Rechtssatz RS0087000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087000
Entscheidungsdatum
26.07.2000
Rechtssatz
Anknüpfungspunkt nach § 23 Z 1 lit a JGG 1988 ist nicht mehr, wie in § 22 Abs 1 Z 2 lit a JGG 1961, der Erziehungsnotstand, sondern die aus einem bestimmten Anlaß zu besorgende Entwicklungsgefährdung; wird eine solche im Zuge eines vor einem Wiener Pflegschaftsgericht bereits anhängigen Verfahrens festgestellt, steht dies der Zuständigkeit des JGH Wien nicht entgegen, weil § 29 JN in diesem Zusammenhang keine Anwendung findet (SZ 38/48; 3 Ob 629/85); auch das in § 111 JN vorgesehene Verfahren ist dabei nicht einzuhalten (6 Ob 98/63); dieses Verfahren ist von Amts wegen gemäß § 23 Z 1 lit a JGG 1988 dem JGH zur Übernahme und Weiterführung abzutreten (§ 44 JN; 6 ob 98/63). Bei divergierenden Ansichten der betroffenen Gerichte über die Frage ihrer Zuständigkeit gelten daher die Grundsätze für die Lösung positiver oder negativer Kompetenzkonflikte.Anknüpfungspunkt nach Paragraph 23, Ziffer eins, Litera a, JGG 1988 ist nicht mehr, wie in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, JGG 1961, der Erziehungsnotstand, sondern die aus einem bestimmten Anlaß zu besorgende Entwicklungsgefährdung; wird eine solche im Zuge eines vor einem Wiener Pflegschaftsgericht bereits anhängigen Verfahrens festgestellt, steht dies der Zuständigkeit des JGH Wien nicht entgegen, weil Paragraph 29, JN in diesem Zusammenhang keine Anwendung findet (SZ 38/48; 3 Ob 629/85); auch das in Paragraph 111, JN vorgesehene Verfahren ist dabei nicht einzuhalten (6 Ob 98/63); dieses Verfahren ist von Amts wegen gemäß Paragraph 23, Ziffer eins, Litera a, JGG 1988 dem JGH zur Übernahme und Weiterführung abzutreten (Paragraph 44, JN; 6 ob 98/63). Bei divergierenden Ansichten der betroffenen Gerichte über die Frage ihrer Zuständigkeit gelten daher die Grundsätze für die Lösung positiver oder negativer Kompetenzkonflikte.
Entscheidungstexte
- 4 Nd 513/90
Entscheidungstext OGH 20.11.1990 4 Nd 513/90
- 7 Ob 100/00g
Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 100/00g
nur: Anknüpfungspunkt nach § 23 Z 1 lit a JGG 1988 ist die aus einem bestimmten Anlaß zu besorgende Entwicklungsgefährdung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087000
Dokumentnummer
JJR_19901120_OGH0002_0040ND00513_9000000_001