Begründung:
Aus der am 15. Juli 1970 zwischen Ilse G*** und Peter Rudolf G*** geschlossenen Ehe stammen drei Kinder, und zwar der durch die Eheschließung legitimierte Roland, geboren am 11. Oktober 1969, die am 15. April 1971 geborene Christina und die am 30. Mai 1974 geborene Barbara. Die Ehe wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 14. März 1979, Sch 9/79-2, gemäß § 55a EheG geschieden. Christina und Barbara G*** befinden sich in Pflege und Erziehung ihrer Mutter, Roland G*** in Pflege und Erziehung seines Vaters. Mit Schriftsatz vom 18.7.1985, ONr. 276, beantragte der Magistrat der Stadt Krems a.d.Donau als Unterhaltskurator, die vom Vater für die mj. Christina und die mj. Barbara zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeträge von S 1.760,- bzw. S 1.530,- ab 1.8.1985 auf S 2.600,- zu erhöhen. Mit Schriftsatz vom 12.8.1985, ONr. 277, sprach sich der Vater gegen den Unterhaltserhöhungsantrag bezüglich beider Kinder aus und stellte seinerseits den Antrag, die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge auf je S 480,- monatlich herabzusetzen. Der Unterhaltskurator sprach sich gegen den Herabsetzungsantrag aus (ONr. 278).Aus der am 15. Juli 1970 zwischen Ilse G*** und Peter Rudolf G*** geschlossenen Ehe stammen drei Kinder, und zwar der durch die Eheschließung legitimierte Roland, geboren am 11. Oktober 1969, die am 15. April 1971 geborene Christina und die am 30. Mai 1974 geborene Barbara. Die Ehe wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 14. März 1979, Sch 9/79-2, gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Christina und Barbara G*** befinden sich in Pflege und Erziehung ihrer Mutter, Roland G*** in Pflege und Erziehung seines Vaters. Mit Schriftsatz vom 18.7.1985, ONr. 276, beantragte der Magistrat der Stadt Krems a.d.Donau als Unterhaltskurator, die vom Vater für die mj. Christina und die mj. Barbara zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeträge von S 1.760,- bzw. S 1.530,- ab 1.8.1985 auf S 2.600,- zu erhöhen. Mit Schriftsatz vom 12.8.1985, ONr. 277, sprach sich der Vater gegen den Unterhaltserhöhungsantrag bezüglich beider Kinder aus und stellte seinerseits den Antrag, die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge auf je S 480,- monatlich herabzusetzen. Der Unterhaltskurator sprach sich gegen den Herabsetzungsantrag aus (ONr. 278).
Mit Beschluß vom 20.1.1986, ONr. 283, gab das Erstgericht dem Antrag des Unterhaltskurators unter Anwendung der Anspannungstheorie statt und wies jenen des Vaters ab.
Das Rekursgericht gab dem vom Vater dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge.
Der Vater bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit ao. Revisionsrekurs gemäß § 16 Abs 1 AußStrG wegen "offenbarer Gesetzwidrigkeit, Nichtigkeit und Nullität". Er macht geltend, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Anspannungstheorie nicht gegeben seien, und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Der Vater bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit ao. Revisionsrekurs gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG wegen "offenbarer Gesetzwidrigkeit, Nichtigkeit und Nullität". Er macht geltend, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Anspannungstheorie nicht gegeben seien, und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.