Rechtssatz RS0000626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000626
Entscheidungsdatum
10.10.1984
Rechtssatz
Bei Vergleichen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist im Zweifel (wenn also im Vergleich selbst darüber nichts festgelegt ist) die vereinbarte Vergleichssumme als Bruttobetrag zu verstehen. Haben aber die Parteien im Vergleich eine Nettoabfindung vereinbart, so liegt darin die Übernahme der Lohnsteuerschuld durch den Arbeitgeber.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000626
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19841010_OGH0002_0030OB00065_8400000_001