Rechtssatz RS0011953
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011953
Entscheidungsdatum
07.07.1953
Rechtssatz
Aus der bloßen Tatsache, daß dem Vertragsgegner die Treuhändereigenschaft des Gegenkontrahenten hinsichtlich eines Unternehmens bekannt war, kann mangels einer besonderen Vereinbarung eine Haftungsbeschränkung auf das Firmenvermögen nicht gefolgert werden, mag er auch selbst bei der Schaffung der Treuhandverhältnisses mitgewirkt haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0011953
Dokumentnummer
JJR_19530707_OGH0002_0040OB00099_5300000_001