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Rechtssatz RS0088497×

Rechtssatz RS0088497

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0088497

Geschäftszahl

6Ob90/63 (6Ob98/63); 3Ob629/85; 4Nd513/90

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Rechtssatz

Wird in einem Vormundschaftsverfahren (Pflegeschaftsverfahren) der in Wien gelegenen Bezirksgerichte ein Erziehungsnotstand des Mündels (Pflegebefohlenen) festgestellt, so ist dieses Verfahren gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, JGG 1961 dem Jugendgerichtshof Wien von Amts wegen zur Übernahme und Weiterführung abzutreten. Das im Paragraph 111, JN vorgesehen Verfahren ist dabei nicht einzuhalten (Paragraph 44, JN). Es besteht aber keine Bestimmung, daß etwa auch dann, wenn unter der Behauptung eines Erziehungsnotstandes ein Verfahren unmittelbar beim Jugendgerichtshof Wien anhängig gemacht wurde, die Prüfung, ob ein Eziehungsnotstand besteht, nicht vom Jugendgerichtshof, sondern vorerst von dem Bezirksgericht vorgenommen werden müßte, bei dem bereits für dieses Mündel ein Vormundschaftsakt (Pflegeschaftsakt) geführt wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 90/63
    Entscheidungstext OGH 27.03.1963 6 Ob 90/63
  • 3 Ob 629/85
    Entscheidungstext OGH 12.02.1986 3 Ob 629/85
    Auch; nur: Es besteht aber keine Bestimmung, daß etwa auch dann, wenn unter der Behauptung eines Erziehungsnotstandes ein Verfahren unmittelbar beim Jugendgerichtshof Wien anhängig gemacht wurde, die Prüfung, ob ein Eziehungsnotstand besteht, nicht vom Jugendgerichtshof, sondern vorerst von dem Bezirksgericht vorgenommen werden müßte, bei dem bereits für dieses Mündel ein Vormundschaftsakt (Pflegeschaftsakt) geführt wird. (T1)
  • 4 Nd 513/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1990 4 Nd 513/90
    Vgl auch; nur: Wird in einem Vormundschaftsverfahren (Pflegeschaftsverfahren) der in Wien gelegenen Bezirksgerichte ein Erziehungsnotstand des Mündels (Pflegebefohlenen) festgestellt, so ist dieses Verfahren gemäß § 22 Abs 1 Z 2 lit a JGG 1961 dem Jugendgerichtshof Wien von Amts wegen zur Übernahme und Weiterführung abzutreten. Das im § 111 JN vorgesehen Verfahren ist dabei nicht einzuhalten (§ 44 JN). (T2) Beisatz: Hier: § 23 Z 1 lit a JGG 1988. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0088497

Dokumentnummer

JJR_19630327_OGH0002_0060OB00090_6300000_002