Aus der Begründung:
Das Rekursgericht hat selbst als bescheinigt angenommen, daß zwischen der gefährdeten Partei und der Antragsgegnerin Werkverträge bestanden haben, und zwar sowohl hinsichtlich der Herstellung von Volksbackrohren als auch durch fallweise Bestellungen hinsichtlich der Volksherde, und zwar auf Grund von Vorlagen, die von der gefährdeten Partei stammen und der Antragsgegnerin zum Zwecke der Herstellung der erwähnten Erzeugnisse übergeben wurden. In ihrem Rekurs gegen die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin zugegeben, daß sie Geräte, die nach diesen ihr von der gefährdeten Partei anvertrauten Vorlagen von ihr hergestellt wurden, mag es sich auch um Lagerware gehandelt haben, deren Annahme von der gefährdeten Partei verweigert wurde, abverkauft hat. Damit sind aber die Voraussetzungen des § 12 UWG. jedenfalls hinsichtlich der Volksbackrohre als im Verfahren über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hinlänglich glaubhaft gemacht anzusehen. Nach § 12 UWG. ist strafbar, wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art zum Zwecke des Wettbewerbes unbefugt verwertet. Anvertraut sind Vorlagen oder Vorschriften, die vertraglich oder außervertraglich mit der ausdrücklich oder aus den Umständen folgenden Verpflichtung überlassen werden, sie nur im Interesse des Anvertrauenden zu verwerten. Dadurch, daß die gefährdete Partei die Vorlagen der Antragsgegnerin zum Zwecke der Erzeugung für die gefährdete Partei übergeben hat, hat sie diese Vorlagen der Antragsgegnerin im Sinne des § 12 UWG. anvertraut. Ob die gefährdete Partei die Annahme der auf Grund dieser Vorlagen von der Antragsgegnerin erzeugten Geräte verweigert hat oder nicht, ist ebenso wie der Umstand, ob es sich bei den von der Antragsgegnerin verkauften Geräten um Lagerware oder um nach Vertragsauflösung neu hergestellte Waren handelt, für die rechtliche Beurteilung der hier zu lösenden Rechtsfrage ohne Bedeutung; denn die Antragsgegnerin durfte die nach den Vorlagen der gefährdeten Partei hergestellten Waren nicht ohne Zustimmung der gefährdeten Partei an andere verkaufen. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß dieser Verkauf nicht unbefugt erfolgt sei, ist unrichtig, denn wenn auch die Antragsgegnerin von der gefährdeten Partei damit betraut war, die Geräte zu erzeugen, so durfte die Antragsgegnerin doch diese Geräte nicht ohne Zustimmung der gefährdeten Partei an Dritte verkaufen, ohne Unterschied, ob es sich um Lagerware oder nachträglich neu erzeugte Geräte handelte. Der Verkauf von Geräten, die nach Vorlagen der gefährdeten Partei hergestellt wurden, ohne deren Zustimmung ist daher eine unbefugte Verwertung. Als eine unbefugte Verwertung ist es anzusehen, wenn ein Gewerbsmann eine ihm mitgeteilte Idee oder Vorlage, bei deren Ausführung er im Rahmen seines Geschäftszweiges gegen Entgelt mitwirken soll, selbst verwertet und auf diesem Wege zu seinem Auftraggeber in einen Wettbewerb tritt. Es ist daher als bescheinigt anzusehen, daß die Antragsgegnerin Elektrogeräte nach Vorlagen, die ihr von der gefährdeten Partei anvertraut waren, zwar auftragsgemäß hergestellt, aber unbefugt an dritte Personen weiterveräußert hat.Das Rekursgericht hat selbst als bescheinigt angenommen, daß zwischen der gefährdeten Partei und der Antragsgegnerin Werkverträge bestanden haben, und zwar sowohl hinsichtlich der Herstellung von Volksbackrohren als auch durch fallweise Bestellungen hinsichtlich der Volksherde, und zwar auf Grund von Vorlagen, die von der gefährdeten Partei stammen und der Antragsgegnerin zum Zwecke der Herstellung der erwähnten Erzeugnisse übergeben wurden. In ihrem Rekurs gegen die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin zugegeben, daß sie Geräte, die nach diesen ihr von der gefährdeten Partei anvertrauten Vorlagen von ihr hergestellt wurden, mag es sich auch um Lagerware gehandelt haben, deren Annahme von der gefährdeten Partei verweigert wurde, abverkauft hat. Damit sind aber die Voraussetzungen des Paragraph 12, UWG. jedenfalls hinsichtlich der Volksbackrohre als im Verfahren über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hinlänglich glaubhaft gemacht anzusehen. Nach Paragraph 12, UWG. ist strafbar, wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art zum Zwecke des Wettbewerbes unbefugt verwertet. Anvertraut sind Vorlagen oder Vorschriften, die vertraglich oder außervertraglich mit der ausdrücklich oder aus den Umständen folgenden Verpflichtung überlassen werden, sie nur im Interesse des Anvertrauenden zu verwerten. Dadurch, daß die gefährdete Partei die Vorlagen der Antragsgegnerin zum Zwecke der Erzeugung für die gefährdete Partei übergeben hat, hat sie diese Vorlagen der Antragsgegnerin im Sinne des Paragraph 12, UWG. anvertraut. Ob die gefährdete Partei die Annahme der auf Grund dieser Vorlagen von der Antragsgegnerin erzeugten Geräte verweigert hat oder nicht, ist ebenso wie der Umstand, ob es sich bei den von der Antragsgegnerin verkauften Geräten um Lagerware oder um nach Vertragsauflösung neu hergestellte Waren handelt, für die rechtliche Beurteilung der hier zu lösenden Rechtsfrage ohne Bedeutung; denn die Antragsgegnerin durfte die nach den Vorlagen der gefährdeten Partei hergestellten Waren nicht ohne Zustimmung der gefährdeten Partei an andere verkaufen. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß dieser Verkauf nicht unbefugt erfolgt sei, ist unrichtig, denn wenn auch die Antragsgegnerin von der gefährdeten Partei damit betraut war, die Geräte zu erzeugen, so durfte die Antragsgegnerin doch diese Geräte nicht ohne Zustimmung der gefährdeten Partei an Dritte verkaufen, ohne Unterschied, ob es sich um Lagerware oder nachträglich neu erzeugte Geräte handelte. Der Verkauf von Geräten, die nach Vorlagen der gefährdeten Partei hergestellt wurden, ohne deren Zustimmung ist daher eine unbefugte Verwertung. Als eine unbefugte Verwertung ist es anzusehen, wenn ein Gewerbsmann eine ihm mitgeteilte Idee oder Vorlage, bei deren Ausführung er im Rahmen seines Geschäftszweiges gegen Entgelt mitwirken soll, selbst verwertet und auf diesem Wege zu seinem Auftraggeber in einen Wettbewerb tritt. Es ist daher als bescheinigt anzusehen, daß die Antragsgegnerin Elektrogeräte nach Vorlagen, die ihr von der gefährdeten Partei anvertraut waren, zwar auftragsgemäß hergestellt, aber unbefugt an dritte Personen weiterveräußert hat.
