I. Der Revisionsrekurs der Verpflichteten ist absolut unzulässig, soweit er sich gegen die Entscheidung über den Exekutionsantrag richtet:römisch eins. Der Revisionsrekurs der Verpflichteten ist absolut unzulässig, soweit er sich gegen die Entscheidung über den Exekutionsantrag richtet:
Hat das Erstgericht sowohl über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als auch über den damit gemäß § 84a Abs 1 EO verbundenen Exekutionsantrag entschieden und hat das Rekursgericht die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung und über den Exekutionsantrag in einem einheitlichen Beschluss bestätigt (§ 84a Abs 1 EO), ist der Revisionsrekurs dagegen in analoger Anwendung des § 84 Abs 4 EO zulässig, wenn und soweit er sich gegen die Abweisung des Exekutionsantrags richtet (3 Ob 287/99y = SZ 73/113; RIS-Justiz RS00114023; Jakusch in Angst, EO² § 84 Rz 20). Das trifft nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht auf konform bewilligende Beschlüsse zweier Instanzen zu, wie sie im vorliegenden Fall gegeben sind (RIS-Justiz RS0114023 [T3]; zuletzt 3 Ob 40/09t). Dass gegen diese der Revisionsrekurs (weiterhin) absolut unzulässig ist, wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Gesetzgeber nach den Materialien der EO-Novelle 1995 die Rechtsstellung des betreibenden Gläubigers nicht habe verschlechtern wollen und diesem allenfalls ein Rangverlust drohe, während für den Verpflichteten dieses Argument nicht gelte, sei jener doch durch § 84a Abs 2 EO vor ihn schädigenden Verwertungshandlungen geschützt. Es bestehe zu seinen Gunsten außerdem ein - auch von Amts wegen wahrzunehmender (§ 39 Abs 2 EO) - Einstellungsgrund (3 Ob 205/04z).Hat das Erstgericht sowohl über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als auch über den damit gemäß Paragraph 84 a, Absatz eins, EO verbundenen Exekutionsantrag entschieden und hat das Rekursgericht die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung und über den Exekutionsantrag in einem einheitlichen Beschluss bestätigt (Paragraph 84 a, Absatz eins, EO), ist der Revisionsrekurs dagegen in analoger Anwendung des Paragraph 84, Absatz 4, EO zulässig, wenn und soweit er sich gegen die Abweisung des Exekutionsantrags richtet (3 Ob 287/99y = SZ 73/113; RIS-Justiz RS00114023; Jakusch in Angst, EO² Paragraph 84, Rz 20). Das trifft nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht auf konform bewilligende Beschlüsse zweier Instanzen zu, wie sie im vorliegenden Fall gegeben sind (RIS-Justiz RS0114023 [T3]; zuletzt 3 Ob 40/09t). Dass gegen diese der Revisionsrekurs (weiterhin) absolut unzulässig ist, wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Gesetzgeber nach den Materialien der EO-Novelle 1995 die Rechtsstellung des betreibenden Gläubigers nicht habe verschlechtern wollen und diesem allenfalls ein Rangverlust drohe, während für den Verpflichteten dieses Argument nicht gelte, sei jener doch durch Paragraph 84 a, Absatz 2, EO vor ihn schädigenden Verwertungshandlungen geschützt. Es bestehe zu seinen Gunsten außerdem ein - auch von Amts wegen wahrzunehmender (Paragraph 39, Absatz 2, EO) - Einstellungsgrund (3 Ob 205/04z).
Soweit sich der Revisionsrekurs auch gegen die Bewilligung des Exekutionsantrags richtet, ist er demnach als absolut unzulässig zurückzuweisen.
II. Im Übrigen, somit in Ansehung der Vollstreckbarerklärung des Exekutionstitels durch die Vorinstanzen, ist der Revisionsrekurs zwar gemäß § 84 Abs 4 EO nicht jedenfalls unzulässig, allerdings mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof nicht.römisch zwei. Im Übrigen, somit in Ansehung der Vollstreckbarerklärung des Exekutionstitels durch die Vorinstanzen, ist der Revisionsrekurs zwar gemäß Paragraph 84, Absatz 4, EO nicht jedenfalls unzulässig, allerdings mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Der gegenteilige Ausspruch des Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof nicht.
1. Das Verfahren zur Vorstreckbarerklärung des polnischen Titelurteils richtet sich, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988, BGBl 1996/448 (LGVÜ). Die Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ist hier noch nicht anwendbar. Die Übergangsbestimmung des Art 66 Abs 2 lit a EuGVVO kommt nicht zur Anwendung, weil sowohl der Zeitpunkt der Klageerhebung als auch der Entscheidung des polnischen Titelgerichts vor dem Inkrafttreten der EuGVVO in Polen liegen (1. Mai 2004; vgl 3 Ob 272/06f; 3 Ob 157/07w).1. Das Verfahren zur Vorstreckbarerklärung des polnischen Titelurteils richtet sich, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988, BGBl 1996/448 (LGVÜ). Die Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ist hier noch nicht anwendbar. Die Übergangsbestimmung des Artikel 66, Absatz 2, Litera a, EuGVVO kommt nicht zur Anwendung, weil sowohl der Zeitpunkt der Klageerhebung als auch der Entscheidung des polnischen Titelgerichts vor dem Inkrafttreten der EuGVVO in Polen liegen (1. Mai 2004; vergleiche 3 Ob 272/06f; 3 Ob 157/07w).
