Dem Revisionsrekurs der Mutter kommt teilweise Berechtigung zu. Mit Recht beanständet die Rechtsmittelwerberin, daß durch die angefochtene Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nicht wirklich über die Zuständigkeit des Erstgerichtes abgesprochen wurde und ihr Antrag auf Zurückweisung des Antrages des Jugendamtes unerledigt blieb.
Beim Erstgericht lagen hinsichtlich der Zuständigkeit zwei widersprechende Anträge vor. Das zuständige Jugendamt ging von der Zuständigkeit des Jugendgerichtshofes Wien aus und beantragte die "Übernahme" des bisher beim Bezirksgericht Floridsdorf geführten Verfahrens. Die Mutter ging von der Unzuständigkeit des Jugendgerichtshofes Wien aus und beantragte die Zurückweisung des Antrages des Jugendamtes. Der Beschluß des Erstgerichtes folgte der Auffassung des Jugendamtes und lehnte damit den gegenteiligen Standpunkt der Mutter ab. Infolge Rekurses der Mutter mußte sich daher das Gericht zweiter Instanz für den Fall der Verneinung der Zuständigkeit - wie dies in der Begründung ausgeführt wird - auch mit dem Antrag der Mutter befassen und durfte nicht einfach nur den Beschluß auf Weiterführung des Vormundschaftsverfahrens (Beschlußteil lit. b) ersatzlos aufheben, ohne auszusprechen, was mit dem Antrag des Jugendamtes zu geschehen habe, nämlich ob derselbe zurückzuweisen oder aber in Anwendung des § 44 JN vielleicht dem zuständigen Vormundschaftsgericht zu überweisen wäre. Es ist nicht richtig, daß dadurch den Parteien eine Instanz genommen würde, denn die erste Instanz stand allen Parteien in dieser Hinsicht durchaus offen.Beim Erstgericht lagen hinsichtlich der Zuständigkeit zwei widersprechende Anträge vor. Das zuständige Jugendamt ging von der Zuständigkeit des Jugendgerichtshofes Wien aus und beantragte die "Übernahme" des bisher beim Bezirksgericht Floridsdorf geführten Verfahrens. Die Mutter ging von der Unzuständigkeit des Jugendgerichtshofes Wien aus und beantragte die Zurückweisung des Antrages des Jugendamtes. Der Beschluß des Erstgerichtes folgte der Auffassung des Jugendamtes und lehnte damit den gegenteiligen Standpunkt der Mutter ab. Infolge Rekurses der Mutter mußte sich daher das Gericht zweiter Instanz für den Fall der Verneinung der Zuständigkeit - wie dies in der Begründung ausgeführt wird - auch mit dem Antrag der Mutter befassen und durfte nicht einfach nur den Beschluß auf Weiterführung des Vormundschaftsverfahrens (Beschlußteil Litera b,) ersatzlos aufheben, ohne auszusprechen, was mit dem Antrag des Jugendamtes zu geschehen habe, nämlich ob derselbe zurückzuweisen oder aber in Anwendung des Paragraph 44, JN vielleicht dem zuständigen Vormundschaftsgericht zu überweisen wäre. Es ist nicht richtig, daß dadurch den Parteien eine Instanz genommen würde, denn die erste Instanz stand allen Parteien in dieser Hinsicht durchaus offen.
Statt der Erteilung eines entsprechenden Auftrages zur vollständigen Erledigung des Rechtsmittels der Mutter kann aber der Oberste Gerichtshof in der Zuständigkeitsfrage sofort selbst die richtige Entscheidung treffen, auch wenn diese aus den im folgenden auszuführenden Gründen zum Nachteil der Mutter ausfallen muß, weil im Verfahren außer Streitsachen eine sog. "reformatio in peius" diesbezüglich nicht verboten ist (EvBl. 1970/225; JBl. 1973,97; SZ 47/12).
Gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 a JGG 1961 ist der Jugendgerichtshof Wien für die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichte ausschließlich zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Vormundschaftsgerichtsbarkeit über Personen berufen, bei denen ein Erziehungsnotstand vorliegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erziehungsnotstand im Zeitpunkt der Einleitung des Vormundschaftsverfahrens besteht, sondern ob er gegeben ist, wenn wegen eines konkreten Erziehungsnotstands eine Befassung des Vormundschaftsgerichtes notwendig istGemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, a JGG 1961 ist der Jugendgerichtshof Wien für die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichte ausschließlich zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Vormundschaftsgerichtsbarkeit über Personen berufen, bei denen ein Erziehungsnotstand vorliegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erziehungsnotstand im Zeitpunkt der Einleitung des Vormundschaftsverfahrens besteht, sondern ob er gegeben ist, wenn wegen eines konkreten Erziehungsnotstands eine Befassung des Vormundschaftsgerichtes notwendig ist
(1 Ob 57/65 = EvBl. 1961/316 = SZ 38/48). Daß also im vorliegenden Fall das Verfahren beim Bezirksgericht Floridsdorf begann, steht der Zuständigkeit des Jugendgerichtshofes Wien nicht entgegen, weil § 29 JN in diesem Zusammenhang nicht Anwendung findet. Wie der Oberste Gerichtshof schon einmal ausgesprochen hat, obliegt in einem solchen Fall auch schon die Prüfung, ob ein Erziehungsnotstand vorliegt oder nicht, dann, wenn der Antrag des Jugendamtes beim Jugendgerichtshof Wien eingebracht wird, nicht dem bisher befaßten Vormundschaftsgericht, sondern sofort dem Jugendgerichtshof Wien (6 Ob 98/63, teilweise wiedergegeben in Edlbacher Verfahren außer Streitsachen 2 MGA E Nr. 4 zu § 22 JGG 1961). Der erkennende Senat hält an dieser Auffassung fest, denn es kann wohl kaum dem Sinne des § 22 JGG 1961 entsprechen, daß sozusagen für die Abweisung eines Antrages ein anderes Gericht zuständig sein solle als für die Stattgebung. Sondern wenn es infolge eines Antrages des Jugendamtes darum geht, ob ein Erziehungsnotstand besteht oder nicht und welche Maßnahme nach dem JWG daher zu treffen ist, sollen die dem Jugendgerichtshof Wien zur Verfügung stehenden besonderen Möglichkeiten zur Behebung von Erziehungsnotständen ausgenützt werden (vgl. dazu auch EvBl. 1980/81 = ÖA 1981,93).(1 Ob 57/65 = EvBl. 1961/316 = SZ 38/48). Daß also im vorliegenden Fall das Verfahren beim Bezirksgericht Floridsdorf begann, steht der Zuständigkeit des Jugendgerichtshofes Wien nicht entgegen, weil Paragraph 29, JN in diesem Zusammenhang nicht Anwendung findet. Wie der Oberste Gerichtshof schon einmal ausgesprochen hat, obliegt in einem solchen Fall auch schon die Prüfung, ob ein Erziehungsnotstand vorliegt oder nicht, dann, wenn der Antrag des Jugendamtes beim Jugendgerichtshof Wien eingebracht wird, nicht dem bisher befaßten Vormundschaftsgericht, sondern sofort dem Jugendgerichtshof Wien (6 Ob 98/63, teilweise wiedergegeben in Edlbacher Verfahren außer Streitsachen 2 MGA E Nr. 4 zu Paragraph 22, JGG 1961). Der erkennende Senat hält an dieser Auffassung fest, denn es kann wohl kaum dem Sinne des Paragraph 22, JGG 1961 entsprechen, daß sozusagen für die Abweisung eines Antrages ein anderes Gericht zuständig sein solle als für die Stattgebung. Sondern wenn es infolge eines Antrages des Jugendamtes darum geht, ob ein Erziehungsnotstand besteht oder nicht und welche Maßnahme nach dem JWG daher zu treffen ist, sollen die dem Jugendgerichtshof Wien zur Verfügung stehenden besonderen Möglichkeiten zur Behebung von Erziehungsnotständen ausgenützt werden vergleiche dazu auch EvBl. 1980/81 = ÖA 1981,93).
