Der von der verpflichteten Partei unter der Firma der Hauptniederlassung gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist zum Teil unzulässig und im übrigen nicht berechtigt.
Ansprüche aus verschiedenen Exekutionstiteln sind nicht gemäß § 55 JN zusammenzurechnen und daher für die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gesondert zu beurteilen (RZ 1991/62; RZ 1988/10; EvBl 1983/139 ua). Der Rekurs ist daher gemäß dem nach § 78 EO anzuwendenden, auch für Zurückweisungsbeschlüsse maßgebenden (RPflE 1991/149; JUS 1985 H 3, 14) § 528 Abs 2 Z 1 ZPO unzulässig, soweit er die S 50.000,-- nicht übersteigernden Forderungen betrifft. Da die betreibende Partei diese Forderungen in ihrem Exekutionsantrag nicht gesondert ausgewiesen hat und dies auch in der Exekutionsbewilligung nicht geschah, muß zugunsten der Rekurswerberin davon ausgegangen werden, daß die S 50.000,-- übersteigenden Forderungen zur Gänze betrieben werden und daher zur Gänze den Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes bildeten, weshalb der Rekurs nur unzulässig ist, soweit er den über die Summe dieser beiden Forderungen hinausgehenden Teil der betriebenen Forderung betrifft.Ansprüche aus verschiedenen Exekutionstiteln sind nicht gemäß Paragraph 55, JN zusammenzurechnen und daher für die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gesondert zu beurteilen (RZ 1991/62; RZ 1988/10; EvBl 1983/139 ua). Der Rekurs ist daher gemäß dem nach Paragraph 78, EO anzuwendenden, auch für Zurückweisungsbeschlüsse maßgebenden (RPflE 1991/149; JUS 1985 H 3, 14) Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unzulässig, soweit er die S 50.000,-- nicht übersteigernden Forderungen betrifft. Da die betreibende Partei diese Forderungen in ihrem Exekutionsantrag nicht gesondert ausgewiesen hat und dies auch in der Exekutionsbewilligung nicht geschah, muß zugunsten der Rekurswerberin davon ausgegangen werden, daß die S 50.000,-- übersteigenden Forderungen zur Gänze betrieben werden und daher zur Gänze den Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes bildeten, weshalb der Rekurs nur unzulässig ist, soweit er den über die Summe dieser beiden Forderungen hinausgehenden Teil der betriebenen Forderung betrifft.
Im Revisionsrekurs wird die Rechtsansicht vertreten, daß die Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses an den auf die Vertretung der inländischen Zweigniederlassung beschränkten Einzelprokuristen Uwe D***** keine Rechtswirkungen für die verpflichtete Partei habe hervorrufen können. Dem kann nicht gefolgt werden.
Ob einer Zweigniederlassung eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, bestimmt sich nach dem Recht ihres, der Zweigniederlassung entsprechenden Sitzstaates (Schwimann in GesRZ 1981, 148; derselbe in Rummel2, Rz 10 zu § 12 IPRG), hier somit nach österreichischem Recht. Nach österreichischem Recht hat aber selbst die registrierte Zweigniederlassung einer ausländischen Handelsgesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit, Träger der Rechte und Pflichten ist vielmehr die ausländische Gesellschaft (ecolex 1991, 395; HS 10.029; SZ 47/139 mwN; SZ 40/113 ua; Schenk in Straube2 Rz 4 zu §§ 13, 13a aF HGB). Was nun die Vertretungsverhältnisse einer solchen inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft betrifft, hat allerdings der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung GesRZ 1975, 101 ganz allgemein ausgesprochen, daß sich die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse und damit auch die Vertretungsmacht ihrer inländischen Organe immer nach österreichischem Recht bestimmen. Diese Entscheidung wurde in der Lehre vielfach kritisiert: So führte Schuhmacher in ÖZW 1976, 92 aus, daß der vom Obersten Gerichtshof dargelegte Rechtssatz in dieser Allgemeinheit wohl nicht stimmen könne; da die Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit habe, sei für ihre gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse grundsätzlich vom ausländischen Gesellschaftsstatut auszugehen. Kastner/Doralt/Nowotny Gesellschaftsrecht5 214 Jabornegg in Schiemer/Jabornegg/Strasser AktG3, Rz 8 zu § 37 differenzieren: Auf die Vertretungsbefugnissen von Organmitgliedern sei § 10 IPRG, von gewillkürten Vertretern § 49 IPRG anzuwenden. Einzig diese Auslegung wird der Bestimmung des § 12 IPRG gerecht, wonach die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach ihrem Personalstatut zu beurteilen ist. Die Entscheidung GesRZ 1975, 101 kann daher nur mit diesen Einschränkungen aufrecht erhalten werden. § 12 IPRG regelt das gesamte internationale Gesellschaftsrecht (Schwimann in Rummel2 Rz 4 zu § 12 IPRG). Der Sitz der verpflichteten Partei ist in der Schweiz, sodaß sich die gesetzliche und organschaftliche Vertretungsmacht nach dem Recht der Schweiz bestimmte. Allein die verpflichtete Partei hat