Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig, weil keiner der nach § 16 Abs. 1 AußStrG zulässigen Rechtsmittelgründe aufgezeigt wird. Ein Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs. 1 Z 1 ZPO kann in dem ganz unbestimmten Vorbringen über angebliche Absprachen zwischen dem Vater und dem Erstrichter nicht erblickt werden, zumal im Revisionsrekurs betont wird, daß man dem Erstrichter konkret nichts vorwerfen wolle.Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig, weil keiner der nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zulässigen Rechtsmittelgründe aufgezeigt wird. Ein Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO kann in dem ganz unbestimmten Vorbringen über angebliche Absprachen zwischen dem Vater und dem Erstrichter nicht erblickt werden, zumal im Revisionsrekurs betont wird, daß man dem Erstrichter konkret nichts vorwerfen wolle.
Eine schlichte unrichtige rechtliche Beurteilung stellt noch keinen zulässigen Anfechtungsgrund dar; gegen einen bestätigenden Beschluß der zweiten Instanz findet die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetzwidrigkeit statt. Eine solche liegt nur in jenen Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor, in denen entweder ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde, oder in denen das Gericht gegen ein Grundprinzip des Rechts verstoßen hat (EFSlg. 47.208 ua).
Gemäß § 26 Abs. 1 JWG kann die gerichtliche Erziehungshilfe gegen den Willen des Erziehungsberechtigten nur angeordnet werden, wenn diese geboten ist, weil der Erziehungsberechtigte seine Erziehungsgewalt mißbraucht oder die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllt. Daß seinerzeit ein Erziehungsnotstand in diesem Sinne vorlag, liegt nach den getroffenen Feststellungen auf der Hand. Die Mutter hatte ihre Pflichten nicht erfüllt, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie daran ein Verschulden traf. Dieser Erziehungsnotstand liegt auch jetzt noch vor; denn die Mutter kann zwar jetzt nicht mehr wegen ihrer eigenen Lebenssituation, wohl aber wegen der psychischen Verfassung des Kindes die diesem erforderlich scheinende Hilfe immer noch nicht gewähren, weil ein Milieuwechsel derzeit zu riskant wäre (vgl. SZ 46/137 ua). Ob und wann ein solcher Erziehungsnotstand eine geänderte Unterbringung eines Kindes im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe erfordert und rechtfertigt, ist im Gesetz nicht geregelt, so daß in dieser Hinsicht auch keine offenbare Gesetzwidrigkeit vorliegen kann (EFSlg. 47.239 uva). Richtig ist zwar, daß die Entziehung elterlicher Rechte immer nur als äußerste Notmaßnahme in Frage kommt und dabei ein sehr strenger Maßstab angelegt werden muß, und daß ein Verstoß gegen dieses Grundprinzip des Familienrechtes auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit darstellen könnte (1 Ob 740/83 teilw. veröffentlicht in EFSlg. 44.649, 7 Ob 560/84 teilw. veröffentlicht in EFSlg. 47.217). Die Vorinstanzen haben aber festgestellt, daß für das Kind bei einer erzwungenen Rückkehr zur Mutter die konkrete Gefahr schwerer psychischer Schäden und einer erheblichen Beeinträchtigung der weiteren geistigen und seelischen Entwicklung des Kindes besteht. Trotz der jetzt gebesserten Situation in den Verhältnissen der Mutter und trotz der seinerzeitigen Verletzung des Rechtes durch den Vater kann daher in diesem besonderen Fall kein offenbar gesetzwidriger Eingriff in die Erziehungsrechte der Mutter erkannt werden.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, JWG kann die gerichtliche Erziehungshilfe gegen den Willen des Erziehungsberechtigten nur angeordnet werden, wenn diese geboten ist, weil der Erziehungsberechtigte seine Erziehungsgewalt mißbraucht oder die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllt. Daß seinerzeit ein Erziehungsnotstand in diesem Sinne vorlag, liegt nach den getroffenen Feststellungen auf der Hand. Die Mutter hatte ihre Pflichten nicht erfüllt, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie daran ein Verschulden traf. Dieser Erziehungsnotstand liegt auch jetzt noch vor; denn die Mutter kann zwar jetzt nicht mehr wegen ihrer eigenen Lebenssituation, wohl aber wegen der psychischen Verfassung des Kindes die diesem erforderlich scheinende Hilfe immer noch nicht gewähren, weil ein Milieuwechsel derzeit zu riskant wäre vergleiche SZ 46/137 ua). Ob und wann ein solcher Erziehungsnotstand eine geänderte Unterbringung eines Kindes im Rahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe erfordert und rechtfertigt, ist im Gesetz nicht geregelt, so daß in dieser Hinsicht auch keine offenbare Gesetzwidrigkeit vorliegen kann (EFSlg. 47.239 uva). Richtig ist zwar, daß die Entziehung elterlicher Rechte immer nur als äußerste Notmaßnahme in Frage kommt und dabei ein sehr strenger Maßstab angelegt werden muß, und daß ein Verstoß gegen dieses Grundprinzip des Familienrechtes auch eine offenbare Gesetzwidrigkeit darstellen könnte (1 Ob 740/83 teilw. veröffentlicht in EFSlg. 44.649, 7 Ob 560/84 teilw. veröffentlicht in EFSlg. 47.217). Die Vorinstanzen haben aber festgestellt, daß für das Kind bei einer erzwungenen Rückkehr zur Mutter die konkrete Gefahr schwerer psychischer Schäden und einer erheblichen Beeinträchtigung der weiteren geistigen und seelischen Entwicklung des Kindes besteht. Trotz der jetzt gebesserten Situation in den Verhältnissen der Mutter und trotz der seinerzeitigen Verletzung des Rechtes durch den Vater kann daher in diesem besonderen Fall kein offenbar gesetzwidriger Eingriff in die Erziehungsrechte der Mutter erkannt werden.