Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und auch teilweise berechtigt.
Dem Rekursgericht ist zwar darin beizupflichten, daß der den Exekutionstitel bildende Vergleich keinen Bruchteilstitel im Sinn des - durch die EO - Nov 1991 zwar aufgehobenen, gemäß Art XXXIV Abs 4 dieser Novelle aber bis 31.12.1995 weiterhin anzuwendenden - § 10a EO bildet. Dem steht schon entgegen, daß der geschuldete Unterhaltsbetrag erst nach Ermittlung der Einkünfte sowohl des Verpflichteten als auch der betreibenden Partei festgestellt werden kann (vgl SZ 58/46). Es ist daher entgegen der von der betreibenden Partei vertretenen Ansicht nicht möglich, bei Änderung des Einkommens des Verpflichteten den von ihm geschuldeten Unterhaltsbetrag unmittelbar auf Grund des Vergleiches zu ermitteln. Auf Grund dieses Titels kann der Exekutionsbewilligung vielmehr nur ein Unterhaltsbetrag von 15.000 S im Monat zugrundegelegt werden, weil nur dieser Betrag dem Vergleich bestimmt zu entnehmen ist (§ 7 Abs 1 EO).Dem Rekursgericht ist zwar darin beizupflichten, daß der den Exekutionstitel bildende Vergleich keinen Bruchteilstitel im Sinn des - durch die EO - Nov 1991 zwar aufgehobenen, gemäß Artikel römisch 34 , Absatz 4, dieser Novelle aber bis 31.12.1995 weiterhin anzuwendenden - Paragraph 10 a, EO bildet. Dem steht schon entgegen, daß der geschuldete Unterhaltsbetrag erst nach Ermittlung der Einkünfte sowohl des Verpflichteten als auch der betreibenden Partei festgestellt werden kann vergleiche SZ 58/46). Es ist daher entgegen der von der betreibenden Partei vertretenen Ansicht nicht möglich, bei Änderung des Einkommens des Verpflichteten den von ihm geschuldeten Unterhaltsbetrag unmittelbar auf Grund des Vergleiches zu ermitteln. Auf Grund dieses Titels kann der Exekutionsbewilligung vielmehr nur ein Unterhaltsbetrag von 15.000 S im Monat zugrundegelegt werden, weil nur dieser Betrag dem Vergleich bestimmt zu entnehmen ist (Paragraph 7, Absatz eins, EO).
Ebenso zutreffend ist die Ansicht des Rekursgerichtes, daß von dem demnach maßgebenden Unterhaltsbetrag von 15.000 S im Monat 6.000 S abzuziehen sind, weil der Verpflichtete nach dem Inhalt des Vergleiches das Recht hat, diesen Betrag unabhängig von der Höhe der tatsächlich entstandenen Wohnungskosten "einzubehalten". Der Umfang der geschuldeten Leistung (§ 7 Abs 1 EO) ist dem Exekutionstitel daher nur für einen Betrag von 9.000 S im Monat zu entnehmen. Wenn dieser Betrag nicht der Unterhaltsschuld entspricht, die den Verpflichteten nach den übrigen Bestimmungen des Vergleiches trifft, muß sich die betreibende Partei einen weiteren Exekutionstitel beschaffen, um Exekution führen zu können.Ebenso zutreffend ist die Ansicht des Rekursgerichtes, daß von dem demnach maßgebenden Unterhaltsbetrag von 15.000 S im Monat 6.000 S abzuziehen sind, weil der Verpflichtete nach dem Inhalt des Vergleiches das Recht hat, diesen Betrag unabhängig von der Höhe der tatsächlich entstandenen Wohnungskosten "einzubehalten". Der Umfang der geschuldeten Leistung (Paragraph 7, Absatz eins, EO) ist dem Exekutionstitel daher nur für einen Betrag von 9.000 S im Monat zu entnehmen. Wenn dieser Betrag nicht der Unterhaltsschuld entspricht, die den Verpflichteten nach den übrigen Bestimmungen des Vergleiches trifft, muß sich die betreibende Partei einen weiteren Exekutionstitel beschaffen, um Exekution führen zu können.
