Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei hat sich mit Vergleich vom 2. 9. 1981, 3 Cg 304/81 des KG ***** verpflichtet, der Beklagten a) einen Darlehensbetrag von 550.000 S, b) einen Abfertigungsbetrag für arbeitsrechtliche Ansprüche von 100.000 S, c) eine freiwillige Abfertigung von 150.000 S zu zahlen, und zwar 200.000 S bis 30. 9. 1981 und 600.000 S bis 31. 12. 1981.
Nach Abzug zweier nicht strittiger Zahlungen von 155.414,34 S am 30. 9. 1981 und 211.280,43 S und am 31. 12. 1981 war nach Auffassung der beklagten Partei der Differenzbetrag von 433.305,23 S offen. Zur Hereinbringung dieses Betrags wurde der Beklagten zu E 98/82 des Bezirksgerichts Schärding die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung, sowie die Fahrnisexekution, bewilligt und vollzogen. Mit Beschluss des Exekutionsgerichts vom 7. 4. 1983 wurde die Exekution um den Betrag von 80.126 S eingeschränkt (auf welchen Betrag noch zurückzukommen ist), sodass die Beklagte nur mehr den Restbetrag von 353.179,23 S betreibt. Die klagende Partei trug dieser teilweisen Einschränkung der Exekution dadurch Rechnung, dass sie ihre Oppositionsklage um denselben Betrag einschränkte (Klagseinschränkung 105 S).
Hinsichtlich eines Teilbetrags von 21.700 S und von 2.000 S hat die klagende Partei ihre Oppositionsklage eingeschränkt (Klagseinschränkungen S 47 und 64), sodass davon auszugehen ist, dass der Streitgegenstand nur 329.479,23 S beträgt.
Die klagende Partei macht dazu in ihrer Oppositionsklage geltend, dass sie zur Zahlung dieses Teilbetrags aus dem Vergleich vom 2. 9. 1981 aus folgenden Gründen nicht verpflichtet sei:
1. Die Beklagte sei der klagenden Partei wegen verschiedener Anschaffungen den Betrag von 20.885,66 S laut Rechnung vom 29. 9. 1981 schuldig geworden, welchen Betrag die klagende Partei gegen die betriebene Forderung der Beklagten aufgerechnet habe.
2. Hinsichtlich der beiden Vergleichsbeträge von 100.000 S und 150.000 S könne die klagende Partei die auf diese Beträge entfallenden Lohnsteuer in Höhe von 111.665,57 S abziehen. Wenn im Vergleichstext auch nicht von Bruttobeträgen die Rede sei, so sei dies doch als selbstverständlich so aufzufassen.
3. Zum 31. 12. 1981 habe die klagende Partei ein Darlehen fällig gestellt, das sie dem H***** D***** zugezählt habe und für welches die Beklagte als Bürgin und Zahlerin einzustehen habe. Aus diesem Titel schulde die Beklagte den Betrag von 116.554 S abzüglich der oben schon genannten 80.126 S, die sich auf eben dieses Darlehen beziehen (H***** D***** hat nämlich in der Zwischenzeit begonnen, das Darlehen in Raten zurückzuzahlen und leistete die Zahlungen jeweils an die Beklage, die sich diese Zahlungen als Zahlungen der klagenden Partei anrechnen lässt und dementsprechend die Exekution einschränkte), sohin restlich 36.428 S.
4. Die klagende Partei habe für einen von der beklagten Partei bei der Volksbank S***** aufgenommenen Kredit als Bürge und Zahler gehaftet und sei aufgrund dieser Haftung vom Kreditgeber belangt worden und habe aus diesem Titel am 31. 12. 1981 den Betrag von 160.500 S geleistet (wenn in der Klage und an anderen Stellen des Aktes von 160.503 S die Rede ist, handelt es sich um einen Schreibfehler, siehe den Zahlungsbeleg bei Beilage ./E). Die Beklagte müsse diesen Betrag der klagenden Partei refundieren und die klagende Partei habe daher auch diesen Betrag gegen die betriebene Forderung der Beklagten aufgerechnet.
Die klagende Partei begehrte das Urteil, dass die in den angeführten Exekutionen betriebene Forderung erloschen sei bzw unter Berücksichtigung der beiden Klagseinschränkungen 47 und 64, dass diese Forderung bis auf einen Restbetrag von 23.700 S erloschen sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete Folgendes ein:
Zu 1.: Die fraglichen Anschaffungen seien vor Abschluss des Vergleichs erfolgt und es könne daher hier keine Aufrechnung erfolgen.
Zu 2.: Alle Vergleichsbeträge seien netto geschuldet worden. Dass man überhaupt teilweise von arbeitsrechtlichen Forderungen gesprochen habe, sei lediglich deshalb so formuliert worden, damit die klagende Partei davon steuerlichen Nutzen ziehen könne. In Wahrheit sei der Vergleich vom 2. 9. 1981 im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren der Beklagten und ihres Ehemannes S***** S*****, des Geschäftsführers der klagenden Partei, zu sehen. Aufgrund der Scheidung habe der Beklagten ein größerer Anspruch aus der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gebührt, die zum Teil in einem gesonderten Scheidungsvergleich geregelt worden seien, zum Teil aber auch mit dem strittigen Vergleich vom 2. 9. 1981 abgegolten worden seien. Die klagende Partei und deren Geschäftsführer seien hier gleichsam gemeinsam aufgetreten und die Beklagte habe auf die Aufteilung der Vergleichsbeträge auf die klagende Partei einerseits und ihren Geschäftsführer andererseits keinen Einfluss genommen. Ein Abzug von Lohnsteuer sei daher nicht gerechtfertigt.
