Rechtssatz RS0088506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088506
Entscheidungsdatum
12.02.1986
Rechtssatz
Wenn es infolge eines Antrages des Jugendamtes darum geht, ob ein Erziehungsnotstand besteht oder nicht und welche Maßnahme nach dem JWG daher zu treffen ist, sollen die dem Jugendgerichtshof Wien zur Verfügung stehenden besonderen Möglichkeiten zur Behebung von Erziehungsnotständen ausgenützt werden; dieser und nicht etwa das bisher befaßte Vormundschaftsgericht hat daher, wird der Antrag beim Jugendgerichtshof eingebracht, über das Vorliegen eines Erziehungsnotstandes selbst zu entscheiden. Dem steht auch nicht entgegen, daß die den Erziehungsnotstand begründenden Umstände ohne Geltendmachung eines Erziehungsnotstandes im Sinn des § 26 JWG auch beim Vormundschaftsgericht vorgetragen werden könnten.Wenn es infolge eines Antrages des Jugendamtes darum geht, ob ein Erziehungsnotstand besteht oder nicht und welche Maßnahme nach dem JWG daher zu treffen ist, sollen die dem Jugendgerichtshof Wien zur Verfügung stehenden besonderen Möglichkeiten zur Behebung von Erziehungsnotständen ausgenützt werden; dieser und nicht etwa das bisher befaßte Vormundschaftsgericht hat daher, wird der Antrag beim Jugendgerichtshof eingebracht, über das Vorliegen eines Erziehungsnotstandes selbst zu entscheiden. Dem steht auch nicht entgegen, daß die den Erziehungsnotstand begründenden Umstände ohne Geltendmachung eines Erziehungsnotstandes im Sinn des Paragraph 26, JWG auch beim Vormundschaftsgericht vorgetragen werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0088506
Dokumentnummer
JJR_19860212_OGH0002_0030OB00629_8500000_001