Rechtssatz RS0079636
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079636
Entscheidungsdatum
27.10.1954
Rechtssatz
Als eine unbefugte Verwertung im Sinne des § 12 UWG ist es anzusehen, wenn ein Gewerbsmann eine ihm mitgeteilte Idee oder Vorlage, bei deren Ausführung er im Rahmen seines Geschäftszwanges gegen Entgelt mitwirken soll, selbst verwertet und auf diesem Wege zu seinem Auftraggeber in einen Wettbewerb tritt.Als eine unbefugte Verwertung im Sinne des Paragraph 12, UWG ist es anzusehen, wenn ein Gewerbsmann eine ihm mitgeteilte Idee oder Vorlage, bei deren Ausführung er im Rahmen seines Geschäftszwanges gegen Entgelt mitwirken soll, selbst verwertet und auf diesem Wege zu seinem Auftraggeber in einen Wettbewerb tritt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 658/54
Entscheidungstext OGH 27.10.1954 3 Ob 658/54
Veröff: SZ 27/270 = EvBl 1955/9 S 24 = JBl 1955,97 = PBl 1955,76 = ÖBl 1955,12
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0079636
Dokumentnummer
JJR_19541027_OGH0002_0030OB00658_5400000_004