Zu 3.: Die klagende Partei dürfe die Beklagte aus dem Darlehen D***** nicht als Bürge und Zahlerin in Anspruch nehmen, weil das Darlehen noch nicht fällig gewesen sei und die klagende Partei überdies Zahlungsangebote des H***** D***** mit der Begründung ausgeschlagen habe, sie hole sich das Geld lieber von der Beklagten.
Zu 4.: Der Geschäftsführer der klagenden Partei habe sich im Scheidungsvergleich zur Abstattung des Darlehens bei der Volksbank S***** verpflichtet und sei dieser Verpflichtung auch nachgekommen. Es sei daher unerfindlich, weshalb die klagende Partei jetzt die Beklagte aus diesem Titel in Anspruch nehmen könne.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteige.
Die beiden Vorinstanzen gingen im Wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Zu 1.: S***** S***** hatte mit der Beklagten vereinbart, dass diese Anschaffungen bei verschiedenen Firmen tätigen könne, die ihre Rechnungen an die klagende Partei übermitteln sollten, welche dann von der klagenden Partei bezahlt würden. Alle diese Anschaffungen waren schon vor dem Vergleichsabschluss erfolgt.
Zu 2.: Bei Vergleichsabschluss war allen Beteiligten klar, dass die vereinbarten Beträge netto und bar ausbezahlt werden sollten. Über Wunsch des S***** S*****, der Gesellschafter der klagenden Partei und deren Geschäftsführer ist, wurde ein Teil des anlässlich der Scheidung seiner Ehe mit der Beklagten vorgesehene Abfindungsbetrags nicht in den Scheidungsvergleich, sondern in den vorliegenden Vergleich aufgenommen. Für die Beklage war es dabei Nebensache, unter welchem Titel und in welcher Höhe die klagende Partei statt des S***** S***** Verpflichtungen an sie übernahm. Als S***** S***** nach Vergleichsabschluss von seinem Steuerberater befragt wurde, sagte er diesem allerdings, dass er der Meinung sei, die klagende Partei schulde die vereinbarten Beträge von 100.000 S und 150.000 S nicht netto, sondern brutto.
Zu 3.: Die klagende Partei hatte dem H***** D***** ein Darlehen in Höhe von 100.000 S gewährt, für das die Beklagte die Haftung als Bürge und Zahler übernommen hatte. Es war vereinbart, dass dieses Darlehen in vier Raten zu je 25.000 S zuzüglich Zinsen am 30. 6. 1981, 30. 9. 1981, 31. 12. 1981 und 31. 3. 1982 abgezahlt werden sollte. Ein Terminsverlust war nicht vereinbart. H***** D***** ersuchte S***** S***** um Stundung und bot Teilzahlungen an, die dieser aber mit der Begründung ablehnte, er wolle das ganze Darlehen mit der Beklagten mitverrechnen, zu dieser Zeit bestanden noch 7.000 S bis 11.000 S Gegenforderungen des H***** D*****, die S***** S***** dann Anfang 1982 bar berichtigte.
Zu 4.: Am 31. 12. 1981 bezahlte S***** S***** bei der Volksbank S***** den am 28. 4. 1981 aufgenommenen Einrichtungskredit der Beklagten in Höhe von 160.500 S zurück. S***** S***** hatte die Übernahme dieses Kredits im Scheidungsvergleich in seine alleinige Zahlungspflicht übernommen.
In rechtlicher Hinsicht verneinten beide Instanzen aufgrund dieses Sachverhalts, dass die klagende Partei Umstände geltend machen könne, die nach der Entstehung des Exekutionstitels eingetreten seien und eine teilweise Aufhebung des betriebenen Anspruchs bewirkt hätten. Die zu 1. genannte Forderung sei schon vor dem Vergleichsabschluss entstanden. Zu 2. könne ein Lohnsteuerabzug nicht vorgenommen werden, weil hier kein echter arbeitsrechtlicher Vorgang stattgefunden habe und Nettobeträge vereinbart waren. Zu 3. habe die klagende Partei unzulässigerweise vor Eintritt der Fälligkeit das ganze Darlehen fällig gestellt und daher am 31. 12. 1981 noch nicht aufrechnen können und den zu 4. genannten Kredit habe S***** S***** aufgrund der übernommenen Zahlungspflicht selbst decken müssen. Das Berufungsgericht verwies diesbezüglich auch noch darauf, dass gar kein Rechtsübergang eines allfälligen Ersatzanspruchs des S***** S***** an die klagende Partei behauptet worden sei, sodass auch bei Zahlung des strittigen Betrags durch die klagende Partei (welche am Zahlungsbeleg als Einzahler aufscheint) für diese nichts zu gewinnen wäre.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision der klagenden Partei wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern oder es aufzuheben.
Die beklagte Partei beantragt der Revision nicht Folge zu geben.