Rechtssatz RS0087052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087052
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Norm
EG Amsterdam Art48
EGV Maastricht Art58
EG Amsterdam Art43
EGV Maastricht Art52
HGB idF BGBl 1991/10 §13
HGB §13 Abs3
HGB §13b
IPRG §10
IPRG §12
UGB §12 Abs3
Rechtssatz
Ob einer Zweigniederlassung eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, bestimmt sich nach dem Recht des der Zweigniederlassung entsprechenden Sitzstaates.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 64/95
Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 64/95
Veröff: SZ 68/181
- 6 Ob 124/99z
Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 124/99z
Vgl aber; Beisatz: Die in § 10 IPRG vertretene Sitztheorie steht mit der durch Artikel 48 Abs 1 EG (früher 58 Abs 1 EGV) in Verbindung mit § 43 EG (früher § 52 EGV) eingeräumten sekundären Niederlassungsfreiheit in Widerspruch. (T1) Beisatz: Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat das durch den EG-Vertrag geschaffene Recht - so auch die Grundfreiheiten betreffenden Regelungen - im Falle einer Normenkollision vor wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften Vorrang und ist von den Gerichten der Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden. (T2); Beisatz: Aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes folgt in Fällen der Gründung von Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften die eingeschränkte Anwendung der in § 10 IPRG verankerten Sitztheorie. (T3); Veröff: SZ 72/121
- 6 Ob 123/99b
Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 123/99b
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 6 Ob 122/99f
Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 122/99f
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 6 Ob 44/04w
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 44/04w
Vgl; Beisatz: Die Anmeldung eines ausländischen Rechtsträgers nach §13 HGB erfordert den Nachweis der tatsächlichen Errichtung der Zweigniederlassung im Inland. Darunter ist nicht zu verstehen, dass die für den tatsächlichen Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung erforderlichen Einrichtungen zur Gänze bereits vorhanden sein müssen. Wohl aber müssen räumliche und organisatorische Vorkehrungen getroffen sein, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass tatsächlich eine Betriebsstätte geschaffen wird, die einen fortlaufenden (nicht nur gelegentlichen) und weitgehend verselbständigten Geschäftsbetrieb im Sinn des Unternehmenszwecks ermöglicht. (T4); Veröff: SZ 2004/65
- 6 Ob 43/04y
Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 43/04y
Vgl; Beis wie T4
- 6 Ob 146/06y
Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 146/06y
Vgl; Beisatz: Die Eintragung im Firmenbuch ist auch, wenn die (Schein-)Auslandgesellschaft ausschließlich im Inland domiziliert, nur von deklarativer Bedeutung, weil die ausländische Gesellschaft schon mit vollzogener Gründung nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats rechts- und parteifähig ist. Die Zweigniederlassung verfügt über keine Rechtsfähigkeit, Träger der Rechte und Pflichten ist die ausländische Gesellschaft. (T5); Veröff: SZ 2007/142
- 6 Ob 232/07x
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 232/07x
Beisatz: Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft im Ausland nur ihren gründungs- beziehungsweise satzungsmäßigen Sitz hat, während sie von vornherein ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Österreich nimmt, hier auch ihre Geschäfte betreibt und so bewusst die Gründungsvorschriften am Ort ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit umgeht (so schon 6 Ob 146/06y). (T6); Beisatz: Die Rechts- und Handlungsfähigkeit der in einem Mitgliedstaat errichteten Gesellschaft beurteilt sich demnach nach dem Gründungsrecht, auch wenn sie im Gründungsstaat nur ihren statutarischen Sitz hat und dort keine Geschäftstätigkeit entfaltet. Ihr Gesellschaftsstatut ist das Recht des Gründungsstaats. Das Gesellschaftsstatut (Personalstatut der Gesellschaft) ist für die Partei- und Prozessfähigkeit, für die Rechte und Pflichten der Organe und deren Vertretungsmacht und auch für das Ende der Gesellschaft (ihrer Rechtsfähigkeit) maßgeblich (so schon 6 Ob 146/06y). (T7); Veröff: SZ 2008/63
- 6 Ob 67/10m
Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 67/10m
Vgl aber; Beis wie T7 nur: Ihr Gesellschaftsstatut ist das Recht des Gründungsstaats. (T8)
- 6 Ob 40/19d
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 40/19d
Vgl; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087052
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019
Dokumentnummer
JJR_19951011_OGH0002_0030OB00064_9500000_001