Der Rekurs der Überweisungsgläubigerin C***-B***
ist zulässig und berechtigt.
Das Rekursgericht gründet seine Ansicht, die Überweisungsgläubigerin sei nicht Beteiligte im Meistbotsverteilungsverfahren und es stehe ihr daher weder ein Widerspruchsrecht im Sinne des § 213 Abs 1 EO noch auch ein Rekursrecht zu, auf die Ausführungen von Petschek, Die Zwangsvollstreckung in Forderungen, 282 f, und ZBl. 1932, 611 f, sowie auf die Entscheidung RZ 1937, 424, in der ausgesprochen wurde, daß derjenige, der nicht im Sinne des § 213 Abs 1 EO Berechtigter sei, auch nicht berechtigt sei, im Verteilungsverfahren gegen die Zuweisung eines Betrages an einen betreibenden Gläubiger Widerspruch zu erheben. In jenem Verfahren war allerdings nicht der Anspruch des Verpflichteten auf einen Meistbotsverteilungsrest zugunsten eines Überweisungsgläubigers gepfändet worden, sondern eine andere Forderung des Verpflichteten gegen einen Dritten, dessen Forderung gegen einen Vierten Gegenstand eines Verteilungsverfahrens in einer anderen Exekution war; der Sachverhalt war daher ungeachtet des daraus abgeleiteten allgemeinen Rechtssatzes von dem vorliegenden verschieden. In den Entscheidungen ZBl. 1932/239 und SZ 47/95 dagegen wurde bei einem jeweils gleichgelagerten Sachverhalt der Standpunkt vertreten, der Gläubiger, zu dessen Gunsten der Anspruch des Verpflichteten auf den Meistbotsrest gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde, sei zur Ausübung des Widerspruchsrechts des Verpflichteten in der Meistbotsverteilungstagsatzung berechtigt; dies entspricht auch der Meinung von Heller-Berger-Stix 1441. Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht, die sich auf die Bestimmungen des § 308 EO gründet, an. Durch die Überweisung zur Einziehung wird auf den Überweisungsgläubiger das Recht übertragen, die dem Verpflichteten verbleibende Gläubigerstellung gegen den Drittschuldner privatrechtlich auszuüben und die der Forderung zur Seite stehenden Rechtsschutzansprüche geltend zu machen. Der Überweisungsgläubiger kann den Drittschuldner daher mahnen, Darlehensforderungen aufkündigen und alle sonstigen Willenserklärungen, die das Recht des Verpflichteten wirksam werden lassen, abgeben und aus dem gepfändeten Recht entspringende Forderungen zum Entstehen bringen (SZ 52/37; vgl. auch SZ 57/102). Die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung bewirkt gemäß § 308 EO vor allem, daß grundsätzlich nur mehr der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner im Prozeßverfahren oder im Exektionsverfahren geltend zu machen (EvBl 1976/199). Das Rekursgericht wird daher unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund den Rekurs des Überweisungsgläubigers gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes sachlich zu behandeln haben.Das Rekursgericht gründet seine Ansicht, die Überweisungsgläubigerin sei nicht Beteiligte im Meistbotsverteilungsverfahren und es stehe ihr daher weder ein Widerspruchsrecht im Sinne des Paragraph 213, Absatz eins, EO noch auch ein Rekursrecht zu, auf die Ausführungen von Petschek, Die Zwangsvollstreckung in Forderungen, 282 f, und ZBl. 1932, 611 f, sowie auf die Entscheidung RZ 1937, 424, in der ausgesprochen wurde, daß derjenige, der nicht im Sinne des Paragraph 213, Absatz eins, EO Berechtigter sei, auch nicht berechtigt sei, im Verteilungsverfahren gegen die Zuweisung eines Betrages an einen betreibenden Gläubiger Widerspruch zu erheben. In jenem Verfahren war allerdings nicht der Anspruch des Verpflichteten auf einen Meistbotsverteilungsrest zugunsten eines Überweisungsgläubigers gepfändet worden, sondern eine andere Forderung des Verpflichteten gegen einen Dritten, dessen Forderung gegen einen Vierten Gegenstand eines Verteilungsverfahrens in einer anderen Exekution war; der Sachverhalt war daher ungeachtet des daraus abgeleiteten allgemeinen Rechtssatzes von dem vorliegenden verschieden. In den Entscheidungen ZBl. 1932/239 und SZ 47/95 dagegen wurde bei einem jeweils gleichgelagerten Sachverhalt der Standpunkt vertreten, der Gläubiger, zu dessen Gunsten der Anspruch des Verpflichteten auf den Meistbotsrest gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde, sei zur Ausübung des Widerspruchsrechts des Verpflichteten in der Meistbotsverteilungstagsatzung berechtigt; dies entspricht auch der Meinung von Heller-Berger-Stix 1441. Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht, die sich auf die Bestimmungen des Paragraph 308, EO gründet, an. Durch die Überweisung zur Einziehung wird auf den Überweisungsgläubiger das Recht übertragen, die dem Verpflichteten verbleibende Gläubigerstellung gegen den Drittschuldner privatrechtlich auszuüben und die der Forderung zur Seite stehenden Rechtsschutzansprüche geltend zu machen. Der Überweisungsgläubiger kann den Drittschuldner daher mahnen, Darlehensforderungen aufkündigen und alle sonstigen Willenserklärungen, die das Recht des Verpflichteten wirksam werden lassen, abgeben und aus dem gepfändeten Recht entspringende Forderungen zum Entstehen bringen (SZ 52/37; vergleiche auch SZ 57/102). Die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung bewirkt gemäß Paragraph 308, EO vor allem, daß grundsätzlich nur mehr der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner im Prozeßverfahren oder im Exektionsverfahren geltend zu machen (EvBl 1976/199). Das Rekursgericht wird daher unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund den Rekurs des Überweisungsgläubigers gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes sachlich zu behandeln haben.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO, §§ 40, 50 und 52 Abs 1 ZPO. Ein Zwischenstreit liegt nicht vor. Die Entscheidung richtet sich nicht gegen einen vom betreibenden Gläubiger eingenommenen Standpunkt.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50 und 52 Absatz eins, ZPO. Ein Zwischenstreit liegt nicht vor. Die Entscheidung richtet sich nicht gegen einen vom betreibenden Gläubiger eingenommenen Standpunkt.