Aus der Begründung:
Die Rechtslage, daß ein Anteil mehreren Personen gemeinsam gehört, deren Rechte der Gesellschaft gegenüber durch einen gemeinsamen Vertreter repräsentiert werden, ist nur im § 80 Abs. 2 GesmbHG. geregelt, nicht aber im 2. Buch, 1. Abschnitt des Handelsgesetzbuches, der die offene Handelsgesellschaft behandelt. Daß aber der Gedanke der Repräsentation mehrerer Beteiligten durch einen Repräsentanten auch dem Recht der offenen Handelsgesellschaft nicht fremd ist, ergibt sich aus § 146 Abs. 1 Satz 2 HGB.Die Rechtslage, daß ein Anteil mehreren Personen gemeinsam gehört, deren Rechte der Gesellschaft gegenüber durch einen gemeinsamen Vertreter repräsentiert werden, ist nur im Paragraph 80, Absatz 2, GesmbHG. geregelt, nicht aber im 2. Buch, 1. Abschnitt des Handelsgesetzbuches, der die offene Handelsgesellschaft behandelt. Daß aber der Gedanke der Repräsentation mehrerer Beteiligten durch einen Repräsentanten auch dem Recht der offenen Handelsgesellschaft nicht fremd ist, ergibt sich aus Paragraph 146, Absatz eins, Satz 2 HGB.
Solche Repräsentationsverhältnisse entstehen aber nicht nur ex lege durch Erbfall, sie können auch vertraglich vorgesehen werden. Das ist erst dann der Fall, wenn Gesellschafter wie im Punkt X des diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Vertrages bestimmen, daß mehrere, insbesondere kraft Erbrechtes Beteiligte, einen gemeinsamen Repräsentanten zu bestellen haben. Dieser gemeinsame Repräsentant gilt im Außenverhältnis als Mitgesellschafter, der nach dem Recht der offenen Handelsgesellschaft nach außenhin allein die Erklärung der Gesellschafter als persönlich haftender Gesellschafter abgibt, die maßgebend ist und nicht das, was die Beteiligten untereinander ausgemacht haben (Erkenntnis des VerwGH. vom 26. Mai 1908, Budw. 6212 (F.)).Solche Repräsentationsverhältnisse entstehen aber nicht nur ex lege durch Erbfall, sie können auch vertraglich vorgesehen werden. Das ist erst dann der Fall, wenn Gesellschafter wie im Punkt römisch zehn des diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Vertrages bestimmen, daß mehrere, insbesondere kraft Erbrechtes Beteiligte, einen gemeinsamen Repräsentanten zu bestellen haben. Dieser gemeinsame Repräsentant gilt im Außenverhältnis als Mitgesellschafter, der nach dem Recht der offenen Handelsgesellschaft nach außenhin allein die Erklärung der Gesellschafter als persönlich haftender Gesellschafter abgibt, die maßgebend ist und nicht das, was die Beteiligten untereinander ausgemacht haben (Erkenntnis des VerwGH. vom 26. Mai 1908, Budw. 6212 (F.)).
Die Vereinbarung des Innenverhältnisses steht dagegen den Beteiligten vollkommen frei. Es muß nicht einmal ein Sozietätsverhältnis vorliegen, das ist z. B. dann nicht der Fall, wenn bei einer Zweimann-Gesellschaft beide Gesellschafter nur Repräsentanten einer dritten Person sind, der materiell allein das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft gehört (4 Ob 99/53). Auch steuerrechtlich ist in solchen Fällen das Erträgnis den tatsächlich materiell Berechtigten zuzurechnen und nicht den formal als offene Handelsgesellschafter auftretenden Personen (RFH. 43, 219). Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das bestehende indirekte Beteiligungsverhältnis der durch einen Vertreter repräsentierten Personen als Innenverhältnis einer offenen Handelsgesellschaft zu konstruieren ist oder wie das Erkenntnis des RFH. 41, 343, es ausdrückt, als "indirektes Beteiligungsverhältnis". Der Oberste Gerichtshof kann sich daher der Auffassung des deutschen RGZ. 170, 105 nicht anschließen, daß eine Innenbeteiligung eines Dritten an einer offenen Handelsgesellschaft ausgeschlossen sei, sondern nur als Subbeteiligung an dem Anteil eines Gesellschafters bestehen könne, die die Gesellschaft nicht berühre. Übrigens ist das westdeutsche Bundesgericht erst jüngst (Urteil vom 27. Mai 1953, NJW. 1953, 1220, Nr. 3) von dieser Auffassung abgerückt. Es hält eine solche offene Handelsgesellschaft zwar nach wie vor für unwirksam und erklärt sie für eine bloße Scheingesellschaft, gibt aber zu, daß sich das Innenverhältnis dieser Scheingesellschaft nach dem wirklichen Willen der Beteiligten richtet, kommt also praktisch ebenfalls zu dem Ergebnis, daß eine solche Vereinbarung als wirksam anzusehen und nach dem Willen der Parteien auszulegen ist. In der soeben veröffentlichten neuesten Entscheidung des deutschen Bundesgerichtes vom 13. Mai 1953, NJW. 1953, Nr. 1548, läßt die deutsche Judikatur den im RGZ. 170, 105 eingenommenen Standpunkt offen fallen und erkennt ganz im Sinne dieser Entscheidung den Treugebern unmittelbare Rechte im Innern der Gesellschaft zu. Die neueste Entwicklung in Deutschland ist daher ein weiteres Indiz für die Richtigkeit des vom Obersten Gerichtshof eingenommenen Standpunktes.
