Der Kläger verlangt vom Beklagten die Bezahlung von 2680 S für eine Spiegelglastafel, die sich der Beklagte im Jahre 1946 eigenmächtig angeeignet habe. Im Zuge des Verfahrens erklärte der Kläger, sein Begehren in eventu auch auf den Rechtsgrund der Lieferung auf Bestellung zu stützen.
Die beklagte Partei wendet u. a. ein, daß der vom Kläger begehrte Betrag zu hoch sei.
Mit Urteil ONr. 15 hat das Erstgericht dem Kläger einen Betrag von 279.72 S samt 5% Zinsen seit 1. Jänner 1949 zugesprochen und hat das Mehrbegehren abgewiesen. Das Gericht stellte fest, daß der Kläger im Spätsommer oder Herbst 1945 dem Beklagten auf Bestellung eine Spiegelglastafel geliefert habe, und beurteilte die Lieferung als Kaufvertrag. Der zugesprochene Betrag entspricht dem vom Erstgericht auf Grund eines Gutachtens des Sachverständigen angenommenen Stoppreis.
Infolge Berufung des Klägers hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes in seinem abweisenden Teil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.
Das Erstgericht hat nunmehr mit Urteil ONr. 26 den Beklagten schuldig erkannt, außer dem dem Kläger bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 279.72 S samt 5% Zinsen seit 1. Jänner 1949 noch 4% Zinsen von dem genannten Betrag ab 1. Feber 1946 bis 31. Dezember 1948 zu bezahlen und hat das Mehrbegehren wieder abgewiesen.
Zusätzlich zu den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen aus dem ersten Urteil ONr. 15 stellte das Erstgericht noch fest, daß der Kläger dem Beklagten Ende Dezember 1948 eine Faktura übermittelt habe, die vom Beklagten nicht beanstandet wurde. Es erklärte, daß eine Feststellung des vom Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß für klärungsbedürftig erachteten Umstandes, ob das Gespräch wegen Lieferung der Tafel im Laden, im Hof oder sonstwo beim Kläger stattgefunden habe, nicht möglich sei. Schließlich stellte das Erstgericht noch fest, daß der Beklagte bei der Erteilung des Auftrages zum Einschneiden der Tafel in ein Auslagenfenster seines Hauses redlich gehandelt habe.
Infolge Berufung der klagenden Partei hat das Berufungsgericht die beklagte Partei zusätzlich zur Zahlung eines Betrages von 968.61 S samt 5% Zinsen ab 1. Feber 1946 und 1% Zinsen von 279.72 S vom 1. Feber 1946 bis 31. Dezember 1948 verurteilt.
Das Urteil des Berufungsgerichtes ging bei dem Zuspruch eines weiteren Betrages von 958.61 S davon aus, daß in der in Betracht kommenden Zeit der übliche Preis für Spiegelglastafeln 370 S bis 420 S je Quadratmeter betrug und daß es sich bei der Scheibe, die der Beklagte einschneiden ließ, um eine alte Scheibe gehandelt hat, für die nach einer Auskunft der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ein Abschlag von 20 bis 50% des Neupreises zu machen ist. Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionen beider Streitteile nicht Folge.