Aus der Begründung:
Mit Recht erblickt die Revision einen Verfahrensmangel darin, daß das Berufungsgericht, ohne den Zeugen W. neuerlich zu vernehmen, ergänzende Feststellungen aus dem vorliegenden Zeugenprotokoll erster Instanz vorgenommen hat. Dadurch hat das Berufungsgericht das Prinzip der Unmittelbarkeit verletzt, auf dem unsere Prozeßordnung beruht. Der Umstand, daß die erste Instanz bestimmte Tatsachen, die ein Zeuge bestätigt hat, als erwiesen angenommen hat, berechtigt die zweite Instanz nicht, auch weitere Umstände, die der Zeuge angegeben hat, ohne Beweiswiederholung festzustellen, weil eine Zeugenaussage in dem einen Punkt glaubwürdig sein kann, im anderen aber nicht. Ergänzende Feststellungen durch die Berufungsinstanz sind daher nur nach Beweiswiederholung zulässig. Die in der älteren Praxis des Obersten Gerichtshofes bisweilen vertretene laxere Auffassung des Unmittelbarkeitsprinzipes kann nicht aufrechterhalten werden.
In rechtlicher Beziehung führte das Revisionsgericht aus, daß der Vertrag unter der Bedingung der nachträglichen endgültigen Preisfestsetzung zustandegekommen ist und fuhr dann fort:
Das ist ohneweiters zulässig, da die engen Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches über die Bestimmtheit des Preises, die aus dem römischen Recht stammen und in keinem anderen modernen Recht außer dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch heute noch gelten, gemäß Handelsgewohnheitsrecht auf Handelskäufe nicht anwendbar sind.
Dabei handelt es sich keineswegs, wie Beklagter annimmt, um die Preisbestimmung durch einen Dritten. Dem Beklagten gegenüber erfolgte die Preissetzung durch die Verkäuferin, die Klägerin. Daß diese als Verkaufskommissionarin intern an die Weisungen ihres Kommittenten, des Bundeskanzleramtes, gebunden war, ist nach außen hin, dem Dritten gegenüber, auch dann rechtlich irrelevant, wenn diesem bekannt war, daß nicht die Verkäuferin, sondern ihr Kommittent den Preis tatsächlich bestimmt. Wie bei jedem Kommissiongeschäft war für den Beklagten nur die nach außen gerichtete Erklärung des Verkaufskommissionärs, also des formellen Verkäufers maßgebend.
Die Unterwerfung unter die Preisbestimmung des Verkäufers bedeutet aber noch nicht, daß deshalb der Käufer unter allen Umständen jeden Preis zahlen müßte, den dieser bestimmt. Die Preisunterwerfung erfolgt immer unter der subintelligierten Bedingung, daß die festgesetzte Preisbestimmung nicht offenbar unbillig ist und das Ausmaß dessen überschreitet, womit der Käufer überhaupt hätte rechnen können. Obwohl nun der Beklagte die Preisfixierung seit der Klagebeantwortung als übermäßig, insbesondere mit Rücksicht auf die mindere Qualität der Ware, bestritten hat, haben die unteren Instanzen die Frage der Unbilligkeit der Preisbestimmung nicht erörtert. Dadurch ist das Verfahren mangelhaft geblieben und mußten daher gemäß § 510 ZPO. beide untergerichtlichen Urteile aufgehoben werden.Die Unterwerfung unter die Preisbestimmung des Verkäufers bedeutet aber noch nicht, daß deshalb der Käufer unter allen Umständen jeden Preis zahlen müßte, den dieser bestimmt. Die Preisunterwerfung erfolgt immer unter der subintelligierten Bedingung, daß die festgesetzte Preisbestimmung nicht offenbar unbillig ist und das Ausmaß dessen überschreitet, womit der Käufer überhaupt hätte rechnen können. Obwohl nun der Beklagte die Preisfixierung seit der Klagebeantwortung als übermäßig, insbesondere mit Rücksicht auf die mindere Qualität der Ware, bestritten hat, haben die unteren Instanzen die Frage der Unbilligkeit der Preisbestimmung nicht erörtert. Dadurch ist das Verfahren mangelhaft geblieben und mußten daher gemäß Paragraph 510, ZPO. beide untergerichtlichen Urteile aufgehoben werden.