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Rechtssatz RS0087000×

Rechtssatz RS0087000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0087000

Geschäftszahl

4Nd513/90; 7Ob100/00g

Entscheidungsdatum

26.07.2000

Rechtssatz

Anknüpfungspunkt nach Paragraph 23, Ziffer eins, Litera a, JGG 1988 ist nicht mehr, wie in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, JGG 1961, der Erziehungsnotstand, sondern die aus einem bestimmten Anlaß zu besorgende Entwicklungsgefährdung; wird eine solche im Zuge eines vor einem Wiener Pflegschaftsgericht bereits anhängigen Verfahrens festgestellt, steht dies der Zuständigkeit des JGH Wien nicht entgegen, weil Paragraph 29, JN in diesem Zusammenhang keine Anwendung findet (SZ 38/48; 3 Ob 629/85); auch das in Paragraph 111, JN vorgesehene Verfahren ist dabei nicht einzuhalten (6 Ob 98/63); dieses Verfahren ist von Amts wegen gemäß Paragraph 23, Ziffer eins, Litera a, JGG 1988 dem JGH zur Übernahme und Weiterführung abzutreten (Paragraph 44, JN; 6 ob 98/63). Bei divergierenden Ansichten der betroffenen Gerichte über die Frage ihrer Zuständigkeit gelten daher die Grundsätze für die Lösung positiver oder negativer Kompetenzkonflikte.

Entscheidungstexte

  • 4 Nd 513/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1990 4 Nd 513/90
  • 7 Ob 100/00g
    Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 100/00g
    nur: Anknüpfungspunkt nach § 23 Z 1 lit a JGG 1988 ist die aus einem bestimmten Anlaß zu besorgende Entwicklungsgefährdung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087000

Dokumentnummer

JJR_19901120_OGH0002_0040ND00513_9000000_001