Rechtssatz RS0000617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000617
Geschäftszahl
3Ob20/85 (3Ob21/85 - 3Ob23/85); 3Ob66/93
Entscheidungsdatum
12.05.1993
Rechtssatz
Läßt sich der zu leistende Unterhalt nur durch eine Rechenoperation ermitteln, die als Grundlage die Feststellung der Bezüge sowohl des Verpflichteten als auch der betreibenden Partei erfordert, kann nicht nach § 10a EO Exekution geführt werden (hier: der Unterhaltsbetrag war als Bruchteil der Summe der Einkommen beider Teile und Abzug des Einkommens eines Teiles zu ermitteln).Läßt sich der zu leistende Unterhalt nur durch eine Rechenoperation ermitteln, die als Grundlage die Feststellung der Bezüge sowohl des Verpflichteten als auch der betreibenden Partei erfordert, kann nicht nach Paragraph 10 a, EO Exekution geführt werden (hier: der Unterhaltsbetrag war als Bruchteil der Summe der Einkommen beider Teile und Abzug des Einkommens eines Teiles zu ermitteln).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000617
Dokumentnummer
JJR_19850320_OGH0002_0030OB00020_8500000_003