Das Rekursgericht hat aber verkannt, daß von der für die Zeit von August 1990 bis Juli 1992 demnach titelmäßig festgelegten Unterhaltsschuld von 216.000 S die Kosten für die Liegenschaft in W***** nicht abgezogen werden dürfen. Hiezu ergibt sich nämlich aus dem Vergleich, daß sie ebenso zu verrechnen sind wie die Wohnungskosten. Sollten daher der betreibenden Partei, wie sie dies in der Beilage zum Exekutionsantrag behauptet, ein Guthaben wegen der Einbehaltung des Betrages von 6.000 S für die Wohnungskosten zustehen, so würde dieses den Anspruch des Verpflichteten auf Berücksichtigung der Kosten für die Liegenschaft in W***** verringern oder sogar zum Erlöschen bringen. Die Frage, ob diese Kosten den Anspruch der betreibenden Partei mindern, hängt daher von der Höhe der Wohnungskosten ab, die dem Exekutionstitel aber nicht zu entnehmen ist. Sie kann daher im Streitfall nur auf Grund von Einwendungen des Verpflichteten gemäß § 35 EO geprüft werden. Auf Grund des Exekutionsantrags kann jedoch entgegen der Annahme des Rekursgerichtes nicht gesagt werden, daß sich die Unterhaltsschuld des Verpflichteten auch um die in der Beilage hiezu angeführten Kosten für die Liegenschaft in W***** verrringert hat, weshalb diese Kosten bei der Ermittlung des vollstreckbaren Anspruchs auch nicht abgezogen werden dürfen: Dabei ist es ohne Bedeutung, daß die Kosten für die Wohnung jeweils für ein Kalenderjahr zu verrechnen sind, während bei den Kosten für die Liegenschaft in W***** die monatliche Verrechnung vorgesehen ist. Das in der Beilage zum Exekutionsantrag behauptete Guthaben übersteigt nämlich den dort angeführten Anteil des Verpflichteten an den Kosten der Liegenschaft in W***** auch dann, wenn man es nur aus den Jahren 1990 und 1991 berücksichtigt.Das Rekursgericht hat aber verkannt, daß von der für die Zeit von August 1990 bis Juli 1992 demnach titelmäßig festgelegten Unterhaltsschuld von 216.000 S die Kosten für die Liegenschaft in W***** nicht abgezogen werden dürfen. Hiezu ergibt sich nämlich aus dem Vergleich, daß sie ebenso zu verrechnen sind wie die Wohnungskosten. Sollten daher der betreibenden Partei, wie sie dies in der Beilage zum Exekutionsantrag behauptet, ein Guthaben wegen der Einbehaltung des Betrages von 6.000 S für die Wohnungskosten zustehen, so würde dieses den Anspruch des Verpflichteten auf Berücksichtigung der Kosten für die Liegenschaft in W***** verringern oder sogar zum Erlöschen bringen. Die Frage, ob diese Kosten den Anspruch der betreibenden Partei mindern, hängt daher von der Höhe der Wohnungskosten ab, die dem Exekutionstitel aber nicht zu entnehmen ist. Sie kann daher im Streitfall nur auf Grund von Einwendungen des Verpflichteten gemäß Paragraph 35, EO geprüft werden. Auf Grund des Exekutionsantrags kann jedoch entgegen der Annahme des Rekursgerichtes nicht gesagt werden, daß sich die Unterhaltsschuld des Verpflichteten auch um die in der Beilage hiezu angeführten Kosten für die Liegenschaft in W***** verrringert hat, weshalb diese Kosten bei der Ermittlung des vollstreckbaren Anspruchs auch nicht abgezogen werden dürfen: Dabei ist es ohne Bedeutung, daß die Kosten für die Wohnung jeweils für ein Kalenderjahr zu verrechnen sind, während bei den Kosten für die Liegenschaft in W***** die monatliche Verrechnung vorgesehen ist. Das in der Beilage zum Exekutionsantrag behauptete Guthaben übersteigt nämlich den dort angeführten Anteil des Verpflichteten an den Kosten der Liegenschaft in W***** auch dann, wenn man es nur aus den Jahren 1990 und 1991 berücksichtigt.
Berücksichtigt werden dürfen also nur die in der Beilage zum Exekutionsantrag angegebenen Zahlungen des Verpflichteten. Dies ergibt für den Zeitraum von August 1990 bis Juli 1992 einen Unterhaltsrückstand von 25.448,99 S (= 216.000 - 190.551,01). Hiefür und für den dem Exekutionstitel bestimmt zu entnehmenden laufenden Unterhalt von 9.000 S im Monat ist die Exekution somit zu bewilligen.
Der Ausspruch über die Kosten der betreibenden Partei beruht auf § 74 EO, jener über die Kosten des Verpflichteten auf § 78 EO iVm den §§ 41 und 50 ZPO. Für die Kosten der betreibenden Partei ist der vollstreckbare Betrag von 25.448,99 S zuzüglich der 36fachen laufenden monatlichen Unterhaltsleistung von 9.000 S (§ 9 Abs 1 RATG) die Bemessungsgrundlage. Für die Kosten des Rekurses des Verpflichteten ist davon auszugehen, daß er mit etwa einem Drittel des betriebenen Betrages obsiegt hat; dies bildet die Grundlage für die Kostenbemessung.Der Ausspruch über die Kosten der betreibenden Partei beruht auf Paragraph 74, EO, jener über die Kosten des Verpflichteten auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Für die Kosten der betreibenden Partei ist der vollstreckbare Betrag von 25.448,99 S zuzüglich der 36fachen laufenden monatlichen Unterhaltsleistung von 9.000 S (Paragraph 9, Absatz eins, RATG) die Bemessungsgrundlage. Für die Kosten des Rekurses des Verpflichteten ist davon auszugehen, daß er mit etwa einem Drittel des betriebenen Betrages obsiegt hat; dies bildet die Grundlage für die Kostenbemessung.