Rechtssatz RS0008467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008467
Geschäftszahl
3Ob646/80; 5Ob776/82 (5Ob777/82)
Entscheidungsdatum
01.03.1983
Rechtssatz
Dem Vermieter steht auf eine innerhalb der Grenzen des § 81 und 83 EheG getroffene Entscheidung grundsätzlich keine Einflußnahme zu. Nur wenn es sich bei der Ehewohnung um eine Dienstwohnung handelt, ist eine Zuweisung in den im § 88 Abs 1 EheG angeführen Fällen lediglich mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Wohnung zuständigen Rechtsträgers zulässig und die neu begründete Rechtsstellung des Ehegatten, der nicht Dienstnehmer ist, ist überdies auf die im § 88 Abs 2 EheG angeführen Weise beschränkt.Dem Vermieter steht auf eine innerhalb der Grenzen des Paragraph 81 und 83 EheG getroffene Entscheidung grundsätzlich keine Einflußnahme zu. Nur wenn es sich bei der Ehewohnung um eine Dienstwohnung handelt, ist eine Zuweisung in den im Paragraph 88, Absatz eins, EheG angeführen Fällen lediglich mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Wohnung zuständigen Rechtsträgers zulässig und die neu begründete Rechtsstellung des Ehegatten, der nicht Dienstnehmer ist, ist überdies auf die im Paragraph 88, Absatz 2, EheG angeführen Weise beschränkt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 646/80
Entscheidungstext OGH 03.12.1980 3 Ob 646/80
EvBl 1981/148 S 435 = SZ 53/165
- 5 Ob 776/82
Entscheidungstext OGH 01.03.1983 5 Ob 776/82
Auch; nur: Dem Vermieter steht auf eine innerhalb der Grenzen des § 81 und 83 EheG getroffene Entscheidung grundsätzlich keine Einflußnahme zu. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008467
Dokumentnummer
JJR_19801203_OGH0002_0030OB00646_8000000_001