2. Gemäß Art 27 Nr 2 LGVÜ werden Entscheidungen dann nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte.2. Gemäß Artikel 27, Nr 2 LGVÜ werden Entscheidungen dann nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte.
Der Oberste Gerichtshof war bereits mehrfach mit der Auslegung des Art 27 Nr 2 LGVÜ befasst. Maßgebend für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob eine ordnungsgemäße Zustellung vorliegt, ist danach das Recht des Ursprungsstaats/Titelstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird (3 Ob 179/00w = SZ 73/146; 3 Ob 272/06f; 3 Ob 157/07w; RIS-Justiz RS0114251).Der Oberste Gerichtshof war bereits mehrfach mit der Auslegung des Artikel 27, Nr 2 LGVÜ befasst. Maßgebend für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob eine ordnungsgemäße Zustellung vorliegt, ist danach das Recht des Ursprungsstaats/Titelstaats, in dem die Entscheidung ergangen ist, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird (3 Ob 179/00w = SZ 73/146; 3 Ob 272/06f; 3 Ob 157/07w; RIS-Justiz RS0114251).
3. Der Oberste Gerichtshof nahm auch bereits mehrfach zu der in Art 144 des Kodeks Postepowania Cywilnego (KPC = polnisches Zivilverfahrensgesetzbuch) vorgesehenen Möglichkeit Stellung, einen „Vormund" (Kurator) für einen Beklagten zu bestellen, dessen Aufenthaltsort nicht bekannt ist (3 Ob 64/05s; 3 Ob 272/06f; 3 Ob 157/07w).3. Der Oberste Gerichtshof nahm auch bereits mehrfach zu der in Artikel 144, des Kodeks Postepowania Cywilnego (KPC = polnisches Zivilverfahrensgesetzbuch) vorgesehenen Möglichkeit Stellung, einen „Vormund" (Kurator) für einen Beklagten zu bestellen, dessen Aufenthaltsort nicht bekannt ist (3 Ob 64/05s; 3 Ob 272/06f; 3 Ob 157/07w).
Im hier zu beurteilenden Fall bezeichnete die Betreibende in ihrer Klage - anders als im Anlassfall der Entscheidung 3 Ob 272/06f - die nunmehrige Verpflichtete richtig. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass nach dem maßgeblichen polnischen Recht für die Annahme der Unbekanntheit des Aufenthaltsorts ausreichend ist, wenn eine öffentliche Behörde eine Auskunft erteilt, wonach die betreffende Person ohne Angabe einer Anschrift ihres aktuellen Aufenthaltsorts verzogen ist, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Ergibt sich aus einer Mitteilung des Bundesministeriums für Justiz an das polnische Justizministerium, dass die Zustellung nicht bewirkt werden konnte, weil die Beklagte von der angegebenen Anschrift an eine weitere Anschrift und von dort „nach unbekannt abgemeldet" sei, ist die Annahme, dass die Betreibende auf die Richtigkeit dieser Auskunft auch ohne Einholung einer Meldeanfrage vertrauen durfte, vertretbar. Der behauptete Verstoß gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public durch den bereits zitierten Art 144 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs ist jedenfalls bei dieser Sachlage nicht ersichtlich. Im Umfang der Vollstreckbarerklärung war daher der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.Im hier zu beurteilenden Fall bezeichnete die Betreibende in ihrer Klage - anders als im Anlassfall der Entscheidung 3 Ob 272/06f - die nunmehrige Verpflichtete richtig. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass nach dem maßgeblichen polnischen Recht für die Annahme der Unbekanntheit des Aufenthaltsorts ausreichend ist, wenn eine öffentliche Behörde eine Auskunft erteilt, wonach die betreffende Person ohne Angabe einer Anschrift ihres aktuellen Aufenthaltsorts verzogen ist, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Ergibt sich aus einer Mitteilung des Bundesministeriums für Justiz an das polnische Justizministerium, dass die Zustellung nicht bewirkt werden konnte, weil die Beklagte von der angegebenen Anschrift an eine weitere Anschrift und von dort „nach unbekannt abgemeldet" sei, ist die Annahme, dass die Betreibende auf die Richtigkeit dieser Auskunft auch ohne Einholung einer Meldeanfrage vertrauen durfte, vertretbar. Der behauptete Verstoß gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public durch den bereits zitierten Artikel 144, des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs ist jedenfalls bei dieser Sachlage nicht ersichtlich. Im Umfang der Vollstreckbarerklärung war daher der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.