Der Kläger hat die offene Handelsgesellschaft Lady Strickmodengesellschaft L. & Co. sowie deren Gesellschafter Igo N. und Ing. Leopold Sch. auf Zahlung von Gehalt und Kündigungsentschädigung im Gesamtbetrage von 57.530.54 S geklagt.
Das Arbeitsgericht hat die offene Handelsgesellschaft zur Zahlung verurteilt, hingegen das gegen die Gesellschafter gerichtete Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, daß diese mit Wissen des Klägers nur zum Scheine als Gesellschafter eingetragen seien. Sie seien nur Treuhänder des "E.Trust" in Zürich ohne Einlage und ohne wesentliche Rechte als Gesellschafter und verpflichtet, jederzeit über Verlangen des "E. Trust" auszuscheiden. Der Kläger habe am Zustandekommen des Treuhandabkommens geradezu mitgewirkt und sei über das Wesen desselben genau informiert gewesen. Es verstieße gegen Treu und Glauben, wenn er bei dieser Sachlage die Beklagten Igo N. und Ing. Leopold Sch., die keine Rechte in der Firma haben, für Verbindlichkeiten der Firma in Anspruch nehmen könnte.
Dieses Urteil wurde von der offenen Handelsgesellschaft angefochten, dietatsächlich bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz erloschen war, weil der Gesellschafter Igo N., der Zweitbeklagte, das Unternehmen am 7. August 1952 als Alleininhaber übernommen hatte und es nunmehr unter der alten Firma als Einzelfirma fortführt. Auch der Kläger hat Berufung erhoben, weil der Zweit- und Drittbeklagte nicht gleichfalls verurteilt worden sind. Er machte in der Berufung geltend, seit der Klagseinbringung habe sich der Stand des Handelsregisters geändert. Die Gesellschaftsfirma sei am 7. August 1952 eine Einzelfirma geworden, deren Alleininhaber Igo N. sei. Er stellte demnach die Bezeichnung der erstbeklagten Partei dahin richtig, daß sie zu lauten habe: Igo N. als Alleininhaber der Firma Lady Strickmodengesellschaft L. & Co. Das Berufungsgericht gab der Berufung der offenen Handelsgesellschaft keine Folge. Dieses Erkenntnis ist im Revisionsverfahren nicht mehr angefochten. Dagegen gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers Folge und verurteilte den Zweitbeklagten solidarisch mit der Erstbeklagten (offene Handelsgesellschaft) zur Zahlung des Klagsbetrages.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Arbeitsgerichtes und billigte auch dessen Rechtsansicht, daß die Kenntnis des Klägers vomTreuhandverhältnis die Geltendmachung des Anspruches gegen die Scheingesellschafter ausschließe.
Laut Handelsregisterauszug scheine der Beklagte Igo N. seit 7. August 1952 als Alleininhaber auf, da der Gesellschafter Ing. Leopold Sch. ausgetreten ist. Diese Änderung in den Verhältnissen der Geschäftsinhabung liege zeitlich weit nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Unternehmen und erfolgte bereits während des Rechtsstreites. Damit hafte der Beklagte Igo N. nicht bloß nach § 1409 ABGB., sondern auch nach § 128 HGB. für die Forderung des Klägers, zumal diese Änderung in der Firmeninhabung nicht zwingend zur Folge habe, daß das früher bestandene Treuhandverhältnis in der Person des Zweitbeklagten nach dem Ausscheiden des Drittbeklagten nunmehr allein fortgesetzt wird. Der Kläger könne sich nunmehr auf § 15 Abs. 2 HGB. berufen, zumal vom Zweitbeklagten nicht behauptet wird, daß eine noch bestehende Treuhandschaft des Zweitbeklagten dem Kläger bekannt sei oder bekannt sein müsse. Der Zweitbeklagte hafte nunmehr gemäß § 128 HGB. nicht bloß mit dem Firmenvermögen, sondern auch mit dem eigenen Vermögen.Laut Handelsregisterauszug scheine der Beklagte Igo N. seit 7. August 1952 als Alleininhaber auf, da der Gesellschafter Ing. Leopold Sch. ausgetreten ist. Diese Änderung in den Verhältnissen der Geschäftsinhabung liege zeitlich weit nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Unternehmen und erfolgte bereits während des Rechtsstreites. Damit hafte der Beklagte Igo N. nicht bloß nach Paragraph 1409, ABGB., sondern auch nach Paragraph 128, HGB. für die Forderung des Klägers, zumal diese Änderung in der Firmeninhabung nicht zwingend zur Folge habe, daß das früher bestandene Treuhandverhältnis in der Person des Zweitbeklagten nach dem Ausscheiden des Drittbeklagten nunmehr allein fortgesetzt wird. Der Kläger könne sich nunmehr auf Paragraph 15, Absatz 2, HGB. berufen, zumal vom Zweitbeklagten nicht behauptet wird, daß eine noch bestehende Treuhandschaft des Zweitbeklagten dem Kläger bekannt sei oder bekannt sein müsse. Der Zweitbeklagte hafte nunmehr gemäß Paragraph 128, HGB. nicht bloß mit dem Firmenvermögen, sondern auch mit dem eigenen Vermögen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes machte der Zweitbeklagte die Revisionsgrunde nach § 503 Z. 2 und 4 ZPO. mit dem Antrage geltend, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß es zu lauten habe: Die beklagte Partei Igo N. sei als Alleininhaber der Firma Lady Strickmodengesellschaft L. & Co. schuldig, dem Kläger den Betrag von 57.530.54 S s. A. zu bezahlen.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes machte der Zweitbeklagte die Revisionsgrunde nach Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO. mit dem Antrage geltend, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß es zu lauten habe: Die beklagte Partei Igo N. sei als Alleininhaber der Firma Lady Strickmodengesellschaft L. & Co. schuldig, dem Kläger den Betrag von 57.530.54 S s. A. zu bezahlen.
In zweiter Linie wird die Aufhebung des angefochtenen Urteiles beantragt.
Hiezu wird ausgeführt, daß das Berufungsgericht ohne Beweisergänzung nicht hätte annehmen dürfen, daß das Treuhandverhältnis erloschen sei.
Bei Fortbestand desselben hafte aber der Zweitbeklagte für die Klagsforderung nur mit dem Firmenvermögen.
Die Revision blieb ohne Erfolg.