[1] 1. Der Kläger begehrt von der beklagten Vermieterin im Zusammenhang mit der vorzeitigen Vertragsauflösung gemäß § 1117 ABGB unter anderem den Ersatz der von ihm aufgewendeten Kosten für die Herstellung von Einbaumöbeln. Die Vorinstanzen haben ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem sie den darauf gerichteten Schadenersatzanspruch verneinten: Entgegen der Ansicht des Klägers kann nämlich nicht generell gesagt werden, dass Einbaukästen ausschließlich für jene Wohnung nutzbar seien, für die sie ursprünglich angefertigt wurden. Es stellt daher keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, dass das Berufungsgericht darauf abstellte, dass der Kläger gar nicht versucht habe, die Möbel in seine neue Wohnung mitzunehmen oder zu verkaufen, weshalb nicht eruierbar sei, ob ihm in diesem Fall ein Schaden entstanden wäre. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung (RS0057771, insbesondere 3 Ob 541/88, sowie 6 Ob 60/99p) ist nicht einschlägig, weil sie in nachehelichen Aufteilungsverfahren bzw zu einem auf § 1435 ABGB analog (condictio causa data, causa non secuta) gestützten Bereicherungsanspruch zwischen ehemaligen Lebensgefährten ergangen ist. [1] 1. Der Kläger begehrt von der beklagten Vermieterin im Zusammenhang mit der vorzeitigen Vertragsauflösung gemäß Paragraph 1117, ABGB unter anderem den Ersatz der von ihm aufgewendeten Kosten für die Herstellung von Einbaumöbeln. Die Vorinstanzen haben ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem sie den darauf gerichteten Schadenersatzanspruch verneinten: Entgegen der Ansicht des Klägers kann nämlich nicht generell gesagt werden, dass Einbaukästen ausschließlich für jene Wohnung nutzbar seien, für die sie ursprünglich angefertigt wurden. Es stellt daher keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, dass das Berufungsgericht darauf abstellte, dass der Kläger gar nicht versucht habe, die Möbel in seine neue Wohnung mitzunehmen oder zu verkaufen, weshalb nicht eruierbar sei, ob ihm in diesem Fall ein Schaden entstanden wäre. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung (RS0057771, insbesondere 3 Ob 541/88, sowie 6 Ob 60/99p) ist nicht einschlägig, weil sie in nachehelichen Aufteilungsverfahren bzw zu einem auf Paragraph 1435, ABGB analog (condictio causa data, causa non secuta) gestützten Bereicherungsanspruch zwischen ehemaligen Lebensgefährten ergangen ist.
[2] 2. Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich nach dem Grad und der Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts und ist damit stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl RS0021324 [T3]). Indem das Berufungsgericht dem Kläger eine Mietzinsminderung von 20 bzw 30 %, nämlich von 10 % wegen der zu geringen Leistung der Heizung (für die Heizperiode), von 15 % wegen der Mängel der Elektrik, insbesondere deren zu geringer Dimensionierung, von 2,5 % wegen der nicht funktionierenden Entlüftung in sämtlichen Bädern der Wohnung, von 2,5 % für die mangelhaften Fenster und von 10 % für den mangelhaften Pool (für die Sommermonate) zuerkannte, hat es seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. [2] 2. Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich nach dem Grad und der Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts und ist damit stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen vergleiche RS0021324 [T3]). Indem das Berufungsgericht dem Kläger eine Mietzinsminderung von 20 bzw 30 %, nämlich von 10 % wegen der zu geringen Leistung der Heizung (für die Heizperiode), von 15 % wegen der Mängel der Elektrik, insbesondere deren zu geringer Dimensionierung, von 2,5 % wegen der nicht funktionierenden Entlüftung in sämtlichen Bädern der Wohnung, von 2,5 % für die mangelhaften Fenster und von 10 % für den mangelhaften Pool (für die Sommermonate) zuerkannte, hat es seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
[3] 3. Der Kläger hat das Objekt rund ein Jahr nach Abschluss des auf fünf Jahre befristeten Mietvertrags zurückgestellt, weshalb ihm die Vorinstanzen nur 80 % der durch die vorzeitige Vertragsauflösung frustrierten Kosten der Vertragserrichtung zusprachen. Darin ist trotz der im Mietvertrag enthaltenen Kaufoption keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken: Dass der Kläger aufgrund der Kaufoption insofern eine gesicherte Rechtsposition hatte, als er das Bestandobjekt nach Ablauf der fünf Jahre jedenfalls zu dem festgelegten Preis kaufen hätte können, lässt noch nicht den Schluss zu, dass er dies auch tatsächlich getan hätte, mag er auch bei Vertragsabschluss diese Absicht gehabt haben. Aus demselben Grund haben die Vorinstanzen ihren Beurteilungsspielraum auch dadurch nicht überschritten, dass sie dem Kläger nicht die geltend gemachten Übersiedlungskosten, sondern bloß den Zinsverlust für das aufgewendete Kapital aufgrund der zeitlichen Vorverlagerung der Übersiedlung zusprachen.