Entgegen der Meinung des Bezirksgerichtes Hietzing sind die Voraussetzungen für die Entscheidung des von ihm angezeigten negativen Kompetenzkonfliktes im Sinne des § 47 Abs 1 JN nicht gegeben, mangelt es doch noch an entsprechenden, in Rechtskraft erwachsenen oder unanfechtbaren Zuständigkeitsentscheidungen zweier konkurrierender Gerichte (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 240; RZ 1962, 139; EvBl 1965/131; EvBl 1971/9; EFSlg 29.883, 32.293 ua, zuletzt etwa 4 Nd 508/90). Beide Beschlüsse sind anfechtbar, wurden aber bisher den Beteiligten nicht zugestellt; auch ein die Zuständigkeit des Jugendgerichtshofes Wien verneinender Beschluß liegt bisher nicht vor. Schon aus diesem Grund mußte der Antrag des Bezirksgerichtes Hietzing mangels der Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN zurückgewiesen werden. Im gegebenen Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung dieses - noch nicht spruchreifen - negativen Kompetenzkonfliktes keinesfalls zuständig ist:Entgegen der Meinung des Bezirksgerichtes Hietzing sind die Voraussetzungen für die Entscheidung des von ihm angezeigten negativen Kompetenzkonfliktes im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, JN nicht gegeben, mangelt es doch noch an entsprechenden, in Rechtskraft erwachsenen oder unanfechtbaren Zuständigkeitsentscheidungen zweier konkurrierender Gerichte (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 240; RZ 1962, 139; EvBl 1965/131; EvBl 1971/9; EFSlg 29.883, 32.293 ua, zuletzt etwa 4 Nd 508/90). Beide Beschlüsse sind anfechtbar, wurden aber bisher den Beteiligten nicht zugestellt; auch ein die Zuständigkeit des Jugendgerichtshofes Wien verneinender Beschluß liegt bisher nicht vor. Schon aus diesem Grund mußte der Antrag des Bezirksgerichtes Hietzing mangels der Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Paragraph 47, Absatz eins, JN zurückgewiesen werden. Im gegebenen Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung dieses - noch nicht spruchreifen - negativen Kompetenzkonfliktes keinesfalls zuständig ist:
Gemäß § 23 Z 1 lit a JGG 1988 ist der Jugendgerichtshof Wien für die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichte zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist, ausschließlich berufen. Anknüpfungspunkt ist daher nicht mehr, wie in § 22 Abs 1 Z 2 lit a JGG 1961, der Erziehungsnotstand, sondern die aus einem bestimmten Anlaß zu besorgende Entwicklungsgefährdung (Jesionek-Held, JGG 1988, 84 Z 4 zu § 23). Schon zu der erwähnten Vorgängerbestimmung war aber in der Rechtsprechung unbestritten gewesen, daß das Auftreten eines konkreten Erziehungsnotstandes im Zuge eines vor einem Wiener Pflegschaftsgericht bereits anhängigen Verfahrens der Zuständigkeit des Jugendgerichtshofes Wien nicht entgegensteht, weil § 29 JN in diesem Zusammenhang keine Anwendung findet (SZ 38/48; 3 Ob 629/85); auch das in § 111 JN vorgesehene Verfahren ist dabei nicht einzuhalten (6 Ob 98/63). Wird in einem Vormunschafts-(Pflegschafts-)verfahren vor einem Wiener Bezirksgericht eine zu besorgende Entwicklungsgefährdung des Mündels (Pflegebefohlenen) festgestellt, dann ist dieses Verfahren von Amts wegen gemäß § 23 Z 1 lit a JGG 1988 dem Jugendgerichtshof zur Übernahme und Weiterführung abzutreten (§ 44 JN; 6 Ob 98/63). Bei divergierenden Ansichten der betroffenen Gerichte über die Frage ihrer Zuständigkeit gelten daher die Grundsätze für die Lösung positiver oder negativer Kompetenzkonflikte (Kießwetter in ÖJZ 1967, 256 ff [258]).Gemäß Paragraph 23, Ziffer eins, Litera a, JGG 1988 ist der Jugendgerichtshof Wien für die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichte zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist, ausschließlich berufen. Anknüpfungspunkt ist daher nicht mehr, wie in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, JGG 1961, der Erziehungsnotstand, sondern die aus einem bestimmten Anlaß zu besorgende Entwicklungsgefährdung (Jesionek-Held, JGG 1988, 84 Ziffer 4, zu Paragraph 23,). Schon zu der erwähnten Vorgängerbestimmung war aber in der Rechtsprechung unbestritten gewesen, daß das Auftreten eines konkreten Erziehungsnotstandes im Zuge eines vor einem Wiener Pflegschaftsgericht bereits anhängigen Verfahrens der Zuständigkeit des Jugendgerichtshofes Wien nicht entgegensteht, weil Paragraph 29, JN in diesem Zusammenhang keine Anwendung findet (SZ 38/48; 3 Ob 629/85); auch das in Paragraph 111, JN vorgesehene Verfahren ist dabei nicht einzuhalten (6 Ob 98/63). Wird in einem Vormunschafts-(Pflegschafts-)verfahren vor einem Wiener Bezirksgericht eine zu besorgende Entwicklungsgefährdung des Mündels (Pflegebefohlenen) festgestellt, dann ist dieses Verfahren von Amts wegen gemäß Paragraph 23, Ziffer eins, Litera a, JGG 1988 dem Jugendgerichtshof zur Übernahme und Weiterführung abzutreten (Paragraph 44, JN; 6 Ob 98/63). Bei divergierenden Ansichten der betroffenen Gerichte über die Frage ihrer Zuständigkeit gelten daher die Grundsätze für die Lösung positiver oder negativer Kompetenzkonflikte (Kießwetter in ÖJZ 1967, 256 ff [258]).
Gemäß § 47 Abs 1 JN sind aber Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheiden. Darunter ist das organisatorisch unmittelbar übergeordnete Gericht ohne Rücksicht darauf zu verstehen, ob ihm in der Hauptsache selbst eine Entscheidungsbefugnis zukommt oder nicht (SZ 29/23; RZ 1978/125; 4 Nd 1/85; 4 Nd 3/85; 14 Nd 4/87 ua; aM Fasching, Kommentar I 292). Daraus folgt - selbst wenn im vorliegenden Fall die oben erwähnten sonstigen Voraussetzungen des § 47 Abs 1 JN bereits gegeben wären - die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt.Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, JN sind aber Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheiden. Darunter ist das organisatorisch unmittelbar übergeordnete Gericht ohne Rücksicht darauf zu verstehen, ob ihm in der Hauptsache selbst eine Entscheidungsbefugnis zukommt oder nicht (SZ 29/23; RZ 1978/125; 4 Nd 1/85; 4 Nd 3/85; 14 Nd 4/87 ua; aM Fasching, Kommentar römisch eins 292). Daraus folgt - selbst wenn im vorliegenden Fall die oben erwähnten sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins, JN bereits gegeben wären - die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt.