Aus der Begründung:
Da die Zulassung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht keine Entscheidung über die Rekurslegitimation der Revisionsrekurswerber darstellt, ist diese zunächst zu prüfen und im Hinblick auf den weiten Beteiligtenbegriff des § 229 Abs. 1 AußStrG auch zu bejahen. Im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, wozu gemäß § 81 Abs. 2 EheG auch die Ehewohnung gehört, ist jeder Beteiligter, dessen Rechte hiedurch berührt werden. Zweifellos trifft dies bei der Entscheidung über die Zuweisung einer gemieteten Ehewohnung auf den Vermieter zu (vgl. Ent, Die Eherechtsreform 1978, NZ 1979, 151, 169; JBl. 1980, 536). Die Rekurslegitimation eines Verfahrensbeteiligten ist aber nach § 9 AußStrG schon dann gegeben, wenn er sich durch die angefochtene Verfügung, von der er nach dem Gesetz in Kenntnis zu setzen war, beschwert findet (SZ 23/5; JBl. 1973, 581 u.a.).Da die Zulassung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht keine Entscheidung über die Rekurslegitimation der Revisionsrekurswerber darstellt, ist diese zunächst zu prüfen und im Hinblick auf den weiten Beteiligtenbegriff des Paragraph 229, Absatz eins, AußStrG auch zu bejahen. Im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, wozu gemäß Paragraph 81, Absatz 2, EheG auch die Ehewohnung gehört, ist jeder Beteiligter, dessen Rechte hiedurch berührt werden. Zweifellos trifft dies bei der Entscheidung über die Zuweisung einer gemieteten Ehewohnung auf den Vermieter zu vergleiche Ent, Die Eherechtsreform 1978, NZ 1979, 151, 169; JBl. 1980, 536). Die Rekurslegitimation eines Verfahrensbeteiligten ist aber nach Paragraph 9, AußStrG schon dann gegeben, wenn er sich durch die angefochtene Verfügung, von der er nach dem Gesetz in Kenntnis zu setzen war, beschwert findet (SZ 23/5; JBl. 1973, 581 u.a.).
Die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, also auch die Zuweisung der Ehewohnung, hat gemäß § 83 EheG nach Billigkeit zu erfolgen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. Die Ehewohnung und der Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, sind - anders als das übrige eheliche Gebrauchsvermögen (§ 82 Abs. 1 Z. 1 EheG) - nach § 82 Abs. 2 EheG auch dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat. Bezüglich der Ehewohnung kann das Gericht - von dem im § 87 Abs. 1 EheG geregelten, hier nicht gegebenen Fall der Benützung kraft dinglichen Rechtes abgesehen - ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, daß ein Ehegatte anstelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt (§ 87 Abs. 2 EheG; vgl. Ent a.a.O., 155). Auf eine innerhalb dieser Grenzen getroffene Entscheidung steht dem Vermieter grundsätzlich keine Einflußnahme zu. Nur wenn es sich bei der Ehewohnung um eine Dienstwohnung handelt, ist eine Zuweisung in den im § 88 Abs. 1 EheG angeführten Fällen lediglich mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Wohnung zuständigen Rechtsträgers zulässig und die neu begrundete Rechtsstellung des Ehegatten, der nicht Dienstnehmer ist, auf die im § 88 Abs. 2 EheG angeführte Weise beschränkt. Von diesen Sonderfällen abgesehen ist eine Bedachtnahme auf die Interessen des Vermieters bei der Zuweisung der Ehewohnung im Gesetz nicht vorgesehen. Der Vermieter kann sich im Zusammenhang mit der Zuweisung der Ehewohnung lediglich gegen unzulässige Anordnungen des Gerichtes zur Wehr setzen, das sind solche, die über den Rahmen des § 87 Abs. 2 EheG hinausgehen.Die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, also auch die Zuweisung der Ehewohnung, hat gemäß Paragraph 83, EheG nach Billigkeit zu erfolgen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. Die Ehewohnung und der Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, sind - anders als das übrige eheliche Gebrauchsvermögen (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG) - nach Paragraph 82, Absatz 2, EheG auch dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat. Bezüglich der Ehewohnung kann das Gericht - von dem im Paragraph 87, Absatz eins, EheG geregelten, hier nicht gegebenen Fall der Benützung kraft dinglichen Rechtes abgesehen - ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, daß ein Ehegatte anstelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt (Paragraph 87, Absatz 2, EheG; vergleiche Ent a.a.O., 155). Auf eine innerhalb dieser Grenzen getroffene Entscheidung steht dem Vermieter grundsätzlich keine Einflußnahme zu. Nur wenn es sich bei der Ehewohnung um eine Dienstwohnung handelt, ist eine Zuweisung in den im Paragraph 88, Absatz eins, EheG angeführten Fällen lediglich mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Wohnung zuständigen Rechtsträgers zulässig und die neu begrundete Rechtsstellung des Ehegatten, der nicht Dienstnehmer ist, auf die im Paragraph 88, Absatz 2, EheG angeführte Weise beschränkt. Von diesen Sonderfällen abgesehen ist eine Bedachtnahme auf die Interessen des Vermieters bei der Zuweisung der Ehewohnung im Gesetz nicht vorgesehen. Der Vermieter kann sich im Zusammenhang mit der Zuweisung der Ehewohnung lediglich gegen unzulässige Anordnungen des Gerichtes zur Wehr setzen, das sind solche, die über den Rahmen des Paragraph 87, Absatz 2, EheG hinausgehen.
Daß die Vorinstanzen bei der Entscheidung über die Zuweisung der Ehewohnung der geschiedenen Gatten die vorstehend dargelegten Grenzen der Entscheidungsbefugnis überschritten hätten, vermögen die Vermieter in ihrem Revisionsrekurs nicht aufzuzeigen. Ob ihnen der frühere Ehegatte ihres Mieters als nunmehriger Vertragspartner genehm ist, ist, wie erwähnt, nicht zu prüfen. Gegen ein allfälliges rechtswidriges Verhalten des neuen Mieters können sie sich nur mit den ihnen sonst zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen zur Wehr setzen. Die Frage, ob die Antragstellerin allenfalls anderweitig wohnversorgt ist, könnte nur bei einem Streit der Ehegatten über die Ehewohnung bei der sodann erforderlichen Billigkeitsentscheidung nach § 83 EheG eine Rolle spielen. Eine solche ist aber hier im Hinblick auf die Einigkeit der Ehegatten über die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin nicht zu treffen (§ 85 EheG).Daß die Vorinstanzen bei der Entscheidung über die Zuweisung der Ehewohnung der geschiedenen Gatten die vorstehend dargelegten Grenzen der Entscheidungsbefugnis überschritten hätten, vermögen die Vermieter in ihrem Revisionsrekurs nicht aufzuzeigen. Ob ihnen der frühere Ehegatte ihres Mieters als nunmehriger Vertragspartner genehm ist, ist, wie erwähnt, nicht zu prüfen. Gegen ein allfälliges rechtswidriges Verhalten des neuen Mieters können sie sich nur mit den ihnen sonst zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen zur Wehr setzen. Die Frage, ob die Antragstellerin allenfalls anderweitig wohnversorgt ist, könnte nur bei einem Streit der Ehegatten über die Ehewohnung bei der sodann erforderlichen Billigkeitsentscheidung nach Paragraph 83, EheG eine Rolle spielen. Eine solche ist aber hier im Hinblick auf die Einigkeit der Ehegatten über die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin nicht zu treffen (Paragraph 85, EheG).