Aus der Begründung:
Der Antrag auf Einleitung der Fürsorgeerziehung zielt zwar in seinem Endergebnis auf die Anordnung der (endgültigen) Fürsorgeerziehung gemäß § 29 JWG. ab, doch wurde ausdrücklich beantragt, zunächst wegen Gefahr im Verzug die vorläufige Fürsorgeerziehung anzuordnen. Die vorläufige Fürsorgeerziehung aber ist eine provisorische Maßnahme nach der Art einer einstweiligen Verfügung (SZ. XXXIII 110 u. v. a.), die im Interesse des Kindes möglichst rasch zur Anwendung zu kommen hat, wobei gemäß § 31 (1) JWG. die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der Fürsorgeerziehung genügt (vgl. auch Ourednik, "Das Wiener Jugendwohlfahrtsrecht", S. 127). Vor Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung wird daher regelmäßig eine eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichtes nicht erforderlich sein. Das Gericht kann sich vielmehr auf das von der Antragsbehörde vorgelegte Material stützen (Anm. 2 zu § 31 (1) JWG. in der Manzschen Ausgabe des Verfahrens außer Streitsachen von Fetter - Edlbacher 1956, 6 Ob 332/62), das im vorliegenden Fall zu einer Glaubhaftmachung (§ 274 ZPO.) der Voraussetzungen der Fürsorgeerziehung jedenfalls ausreicht. Die vom Rekursgericht vermißten weiteren Erhebungen sind nur bei Prüfung der Frage, ob die vorläufige Fürsorgeerziehung in die Fürsorgeerziehung umzuwandeln oder aber aufzuheben sei, von Bedeutung. Für die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung bedarf es keiner Verfahrensergänzung. Aus dem von der Behörde vorgelegten Material - das, soweit es bis zur Beschlußfassung des Erstgerichtes bereits bestanden hat, zu berücksichtigen war (§ 10 AußStrG., SZ. XXXIII 110) - zeichnet sich ein Verhalten der Minderjährigen ab, das eine weitgehende sittliche Verwahrlosung der Minderjährigen - die unbestritten bereits mehrmals auf mehrere Tage von zu Hause ausriß, abgängig war, sich herumtrieb und dann von der Polizei aufgegriffen wurde - glaubhaft macht und deren sofortige Entfernung aus ihrer bisherigen Umgebung wegen unzulänglicher Erziehung erforderlich erscheinen läßt, um zu verhindern, daß sich die bescheinigten sittlichen Defekte noch mehr verschärfen. Die Sache ist demnach in Ansehung der Entscheidung über die beantragte Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung spruchreif. Daher konnte der Oberste Gerichtshof darüber auch sofort meritorisch entscheiden, obwohl nur ein Aufhebungsbeschluß vorliegt (SZ. XXV 51) und im Sinne der Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung vorgehen, die je nach den Ergebnissen des bereits eingeleiteten und noch ergänzungsbedürftigen Verfahrens über die beantragte endgültige Fürsorgeerziehung in die Fürsorgeerziehung (§ 29 JWG.) umzuwandeln oder aber aufzuheben sein wird. Denn davon, daß es zur Frage, ob die endgültige Fürsorgeerziehung gerechtfertigt ist, keiner weiteren Verfahrensergänzung bedürfe, kann keine Rede sein. In diesem Zusammenhang sind die vom Rekursgericht vermißten weiteren Erhebungen nicht entbehrlich. Das Gericht hat die Richtigkeit des Vorbringens des Amtes der Landesregierung zur Begründung eines Antrages auf (endgültige) Fürsorgeerziehung und das dabei vorgelegte Material zu prüfen (SZ. XXXIII 110). Voraussetzung der Anordnung der Fürsorgeerziehung sind a) Vorhandensein einer Verwahrlosung, b) Vorliegen der Aussicht auf Erfolg. Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen ist das Vorhandensein einer Verwahrlosung bescheinigt, aber noch nicht Klarheit darüber geschaffen, ob die Mittel der Fürsorgeerziehung ausreichen werden, den angestrebten Erfolg zu bringen, was zwar für die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung (§ 31 (1) JWG.) genügt (Ourednik a. a. O., S. 127), nicht aber für die Anordnung der Fürsorgeerziehung (§ 29 JWG.).Der Antrag auf Einleitung der Fürsorgeerziehung zielt zwar in seinem Endergebnis auf die Anordnung der (endgültigen) Fürsorgeerziehung gemäß Paragraph 29, JWG. ab, doch wurde ausdrücklich beantragt, zunächst wegen Gefahr im Verzug die vorläufige Fürsorgeerziehung anzuordnen. Die vorläufige Fürsorgeerziehung aber ist eine provisorische Maßnahme nach der Art einer einstweiligen Verfügung (SZ. römisch 