die abweisende Entscheidung der Vorinstanzen als richtig erweist.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO (der Verpflichtete erstattete keine Revisionsrekursbeantwortung).Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO (der Verpflichtete erstattete keine Revisionsrekursbeantwortung).