in der Person des Uwe D***** einen Einzelprokuristen beschränkt auf die Zweigniederlassung bestellt. Der Prokurist ist aber gewillkürter Stellvertreter (vgl Kastner/Doralt/Nowotny aaO FN 147). Damit wird aber das für die Voraussetzungen und Wirkungen dieser gewillkürten Stellvertretung anzuwendende Recht nach § 49 Abs 2 IPRG bestimmt; es ist somit das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Stellvertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen als Geschäftsherr tätig werden soll, somit hier österreichisches Recht. § 49 Abs 1 HGB ermächtigt den Prokuristen zu allen Arten von gerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, sodaß § 93 Abs 2 ZPO folgerichtig anordnet, daß in Rechtssachen, die sich auf den Betrieb des Handelsgewerbes einer Person beziehen, die Zustellung an den Prokuristen geschehen kann. Da sich die betriebenen öffentlichen Abgaben auf den Betrieb der Zweigniederlassung beziehen, konnte demnach auch die Zustellung der Exekutionsbewilligung wirksam an den auf die Zweigniederlassung beschränkten Einzelprokuristen erfolgen (vgl für die Zustellung von Klagen Wahle in Anm zu Rspr 1933/27; BGHZ 4, 62, 65; Kraft in Kölner Komm2 Rz 22 zu § 44 AktG.Ob einer Zweigniederlassung eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, bestimmt sich nach dem Recht ihres, der Zweigniederlassung entsprechenden Sitzstaates (Schwimann in GesRZ 1981, 148; derselbe in Rummel2, Rz 10 zu Paragraph 12, IPRG), hier somit nach österreichischem Recht. Nach österreichischem Recht hat aber selbst die registrierte Zweigniederlassung einer ausländischen Handelsgesellschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit, Träger der Rechte und Pflichten ist vielmehr die ausländische Gesellschaft (ecolex 1991, 395; HS 10.029; SZ 47/139 mwN; SZ 40/113 ua; Schenk in Straube2 Rz 4 zu Paragraphen 13, 13 a, aF HGB). Was nun die Vertretungsverhältnisse einer solchen inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft betrifft, hat allerdings der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung GesRZ 1975, 101 ganz allgemein ausgesprochen, daß sich die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse und damit auch die Vertretungsmacht ihrer inländischen Organe immer nach österreichischem Recht bestimmen. Diese Entscheidung wurde in der Lehre vielfach kritisiert: So führte Schuhmacher in ÖZW 1976, 92 aus, daß der vom Obersten Gerichtshof dargelegte Rechtssatz in dieser Allgemeinheit wohl nicht stimmen könne; da die Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit habe, sei für ihre gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse grundsätzlich vom ausländischen Gesellschaftsstatut auszugehen. Kastner/Doralt/Nowotny Gesellschaftsrecht5 214 Jabornegg in Schiemer/Jabornegg/Strasser AktG3, Rz 8 zu Paragraph 37, differenzieren: Auf die Vertretungsbefugnissen von Organmitgliedern sei Paragraph 10, IPRG, von gewillkürten Vertretern Paragraph 49, IPRG anzuwenden. Einzig diese Auslegung wird der Bestimmung des Paragraph 12, IPRG gerecht, wonach die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach ihrem Personalstatut zu beurteilen ist. Die Entscheidung GesRZ 1975, 101 kann daher nur mit diesen Einschränkungen aufrecht erhalten werden. Paragraph 12, IPRG regelt das gesamte internationale Gesellschaftsrecht (Schwimann in Rummel2 Rz 4 zu Paragraph 12, IPRG). Der Sitz der verpflichteten Partei ist in der Schweiz, sodaß sich die gesetzliche und organschaftliche Vertretungsmacht nach dem Recht der Schweiz bestimmte. Allein die verpflichtete Partei hat in der Person des Uwe D***** einen Einzelprokuristen beschränkt auf die Zweigniederlassung bestellt. Der Prokurist ist aber gewillkürter Stellvertreter vergleiche Kastner/Doralt/Nowotny aaO FN 147). Damit wird aber das für die Voraussetzungen und Wirkungen dieser gewillkürten Stellvertretung anzuwendende Recht nach Paragraph 49, Absatz 2, IPRG bestimmt; es ist somit das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Stellvertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen als Geschäftsherr tätig werden soll, somit hier österreichisches Recht. Paragraph 49, Absatz eins, HGB ermächtigt den Prokuristen zu allen Arten von gerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, sodaß Paragraph 93, Absatz 2, ZPO folgerichtig anordnet, daß in Rechtssachen, die sich auf den Betrieb des Handelsgewerbes einer Person beziehen, die Zustellung an den Prokuristen geschehen kann. Da sich die betriebenen öffentlichen Abgaben auf den Betrieb der Zweigniederlassung beziehen, konnte demnach auch die Zustellung der Exekutionsbewilligung wirksam an den auf die Zweigniederlassung beschränkten Einzelprokuristen erfolgen vergleiche für die Zustellung von Klagen Wahle in Anmerkung zu Rspr 1933/27; BGHZ 4, 62, 65; Kraft in Kölner Komm2 Rz 22 zu Paragraph 44, AktG.
