Begründung:
Beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz ist ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für den am 30.9.1941 geborenen Dkfm. Franz N*** zu 17 SW 50/85 anhängig. Am 30.5.1986 wurde der Betroffene im Landes-Sonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Graz aufgenommen. Das davon nach § 16 Abs 1 EnmO verständigte Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz entschied mit Beschluß vom 17.6.1986, 19 L 1759/86-3, daß die weitere Anhaltung in der Krankenanstalt zulässig ist, und bestimmte, daß die Wirksamkeit des Beschlusses mit dem Ablauf eines Monats erlischt. Dem gegen den Beschluß über die Anhaltung von Dkfm. Franz N*** erhobenen Rekurs gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit Beschluß vom 11.7.1986, 1 R 224/86-8, nicht Folge. Der Oberste Gerichtshof wies den von Dkfm. Franz N*** gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs als unzulässig zurück (Beschluß vom 3.12.1986, 3 Ob 648/86). Beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz ist ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für den am 30.9.1941 geborenen Dkfm. Franz N*** zu 17 SW 50/85 anhängig. Am 30.5.1986 wurde der Betroffene im Landes-Sonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Graz aufgenommen. Das davon nach Paragraph 16, Absatz eins, EnmO verständigte Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz entschied mit Beschluß vom 17.6.1986, 19 L 1759/86-3, daß die weitere Anhaltung in der Krankenanstalt zulässig ist, und bestimmte, daß die Wirksamkeit des Beschlusses mit dem Ablauf eines Monats erlischt. Dem gegen den Beschluß über die Anhaltung von Dkfm. Franz N*** erhobenen Rekurs gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz mit Beschluß vom 11.7.1986, 1 R 224/86-8, nicht Folge. Der Oberste Gerichtshof wies den von Dkfm. Franz N*** gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs als unzulässig zurück (Beschluß vom 3.12.1986, 3 Ob 648/86).
Mit den am 8. und 13.8.1986 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingelangten Schriftsätzen 1 Nc 44/86-1 und 1 Nc 46/86-1 lehnte Dkfm. Franz N*** jene Richter, durch die das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht den Beschluß vom 11.7.1986, 1 R 224/86-8, gefaßt hatte - Dr. Karl L***, Dr. Peter S*** und Dr. Manfred F*** -, wegen Befangenheit ab. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies die Ablehnungsanträge mit Beschluß vom 21.8.1986, 1 Nc 44, 46/86-4, zurück und wies im Spruch des Beschlusses darauf hin, daß gegen seine Entscheidung der Rekurs an das Oberlandesgericht Graz zulässig sei, der binnen 14 Tagen "beim gefertigten Gericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll einzubringen" sei.
Gegen diesen Beschluß, der ihm am 2.9.1986 zugestellt wurde, erhob Dkfm. Franz N*** Rekurs, den er an das "Oberlandesgericht Graz für ZRS, Marburgerkai, 8010 Graz" adressierte und am 16.9.1986 zur Post gab. Das am 17.9.1986 beim Oberlandesgericht Graz eingelangte Rechtsmittel wurde noch am selben Tag an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz weitergeleitet und langte dort am 18.9.1986 ein.
Das Oberlandesgericht Graz hat mit dem angefochtenen Beschluß den Rekurs als verspätet verworfen. Gemäß § 89 Abs 1 GOG würden zwar bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffender Handlungen offenstehen, die Tage des Postlaufes in die Frist nicht mitgerechnet, so daß es für die Rechtzeitigkeit eines derartigen Schriftsatzes ausreiche, wenn er am letzten Tag der Frist zur Post gegeben werde. Die Anwendung des § 89 Abs 1 GOG habe aber zur Voraussetzung, daß die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht laute, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen sei;Das Oberlandesgericht Graz hat mit dem angefochtenen Beschluß den Rekurs als verspätet verworfen. Gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GOG würden zwar bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffender Handlungen offenstehen, die Tage des Postlaufes in die Frist nicht mitgerechnet, so daß es für die Rechtzeitigkeit eines derartigen Schriftsatzes ausreiche, wenn er am letzten Tag der Frist zur Post gegeben werde. Die Anwendung des Paragraph 89, Absatz eins, GOG habe aber zur Voraussetzung, daß die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht laute, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen sei;
andernfalls entscheide der Tag des tatsächlichen Einlangens beim zuständigen Gericht. Dkfm. Franz N*** hätte sein Rechtsmittel gemäß § 520 Abs 1 ZPO beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz einbringen müssen. Entgegen dieser Bestimmung und entgegen der vom Erstgericht unmißverständlich erteilten Rechtsbelehrung habe er sein Rechtsmittel direkt an das Oberlandesgericht Graz gerichtet, weshalb es von diesem Gericht erst an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als das zuständige Gericht habe weitergeleitet werden müssen. Beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz sei das Rechtsmittel erst am 18.9.1986 und damit am 16. Tag nach Zustellung der bekämpften Entscheidung eingelangt. Es sei deshalb verspätet. Zwar überlasse es § 11 Abs 2 AußStrG dem Ermessen des Gerichtes, auch auf einen verspäteten Rekurs in einem Fall Rücksicht zu nehmen, in dem sich die getroffene Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lasse. Die Entscheidung über die Ablehnung von Richtern sei jedoch keine Verfügung, die über die Außerstreitsache selbst getroffen werde und liege somit außerhalb des durch § 11 Abs 1 AußStrG umschriebenen Bereiches, auf den sich die Sondervorschrift des § 11 Abs 2 AußStrG beziehe.andernfalls entscheide der Tag des tatsächlichen Einlangens beim zuständigen Gericht. Dkfm. Franz N*** hätte sein Rechtsmittel gemäß Paragraph 520, Absatz eins, ZPO beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz einbringen müssen. Entgegen dieser Bestimmung und entgegen der vom Erstgericht unmißverständlich erteilten Rechtsbelehrung habe er sein Rechtsmittel direkt an das Oberlandesgericht Graz gerichtet, weshalb es von diesem Gericht erst an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als das zuständige Gericht habe weitergeleitet werden müssen. Beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz sei das Rechtsmittel erst am 18.9.1986 und damit am 16. Tag nach Zustellung der bekämpften Entscheidung eingelangt. Es sei deshalb verspätet. Zwar überlasse es Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG dem Ermessen des Gerichtes, auch auf einen verspäteten Rekurs in einem Fall Rücksicht zu nehmen, in dem sich die getroffene Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern lasse. Die Entscheidung über die Ablehnung von Richtern sei jedoch keine Verfügung, die über die Außerstreitsache selbst getroffen werde und liege somit außerhalb des durch Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG umschriebenen Bereiches, auf den sich die Sondervorschrift des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG beziehe.
Dkfm. Franz N*** bekämpft den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz mit "Revisionsrekurs Außerstreitsache - Beschwerde" (richtig: Rekurs) wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit mit dem Antrag, ihn aufzuheben, seinen Rekurs gegen den Beschluß der ersten Instanz als rechtzeitig anzuerkennen und seinem Ablehnungsantrag stattzugeben.