Der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, derzeit werde das Kind beim Vater so betreut, daß nicht von einem Erziehungsnotstand gesprochen werden könne, und schon deshalb scheide eine Zuständigkeit des Jugendgerichtshofes Wien aus, kann nicht beigetreten werden. Es kann nicht dem Sinn richtig verstandener Maßnahmen der Jugendwohlfahrt entsprechen, daß ein Kind zuerst für einen kurzen Zeitraum zu einem Elternteil gegeben werden muß, damit dieser sozusagen den Erziehungsnotstand herbeiführt, um dann einzuschreiten, sondern man kann und muß in einem solchen Fall auch schon etwas unternehmen, wenn der Schade beim Kind zwar noch nicht eingetreten ist, aber von dem durch rechtskräftigen Beschluß als Erziehungsberechtigter anerkannten Elternteil von vornherein feststeht, daß er die nötige Erziehung nicht werde leisten können. Es war also zutreffend, daß der Jugendgerichtshof Wien als Vormundschaftsgericht erster Instanz seine Zuständigkeit bejahte, was zur Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes führen muß.
In der Sache selbst sei zur Vermeidung von Mißverständnissen angefügt, daß zwar die vollkommen unpassende Bemerkung im Antrag des Bezirksjugendamtes für den 20. Bezirk zurückzuweisen ist, das Jugendamt könne sich mit einer unanfechtbaren Entscheidung des Obersten Gerichtshofes "nicht einverstanden" erklären. Keinesfalls könnte es dahin kommen, daß ein rechtskräftiger Beschluß des Obersten Gerichtshofes dadurch unterlaufen würde, daß man einfach einen Antrag der vorliegenden Art stellt und geltend macht, der vom Obersten Gerichtshof vertretene Standpunkt, daß das Wohl des Kindes einer Betreuung durch die Mutter nicht gefährdet sei, sei unrichtig; denn in Wahrheit werde dadurch ein Erziehungsnotstand heraufbeschworen. Der Jugendgerichtshof Wien dürfte also mit anderen Worten nicht als sozusagen weitere Instanz über dem Obersten Gerichtshof mißbraucht werden.
Aber von diesem Mißgriff in der Formulierung abgesehen, enthält der Antrag des Jugendamtes ja auch konkrete, bisher nicht bekannte neue Umstände. Und diese, aber wie gesagt nur solche neuen Umstände, können sehr wohl den Antrag allenfalls rechtfertigen. Daß diese neuen Umstände ohne Geltendmachung eines Erziehungsnotstandes im Sinn des § 26 JWG auch beim Bezirksgericht Floridsdorf vorgetragen werden könnten, macht nach Ansicht des erkennenden Senates den vom Jugendamt im vorliegenden Fall beschrittenen Weg (Antrag nach § 26 JWG) nicht unzulässig. Immerhin wird dadurch das primäre Erziehungsrecht der Mutter nach § 170 ABGB weitgehend berücksichtigt und der Vater bekommt bei positiver Erledigung des strittigen Antrages nur die Rechte aus einem der Aufsicht des Jugendamtes unterliegenden Pflegeverhältnis.Aber von diesem Mißgriff in der Formulierung abgesehen, enthält der Antrag des Jugendamtes ja auch konkrete, bisher nicht bekannte neue Umstände. Und diese, aber wie gesagt nur solche neuen Umstände, können sehr wohl den Antrag allenfalls rechtfertigen. Daß diese neuen Umstände ohne Geltendmachung eines Erziehungsnotstandes im Sinn des Paragraph 26, JWG auch beim Bezirksgericht Floridsdorf vorgetragen werden könnten, macht nach Ansicht des erkennenden Senates den vom Jugendamt im vorliegenden Fall beschrittenen Weg (Antrag nach Paragraph 26, JWG) nicht unzulässig. Immerhin wird dadurch das primäre Erziehungsrecht der Mutter nach Paragraph 170, ABGB weitgehend berücksichtigt und der Vater bekommt bei positiver Erledigung des strittigen Antrages nur die Rechte aus einem der Aufsicht des Jugendamtes unterliegenden Pflegeverhältnis.