Die Frage der rechtlichen Konstruktion des durch die Vereinbarung imPunkt X begrundeten Rechtsverhältnisses kann bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites auf sich beruhen. Es kann, und das ist allein entscheidend, nur maßgebend sein, was der Zweitbeklagte und seine verstorbene Gesellschafterin Klara P. im Punkte X des Gesellschaftsvertrages seinerzeit vereinbaren wollten.Die Frage der rechtlichen Konstruktion des durch die Vereinbarung imPunkt römisch zehn begrundeten Rechtsverhältnisses kann bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites auf sich beruhen. Es kann, und das ist allein entscheidend, nur maßgebend sein, was der Zweitbeklagte und seine verstorbene Gesellschafterin Klara P. im Punkte römisch zehn des Gesellschaftsvertrages seinerzeit vereinbaren wollten.
Geht man von dem Wortlaute dieses Vertrages aus, so muß daraus gefolgertwerden, daß der Zweitbeklagte auch rücksichtlich der Geschäftsführung nur mit einer Person als Repräsentanten der Gruppe Erben P. zu tun haben wollte und daher verlangt hat, daß im Falle des Ablebens der Klara P. die Miterben einen Vertreter namhaft zu machen. Ein solcher Repräsentant ist zwar alleiniger Willensvertreter seiner Gruppe, aber er ist weder im Verhältnis zur Gesellschaft noch zu den übrigen Gesellschaftern materiell Berechtigter, das sind und bleiben die Erben, die er in der Gesellschaft vertritt. Stirbt daher der Repräsentant, so treten nicht seine Erben schlechthin in die Rechtssituation, sondern nur insoweit, als er selbst materiell Beteiligter ist. Die Gruppe muß deshalb einen neuen Repräsentanten namhaft machen. Das Beteiligungsrecht der von dem verstorbenen Repräsentanten in der Gesellschaft vertretenen Personen wird durch sein Ableben nicht berührt.
Das Klagebegehren der Klägerin kann daher nicht ohneweiters als nicht begrundet angesehen werden. Es steht ihr nach Punkt X jedenfalls ein Beteiligungsrecht intern zu. Wenn Klägerin dieses Beteiligungsrecht "Gesellschaftsanteil" nennt, so bringt sie damit unmißverständlich zum Ausdruck, was sie festgestellt wissen will, mag dieses Beteiligungsverhältnis nach der Auffassung der Wissenschaft ein Gesellschaftverhältnis sein, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständigerJudikatur annimmt, oder nur eine nicht näher konstruierte Beteiligung, wie die deutsche Finanzrechtsprechung und jüngst der westdeutsche Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 27. Mai 1953 annimmt. Der Oberste Gerichtshof findet keine Bedenken, es bei dem in der Klage wesentlichen Ausdruck "Gesellschaftsrechte" bewenden zu lassen, muß es aber den Unterinstanzen freistellen, wenn sie das vorliegende Rechtsverhältnis anders konstruieren, den Ausdruck "Gesellschaftsrecht" durch einen ihnen zutreffend scheinenden anderen Ausdruck zu ersetzen. Keinesfalls darf aber das Klagebegehren wegen einer abweichenden konstruktiven Auffassung abgewiesen werden.Das Klagebegehren der Klägerin kann daher nicht ohneweiters als nicht begrundet angesehen werden. Es steht ihr nach Punkt römisch zehn jedenfalls ein Beteiligungsrecht intern zu. Wenn Klägerin dieses Beteiligungsrecht "Gesellschaftsanteil" nennt, so bringt sie damit unmißverständlich zum Ausdruck, was sie festgestellt wissen will, mag dieses Beteiligungsverhältnis nach der Auffassung der Wissenschaft ein Gesellschaftverhältnis sein, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständigerJudikatur annimmt, oder nur eine nicht näher konstruierte Beteiligung, wie die deutsche Finanzrechtsprechung und jüngst der westdeutsche Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 27. Mai 1953 annimmt. Der Oberste Gerichtshof findet keine Bedenken, es bei dem in der Klage wesentlichen Ausdruck "Gesellschaftsrechte" bewenden zu lassen, muß es aber den Unterinstanzen freistellen, wenn sie das vorliegende Rechtsverhältnis anders konstruieren, den Ausdruck "Gesellschaftsrecht" durch einen ihnen zutreffend scheinenden anderen Ausdruck zu ersetzen. Keinesfalls darf aber das Klagebegehren wegen einer abweichenden konstruktiven Auffassung abgewiesen werden.