In diesem Fall kann dann der Einzelprokurist auch eine für den Geschäftsherrn verbindliche Prozeßvollmacht erteilen (EvBl 1975/209 = RZ 1975, 91).
Der Rechtsanwalt, der den ersten Rekurs einbrachte, hat sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen. Die Rekurswerberin hat zur Wirksamkeit der behaupteten Bevollmächtigung kein Tatsachenvorbringen erstattet. Sie nimmt erkennbar an, daß die Bevollmächtigung durch den für ihre Zweigniederlassung bestellten Prokuristen erteilt wurde, was auch aus einer vom Erstgericht eingeholten telefonischen Auskunft des Rechtsanwalts hervorgeht. Mangels anderer Verfahrensergebnisse ist nach dem Gesagten daher davon auszugehen, daß auch dem Rechtsanwalt, der den ersten Rekurs eingebracht hat, eine für die verpflichtete Partei wirkende Prozeßvollmacht erteilt wurde. Es ist deshalb schon der erste Rekurs als im Namen der Rekurswerberin eingebracht anzusehen. Hierauf hat es keinen Einfluß, wann die Rekurswerberin von der Bewilligung der Zwangsversteigerung erfahren hat, weil dies nur für das Verhältnis zum Prokuristen, nicht aber auch zu einem Dritten von Bedeutung sein kann. Ist aber schon die Einbringung des ersten Rekurses der Rekurswerberin zuzurechnen, so steht die Rechtskraft der hierüber ergangenen Entscheidung der Zulässigkeit des zweiten Rekurses entgegen. Unerheblich ist dabei, daß das Erstgericht über den Antrag auf Wiedereinsetzung, mit dem der Rekurs verbunden wurde, noch nicht entschieden hat, weil die - überdies § 58 Abs 2 EO widersprechende - Bewilligung der Wiedereinsetzung ohne Einfluß auf die Zulässigkeit des Rekurses wäre.Der Rechtsanwalt, der den ersten Rekurs einbrachte, hat sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen. Die Rekurswerberin hat zur Wirksamkeit der behaupteten Bevollmächtigung kein Tatsachenvorbringen erstattet. Sie nimmt erkennbar an, daß die Bevollmächtigung durch den für ihre Zweigniederlassung bestellten Prokuristen erteilt wurde, was auch aus einer vom Erstgericht eingeholten telefonischen Auskunft des Rechtsanwalts hervorgeht. Mangels anderer Verfahrensergebnisse ist nach dem Gesagten daher davon auszugehen, daß auch dem Rechtsanwalt, der den ersten Rekurs eingebracht hat, eine für die verpflichtete Partei wirkende Prozeßvollmacht erteilt wurde. Es ist deshalb schon der erste Rekurs als im Namen der Rekurswerberin eingebracht anzusehen. Hierauf hat es keinen Einfluß, wann die Rekurswerberin von der Bewilligung der Zwangsversteigerung erfahren hat, weil dies nur für das Verhältnis zum Prokuristen, nicht aber auch zu einem Dritten von Bedeutung sein kann. Ist aber schon die Einbringung des ersten Rekurses der Rekurswerberin zuzurechnen, so steht die Rechtskraft der hierüber ergangenen Entscheidung der Zulässigkeit des zweiten Rekurses entgegen. Unerheblich ist dabei, daß das Erstgericht über den Antrag auf Wiedereinsetzung, mit dem der Rekurs verbunden wurde, noch nicht entschieden hat, weil die - überdies Paragraph 58, Absatz 2, EO widersprechende - Bewilligung der Wiedereinsetzung ohne Einfluß auf die Zulässigkeit des Rekurses wäre.
Der zweite Rekurs ist daher unzulässig und wurde deshalb vom Rekursgericht mit Recht zurückgewiesen, wobei es auf die von ihm behandelnde Frage der Verspätung, die erst nach der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu prüfen ist (EF 32.498 ua), nicht ankommt. Auf die Unzulässigkeit des zweiten Rekurses war Bedacht zu nehmen, weil aufgrund des gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rechtsmittels die rechtliche Beurteilung der Sache von Amts wegen in jeder Richtung zu prüfen war (vgl SZ 59/126; EF 52.251; EvBl 1985/154 je mwN).Der zweite Rekurs ist daher unzulässig und wurde deshalb vom Rekursgericht mit Recht zurückgewiesen, wobei es auf die von ihm behandelnde Frage der Verspätung, die erst nach der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu prüfen ist (EF 32.498 ua), nicht ankommt. Auf die Unzulässigkeit des zweiten Rekurses war Bedacht zu nehmen, weil aufgrund des gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rechtsmittels die rechtliche Beurteilung der Sache von Amts wegen in jeder Richtung zu prüfen war vergleiche SZ 59/126; EF 52.251; EvBl 1985/154 je mwN).
Der Ausspruch über die Kosten des dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegten Rekurses beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegten Rekurses beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.