Es ist aber auch die Frage zu bejahen, ob der Verkauf in Wettbewerbsabsicht erfolgte. Denn ein Wettbewerbsverhältnis liegt bereits darin, daß beide Streitteile in der gleichen Branche ihre Geschäfte tätigen und damit zueinander in einem Wettbewerbsverhältnis stehen. Daß die Antragsgegnerin die Geräte nur zu dem Zweck weiter veräußert haben will, um für ihre Forderung gegen die gefährdete Partei Befriedigung zu erlangen, schließt ein Wettbewerbsverhältnis und damit ein Handeln zum Zwecke des Wettbewerbes nicht aus.
Hinsichtlich der Sittenwidrigkeit der Handlungsweise der Antragsgegnerin ist darauf zu verweisen, daß dann, wenn eine Handlung den Tatbestand einer im UWG. im besonderen verbotenen Handlung erfüllt, die Frage, ob diese Handlung im allgemeinen gegen die guten Sitten verstößt, nicht zu prüfen ist, weil das Gesetz durch die Stellung dieses Tatbestandes unter Strafsanktion zum Ausdruck bringt, daß es die Handlung für eine mit den Grundsätzen des Wettbewerbes nicht vereinbarliche hält (Rechtsprechung 1933 Nr. 119, JBl. 1933, S. 478). Es ist aber auch die Ansicht des Rekursgerichtes verfehlt, daß durch die beantragte einstweilige Verfügung der Antragsgegnerin der Befriedigungsfonds für ihre Forderungen gegen die gefährdete Partei entzogen würde. Denn es steht der Antragsgegnerin frei, auf Grund des im Rechtsstreit 8 Cg 199/54 gefällten Urteiles, sobald dieses in Rechtskraft erwachsen ist, Exekution zur Befriedigung und unter den Voraussetzungen der §§ 370 oder 371a EO. auch derzeit schon Exekution zur Sicherstellung auf die zu verwahrenden Gegenstände zu führen.Hinsichtlich der Sittenwidrigkeit der Handlungsweise der Antragsgegnerin ist darauf zu verweisen, daß dann, wenn eine Handlung den Tatbestand einer im UWG. im besonderen verbotenen Handlung erfüllt, die Frage, ob diese Handlung im allgemeinen gegen die guten Sitten verstößt, nicht zu prüfen ist, weil das Gesetz durch die Stellung dieses Tatbestandes unter Strafsanktion zum Ausdruck bringt, daß es die Handlung für eine mit den Grundsätzen des Wettbewerbes nicht vereinbarliche hält (Rechtsprechung 1933 Nr. 119, JBl. 1933, S. 478). Es ist aber auch die Ansicht des Rekursgerichtes verfehlt, daß durch die beantragte einstweilige Verfügung der Antragsgegnerin der Befriedigungsfonds für ihre Forderungen gegen die gefährdete Partei entzogen würde. Denn es steht der Antragsgegnerin frei, auf Grund des im Rechtsstreit 8 Cg 199/54 gefällten Urteiles, sobald dieses in Rechtskraft erwachsen ist, Exekution zur Befriedigung und unter den Voraussetzungen der Paragraphen 370, oder 371a EO. auch derzeit schon Exekution zur Sicherstellung auf die zu verwahrenden Gegenstände zu führen.
Was die Volksherde anlangt (daß auch Kochplatten oder sonstige Geräte, die nach Vorlagen der gefährdeten Partei hergestellt wurden, von der Antragsgegnerin verwertet wurden, hat die gefährdete Partei selbst nicht behauptet), so erscheint durch den Inhalt des Aktes 8 Cg 199/54 des Landesgerichtes für ZRS. Graz, auf den sich die gefährdete Partei zur Bescheinigung ihres Anspruches berufen hat, immerhin glaubhaft gemacht, daß auch die Volksherde nach Vorlagen der gefährdeten Partei hergestellt wurden. Da aber nicht voll bescheinigt ist, daß auch derartige Volksherde von der Antragsgegnerin weiterverkauft wurden, war zwar die einstweilige Verfügung in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang zu bewilligen, der Vollzug aber von einer angemessenen Sicherheitsleistung der gefährdeten Partei abhängig zu machen.