Das Klagebegehren ist also an sich als zulässig anzusehen, doch ist die Sache noch nicht spruchreif, da nicht klargestellt ist, ob die Klägerin nicht etwa nachträglich auf ihr Recht verzichtet hat. Das Berufungsgericht lehnt diesbezüglich, von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgehend, eine Stellungnahme ab. Auch wird im fortgesetzten Verfahren zu erörtern sein, welche Bedeutung der Klausel "vor Ablauf von 12 Jahren" im Punkt X zukommt, ob damit nur der erste Erbfall gemeint ist und ob etwa im Falle eines weiteren Erbfalles nach 12 Jahren die Erben direkt eintreten können, ohne daß ein Vertreter der Gruppe P. nominiert werden muß. Dem Wortlaut des Punktes X nach kommt dem Umstand, daß zugleich mit der Fortsetzungserklärung ein neuer Repräsentant nicht namhaft gemacht wurde, keine Bedeutung für den Ausgang des Prozesses zu, weil Punkt X, so wie er vorliegt, nur dahin verstanden werden kann, daß im Falle der Unterlassung der Namhaftmachung eines Repräsentanten die Gesellschaft endet, also in Liquidation tritt, d. h. vorläufig noch weiter als Liquidationsgesellschaft fortbesteht. Daß diese Bestimmung anders zu verstehen sei, ist im bisherigen Verfahren nicht behauptet worden.Das Klagebegehren ist also an sich als zulässig anzusehen, doch ist die Sache noch nicht spruchreif, da nicht klargestellt ist, ob die Klägerin nicht etwa nachträglich auf ihr Recht verzichtet hat. Das Berufungsgericht lehnt diesbezüglich, von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgehend, eine Stellungnahme ab. Auch wird im fortgesetzten Verfahren zu erörtern sein, welche Bedeutung der Klausel "vor Ablauf von 12 Jahren" im Punkt römisch zehn zukommt, ob damit nur der erste Erbfall gemeint ist und ob etwa im Falle eines weiteren Erbfalles nach 12 Jahren die Erben direkt eintreten können, ohne daß ein Vertreter der Gruppe P. nominiert werden muß. Dem Wortlaut des Punktes römisch zehn nach kommt dem Umstand, daß zugleich mit der Fortsetzungserklärung ein neuer Repräsentant nicht namhaft gemacht wurde, keine Bedeutung für den Ausgang des Prozesses zu, weil Punkt römisch zehn, so wie er vorliegt, nur dahin verstanden werden kann, daß im Falle der Unterlassung der Namhaftmachung eines Repräsentanten die Gesellschaft endet, also in Liquidation tritt, d. h. vorläufig noch weiter als Liquidationsgesellschaft fortbesteht. Daß diese Bestimmung anders zu verstehen sei, ist im bisherigen Verfahren nicht behauptet worden.
Da voraussichtlich eine Verhandlung erster Instanz nicht zu vermeiden sein wird, wurde auch das erstrichterliche Urteil aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen (§ 510 ZPO.).Da voraussichtlich eine Verhandlung erster Instanz nicht zu vermeiden sein wird, wurde auch das erstrichterliche Urteil aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen (Paragraph 510, ZPO.).