Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil richtet. Nach der geltenden Fassung des über
§ 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendendenParagraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden
§ 528 Abs.1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des GerichtesParagraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes
zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig. Durch diese vom früheren Wortlaut des § 528 Abs 1 Satz 1 Z 1 ZPO abweichende Neufassung nach Art IV Z 116 ZVN 1983 hat der Gesetzgeber den zweiten Rechtssatz des Jud 56 neu (SZ 24/335) auch für das Revisionsrekursverfahren aufgegeben und klargestellt, daß der bestätigende Teil einer Rekursentscheidung seither jeder weiteren Anfechtung entzogen ist (Fasching ZPR Rz 2017; Petrasch, ÖJZ 1983, 203; EvBl 1984/29; RZ 1985, 35; MietSlg 37.781; ÖBl 1987, 76 ua).zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig. Durch diese vom früheren Wortlaut des Paragraph 528, Absatz eins, Satz 1 Ziffer eins, ZPO abweichende Neufassung nach Artikel römisch vier, Ziffer 116, ZVN 1983 hat der Gesetzgeber den zweiten Rechtssatz des Jud 56 neu (SZ 24/335) auch für das Revisionsrekursverfahren aufgegeben und klargestellt, daß der bestätigende Teil einer Rekursentscheidung seither jeder weiteren Anfechtung entzogen ist (Fasching ZPR Rz 2017; Petrasch, ÖJZ 1983, 203; EvBl 1984/29; RZ 1985, 35; MietSlg 37.781; ÖBl 1987, 76 ua).
Die nach § 78 EO und § 528 Abs 2 ZPO sowie § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässige Anfechtung des abändernden Teiles ist unbegründet. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der gegen die Exekutionsbewilligung gerichtete Schritt des Verpflichteten nicht von vorneherein als aussichtslos anzusehen ist (wenn er im Prozeß geltend macht, die betreibende Partei habe nach Schluß der Verhandlung im Unterhaltsprozeß, in welchem ein Titel auf Zahlung eines Geldunterhaltes von S 30.000,- geschaffen wurde, die Erbringung von Naturalleistungen gefordert und der Rest in bar erhalten, daß weiters die Fortführung der Exekution für den Aufschiebungswerber mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre, wenn nicht geschuldete Leistungen erbracht würden, (§ 44 Abs 1 EO), und daß der titulierte Unterhalt nicht ausnahmslos dem notwendigen Unterhalt entspricht, der durch eine Aufschiebung der Exekution zur Hereinbringung laufenden Unterhalts nicht gefährdet werden darf (Heller-Berger-Stix 550), so fehlt doch dem Aufschiebungsantrag die Berechtigung. Da die Bewilligung der Exekutionsaufschiebung zu unterbleiben hat, wenn die Exekution begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne daß dies für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre (§ 44 Abs 1 EO), rechtfertigt die Absicht des Verpflichteten, weiterhin einen Teilbetrag des Unterhalts von S 21.000,- selbst an die Berechtigte zu überweisen, die Aufschiebung der Gehaltsexekution nicht. Die Gefährdung des Aufschiebungswerbers fehlt nämlich, wenn er nicht einmal behauptet, der betreibenden Partei stehe der Unterhaltsbetrag von S 21.000,- nicht zu, sondern nur darauf beharrt, diese laufende Teilleistung selbst erbringen zu wollen. Durch die Pfändung und Einziehungsüberweisung droht dem Verpflichteten, wie das Rekursgericht richtig erkannte, kein schwer zu ersetzender Vermögensnachteil, er kann vielmehr die monatliche Überweisung von S 21.000,- einstellen und damit vermeiden, daß er zur Abwendung einer Doppelzahlung jeweils die Anspruchserfüllung geltend machen muß.Die nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, ZPO sowie Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässige Anfechtung des abändernden Teiles ist unbegründet. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der gegen die Exekutionsbewilligung gerichtete Schritt des Verpflichteten nicht von vorneherein als aussichtslos anzusehen ist (wenn er im Prozeß geltend macht, die betreibende Partei habe nach Schluß der Verhandlung im Unterhaltsprozeß, in welchem ein Titel auf Zahlung eines Geldunterhaltes von S 30.000,- geschaffen wurde, die Erbringung von Naturalleistungen gefordert und der Rest in bar erhalten, daß weiters die Fortführung der Exekution für den Aufschiebungswerber mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre, wenn nicht geschuldete Leistungen erbracht würden, (Paragraph 44, Absatz eins, EO), und daß der titulierte Unterhalt nicht ausnahmslos dem notwendigen Unterhalt entspricht, der durch eine Aufschiebung der Exekution zur Hereinbringung laufenden Unterhalts nicht gefährdet werden darf (Heller-Berger-Stix 550), so fehlt doch dem Aufschiebungsantrag die Berechtigung. Da die Bewilligung der Exekutionsaufschiebung zu unterbleiben hat, wenn die Exekution begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne daß dies für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre (Paragraph 44, Absatz eins, EO), rechtfertigt die Absicht des Verpflichteten, weiterhin einen Teilbetrag des Unterhalts von S 21.000,- selbst an die Berechtigte zu überweisen, die Aufschiebung der Gehaltsexekution nicht. Die Gefährdung des Aufschiebungswerbers fehlt nämlich, wenn er nicht einmal behauptet, der betreibenden Partei stehe der Unterhaltsbetrag von S 21.000,- nicht zu, sondern nur darauf beharrt, diese laufende Teilleistung selbst erbringen zu wollen. Durch die Pfändung und Einziehungsüberweisung droht dem Verpflichteten, wie das Rekursgericht richtig erkannte, kein schwer zu ersetzender Vermögensnachteil, er kann vielmehr die monatliche Überweisung von S 21.000,- einstellen und damit vermeiden, daß er zur Abwendung einer Doppelzahlung jeweils die Anspruchserfüllung geltend machen muß.
Es fehlt daher an der dem Aufschiebungswerber obliegenden Bescheinigung des ihm im Falle der Nichtaufschiebung drohenden schwer ersetzbaren Vermögensnachteiles.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO und auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.