Rechtssatz RS0046089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046089
Entscheidungsdatum
12.02.1986
Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob bei dem Kind oder Jugendlichen im Zeitpunkt, im dem das Verfahren bei Gericht anhängig wird, ein Erziehungsnotstand vorliegt, er ist vielmehr zu prüfen, ob ein Erziehungsnotstand in dem Zeitpunkt vorliegt, in dem der JGH Wien mit der Sache befaßt werden soll. Insoweit ist der Bestimmung des § 29 JN, daß jedes Gericht in einer bei ihm anhängig gemachten Rechtssache bis zu deren Beendigung zuständig bleibt, wenn sich auch die für die Zuständigkeit maßgebend gewesenen Umstände während des Verfahrens geändert haben, durch § 22 (und auch durch § 23) JGG 1961 derogiert (6 Ob 98/63), Reissig, Das JGG 1961,101 ff). Aus der jederzeit von Amts wegen zu beachtenden ausschließlichen Zuständigkeit des JGH Wien für die im Gesetz aufgezählten Fälle folgt aber auch, daß in diesen Fällen die Bestimmung des § 46 Abs 1 JN nicht anzuwenden ist.Es kommt nicht darauf an, ob bei dem Kind oder Jugendlichen im Zeitpunkt, im dem das Verfahren bei Gericht anhängig wird, ein Erziehungsnotstand vorliegt, er ist vielmehr zu prüfen, ob ein Erziehungsnotstand in dem Zeitpunkt vorliegt, in dem der JGH Wien mit der Sache befaßt werden soll. Insoweit ist der Bestimmung des Paragraph 29, JN, daß jedes Gericht in einer bei ihm anhängig gemachten Rechtssache bis zu deren Beendigung zuständig bleibt, wenn sich auch die für die Zuständigkeit maßgebend gewesenen Umstände während des Verfahrens geändert haben, durch Paragraph 22, (und auch durch Paragraph 23,) JGG 1961 derogiert (6 Ob 98/63), Reissig, Das JGG 1961,101 ff). Aus der jederzeit von Amts wegen zu beachtenden ausschließlichen Zuständigkeit des JGH Wien für die im Gesetz aufgezählten Fälle folgt aber auch, daß in diesen Fällen die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, JN nicht anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 57/65
Entscheidungstext OGH 31.03.1965 1 Ob 57/65
Veröff: EvBl 1965/316 S 472 = SZ 38/48
- 3 Ob 629/85
Entscheidungstext OGH 12.02.1986 3 Ob 629/85
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0046089
Dokumentnummer
JJR_19650331_OGH0002_0010OB00057_6500000_001