33 110 u. v. a.), die im Interesse des Kindes möglichst rasch zur Anwendung zu kommen hat, wobei gemäß Paragraph 31, (1) JWG. die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der Fürsorgeerziehung genügt vergleiche auch Ourednik, "Das Wiener Jugendwohlfahrtsrecht", S. 127). Vor Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung wird daher regelmäßig eine eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichtes nicht erforderlich sein. Das Gericht kann sich vielmehr auf das von der Antragsbehörde vorgelegte Material stützen Anmerkung 2 zu Paragraph 31, (1) JWG. in der Manzschen Ausgabe des Verfahrens außer Streitsachen von Fetter - Edlbacher 1956, 6 Ob 332/62), das im vorliegenden Fall zu einer Glaubhaftmachung (Paragraph 274, ZPO.) der Voraussetzungen der Fürsorgeerziehung jedenfalls ausreicht. Die vom Rekursgericht vermißten weiteren Erhebungen sind nur bei Prüfung der Frage, ob die vorläufige Fürsorgeerziehung in die Fürsorgeerziehung umzuwandeln oder aber aufzuheben sei, von Bedeutung. Für die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung bedarf es keiner Verfahrensergänzung. Aus dem von der Behörde vorgelegten Material - das, soweit es bis zur Beschlußfassung des Erstgerichtes bereits bestanden hat, zu berücksichtigen war (Paragraph 10, AußStrG., SZ. römisch 33 110) - zeichnet sich ein Verhalten der Minderjährigen ab, das eine weitgehende sittliche Verwahrlosung der Minderjährigen - die unbestritten bereits mehrmals auf mehrere Tage von zu Hause ausriß, abgängig war, sich herumtrieb und dann von der Polizei aufgegriffen wurde - glaubhaft macht und deren sofortige Entfernung aus ihrer bisherigen Umgebung wegen unzulänglicher Erziehung erforderlich erscheinen läßt, um zu verhindern, daß sich die bescheinigten sittlichen Defekte noch mehr verschärfen. Die Sache ist demnach in Ansehung der Entscheidung über die beantragte Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung spruchreif. Daher konnte der Oberste Gerichtshof darüber auch sofort meritorisch entscheiden, obwohl nur ein Aufhebungsbeschluß vorliegt (SZ. römisch 25 51) und im Sinne der Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung vorgehen, die je nach den Ergebnissen des bereits eingeleiteten und noch ergänzungsbedürftigen Verfahrens über die beantragte endgültige Fürsorgeerziehung in die Fürsorgeerziehung (Paragraph 29, JWG.) umzuwandeln oder aber aufzuheben sein wird. Denn davon, daß es zur Frage, ob die endgültige Fürsorgeerziehung gerechtfertigt ist, keiner weiteren Verfahrensergänzung bedürfe, kann keine Rede sein. In diesem Zusammenhang sind die vom Rekursgericht vermißten weiteren Erhebungen nicht entbehrlich. Das Gericht hat die Richtigkeit des Vorbringens des Amtes der Landesregierung zur Begründung eines Antrages auf (endgültige) Fürsorgeerziehung und das dabei vorgelegte Material zu prüfen (SZ. römisch 33 110). Voraussetzung der Anordnung der Fürsorgeerziehung sind a) Vorhandensein einer Verwahrlosung, b) Vorliegen der Aussicht auf Erfolg. Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen ist das Vorhandensein einer Verwahrlosung bescheinigt, aber noch nicht Klarheit darüber geschaffen, ob die Mittel der Fürsorgeerziehung ausreichen werden, den angestrebten Erfolg zu bringen, was zwar für die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung (Paragraph 31, (1) JWG.) genügt (Ourednik a. a. O., S. 127), nicht aber für die Anordnung der Fürsorgeerziehung (Paragraph 29, JWG.).
Erst wenn eine Verfahrensergänzung in der vom Rekursgericht aufgezeigten Richtung vorgenommen ist und das Erstgericht dabei im einzelnen auch ein Bild von den Erfolgsaussichten der beantragten Maßnahme gewonnen hat (Ourednik a. a. O., S. 123, SZ. XXXIII 110), wird unter dem Gesichtspunkt des § 29 JWG. abschließend abgesprochen werden können.Erst wenn eine Verfahrensergänzung in der vom Rekursgericht aufgezeigten Richtung vorgenommen ist und das Erstgericht dabei im einzelnen auch ein Bild von den Erfolgsaussichten der beantragten Maßnahme gewonnen hat (Ourednik a. a. O., S. 123, SZ. römisch 33 110), wird unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 29, JWG. abschließend abgesprochen werden können.