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Entscheidung 3 Ob 64/26x×

Entscheidung 3 Ob 64/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob64/26x

Entscheidungsdatum

29.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Kodek, den Hofrat Dr. Stefula, die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel und den Hofrat Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic und Mag. Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, gegen die beklagte Partei L* GmbH, *, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 16.600 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. März 2026, GZ 1 R 150/25y-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                 Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Zahlung von 16.600 EUR sA von der Beklagten.

[2]              Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

[3]              Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

[4]              Die dagegen erhobene „außerordentliche Revision“ des Klägers legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.

Rechtliche Beurteilung

[5]              Die Aktenvorlage ist verfrüht.

[6]         1. Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO und in den hier nicht vorliegenden Fällen des Paragraph 502, Absatz 4 und 5 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Fall kann die Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

[7]         2. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mittels eines solchen Abänderungsantrags angefochten werden kann, eine ordentliche oder außerordentliche Revision erhoben, so hat – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht diese gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zu werten sind (RS0109623; 3 Ob 112/25d [Rz 13]). Solange eine Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Berufungsgericht nicht erfolgt ist, mangelt es an der funktionellen Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs (RS0109623 [T20]; 3 Ob 171/25f [Rz 7]).

[8]              3. Der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt hier zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Da das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat, wäre das Rechtsmittel der Beklagten ungeachtet der Bezeichnung als „außerordentliches“ nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen.

[9]         Dies wird das Erstgericht nachzuholen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er noch einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5, T8]; RS0109501 [T12]; RS0109620 [insb T2]).

Textnummer

E147799

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00064.26X.0429.000

Im RIS seit

05.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260429_OGH0002_0030OB00064_26X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung