Die Revision ist gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO unzulässig, soweit damit der Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft wird, mit dem Punkt I des Spruches des Ersturteils bestätigt wurde; im übrigen ist sie gemäß § 502 Abs.4 Z 2 ZPO zwar zulässig, aber nicht berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO unzulässig, soweit damit der Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes bekämpft wird, mit dem Punkt römisch eins des Spruches des Ersturteils bestätigt wurde; im übrigen ist sie gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Streitwert verbundener Klagen ist nicht zusammenzurechnen (JBl.1984, 554). Da derjenige Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes, in dem über das erste Klagebegehren abgesprochen wurde, einen Streitwert von 89.281,75 S betrifft, richtet sich die Zulässigkeit der dagegen gerichteten Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO. Der Oberste Gerichtshof ist an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 508 a Abs.1 ZPO).Der Streitwert verbundener Klagen ist nicht zusammenzurechnen (JBl.1984, 554). Da derjenige Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes, in dem über das erste Klagebegehren abgesprochen wurde, einen Streitwert von 89.281,75 S betrifft, richtet sich die Zulässigkeit der dagegen gerichteten Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO. Der Oberste Gerichtshof ist an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO).
Im Revisionsverfahren ist in dem behandelten Punkt nur strittig, ob der klagenden Partei eine im Sinne einer nicht bekämpften Rechtsprechung zur Unwirksamkeit des vereinbarten Haftungsausschlusses führende "krasse" grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Die Lösung dieser Frage hat aber keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und vermag daher die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen (vgl. JBl.1986,373). Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Ersatz der durch den unzulässigen Teil der Revision verursachten Kosten, weil er in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit nicht hingewiesen hat. Die zum zweiten Anspruch geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor, zumal die Frage, ob die eingeholten Gutachten die von den Unterinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, in das Gebiet der in der Revision nicht bekämpfbaren Beweiswürdigung gehören, wenn die Gutachten schlüssig sind (1 Ob 144/72, 2 Ob 57/85 ua), und die Gerichte nicht die Verpflichtung trifft, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und dem Gutachten eines von ihnen bestellten Sachverständigen aufzuklären (EvBl.1975/80 ua). Im übrigen kann eine Begründung zu diesem Punkt gemäß § 510 Abs.3 ZPO unterbleiben.Im Revisionsverfahren ist in dem behandelten Punkt nur strittig, ob der klagenden Partei eine im Sinne einer nicht bekämpften Rechtsprechung zur Unwirksamkeit des vereinbarten Haftungsausschlusses führende "krasse" grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Die Lösung dieser Frage hat aber keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und vermag daher die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen vergleiche JBl.1986,373). Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Ersatz der durch den unzulässigen Teil der Revision verursachten Kosten, weil er in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit nicht hingewiesen hat. Die zum zweiten Anspruch geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor, zumal die Frage, ob die eingeholten Gutachten die von den Unterinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, in das Gebiet der in der Revision nicht bekämpfbaren Beweiswürdigung gehören, wenn die Gutachten schlüssig sind (1 Ob 144/72, 2 Ob 57/85 ua), und die Gerichte nicht die Verpflichtung trifft, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und dem Gutachten eines von ihnen bestellten Sachverständigen aufzuklären (EvBl.1975/80 ua). Im übrigen kann eine Begründung zu diesem Punkt gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO unterbleiben.
In rechtlicher Hinsicht besteht im Revisionsverfahren zwischen den Parteien Übereinstimmung darin, daß der Beklagte für die erste Maschine auf die Geltendmachung der Gewährleistung durch Wandlung verzichtet hatte. Die von ihm in der Revisionsbeantwortung vertretene Auffassung, daß dieser Verzicht nicht auch für die zweite Maschine Gültigkeit habe, kann nicht geteilt werden. Die Lieferung der zweiten Maschine geschah nämlich ebenfalls zur Erfüllung der der klagenden Partei auf Grund des Kaufvertrages obliegenden Verpflichtungen, weil dieser infolge der Mängel, die bei der ersten Maschine auftraten, noch nicht gehörig erfüllt war. Es unterliegt daher auch die Lieferung der zweiten Maschine den Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages.
Selbst bei einem solchen Verzicht kann aber der Käufer im Fall des Mißlingens der Verbesserung oder ihrer Ablehnung durch den Verkäufer anstelle der Verbesserung die Wandlung begehren (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 929; SZ 41/94; 3 Ob 268/75). Die Verbesserung ist regelmäßig als mißlungen anzusehen, wenn ein Mangel trotz mehrfacher Versuche nicht behoben wurde (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 12 zu § 932; vgl SZ 50/85; EvBl.1979/127). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurden an der neuen Maschine bis zu dem Tag, an dem der Beklagte die Wandlung erklärte, insgesamt fünf Reparaturversuche unternommen, von denen einer sich sogar über mehrere Tage erstreckte. Dazu kamen weitere Versuche am selben Tag und an vier nachfolgenden Tagen. Sie alle führten nicht zur Behebung der Mängel, wobei der klagenden Partei der Beweis, daß dies auf Bedienungsfehler zurückging, nicht gelang. Es standen ihr zur Behebung der Mängel schon bis zur Erklärung der Wandlung mehr als zwei Monate und insgesamt mehr als vier Monate zur Verfügung. Dem Beklagten war es entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht zuzumuten, daß er abwartet, ob allfällige weitere Reparaturen zur Gebrauchsfähigkeit der Maschine führen werden, zumal die hierfür erforderliche Zeit nicht absehbar war (vgl. SZ 22/145; JBl.1972, 531). Er durfte vielmehr die Verbesserung der Mängel als mißlungen ansehen, die möglicherweise behebbaren Mängel als unbehebbare behandeln (SZ 48/56; SZ 52/71 ua) und daher die Aufhebung des Vertrages fordern. Spätestens die darauf gestützte Einrede hatte das Erlöschen der ihm aus dem Kaufvertrag obliegenden Pflichten zur Folge, weshalb er den eingeklagten Restkaufpreis nicht bezahlen muß.Selbst bei einem solchen Verzicht kann aber der Käufer im Fall des Mißlingens der Verbesserung oder ihrer Ablehnung durch den Verkäufer anstelle der Verbesserung die Wandlung begehren (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 929,; SZ 41/94; 3 Ob 268/75). Die Verbesserung ist regelmäßig als mißlungen anzusehen, wenn ein Mangel trotz mehrfacher Versuche nicht behoben wurde (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 12 zu Paragraph 932,; vergleiche SZ 50/85; EvBl.1979/127). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurden an der neuen Maschine bis zu dem Tag, an dem der Beklagte die Wandlung erklärte, insgesamt fünf Reparaturversuche unternommen, von denen einer sich sogar über mehrere Tage erstreckte. Dazu kamen weitere Versuche am selben Tag und an vier nachfolgenden Tagen. Sie alle führten nicht zur Behebung der Mängel, wobei der klagenden Partei der Beweis, daß dies auf Bedienungsfehler zurückging, nicht gelang. Es standen ihr zur Behebung der Mängel schon bis zur Erklärung der Wandlung mehr als zwei Monate und insgesamt mehr als vier Monate zur Verfügung. Dem Beklagten war es entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht zuzumuten, daß er abwartet, ob allfällige weitere Reparaturen zur Gebrauchsfähigkeit der Maschine führen werden, zumal die hierfür erforderliche Zeit nicht absehbar war vergleiche SZ 22/145; JBl.1972, 531). Er durfte vielmehr die Verbesserung der Mängel als mißlungen ansehen, die möglicherweise behebbaren Mängel als unbehebbare behandeln (SZ 48/56; SZ 52/71 ua) und daher die Aufhebung des Vertrages fordern. Spätestens die darauf gestützte Einrede hatte das Erlöschen der ihm aus dem Kaufvertrag obliegenden Pflichten zur Folge, weshalb er den eingeklagten Restkaufpreis nicht bezahlen muß.
Die Kostenentscheidung beruht in diesem Umfang auf den §§ 41 und 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist der vom zulässigen Teil der Revision betroffene Betrag von 382.773 S. Ein Anspruch auf Ersatz der Entscheidungsgebühr besteht (noch) nicht (vgl. § 54 Abs.2 ZPO).Die Kostenentscheidung beruht in diesem Umfang auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist der vom zulässigen Teil der Revision betroffene Betrag von 382.773 S. Ein Anspruch auf Ersatz der Entscheidungsgebühr besteht (noch) nicht vergleiche Paragraph 54, Absatz 2, ZPO).