Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision führt vorerst aus, daß sich das Berufungsgericht mit ihrem Einwande, daß diese Verbesserungen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, nicht auseinandergesetzt habe. Nun hat die Beklagte in der schriftlichen Berufung einen solchen Einwand nicht ausgeführt. Er ist aber auch nicht berechtigt. Der für die Verbesserung notwendige Aufwand ist dann unverhältnismäßig, wenn er in keinem Verhältnis steht zu dem dadurch für den Besteller zu erzielenden Vorteil, also auch zum Nachteil, den für ihn der Mangel bedeutet. Das Erstgericht hat bereits zutreffend darauf verwiesen, daß der Dachstuhl in der heutigen Ausführung praktisch wertlos ist und es ohne Verbesserung der Herstellung eines neuen Dachstuhles bedürfte, die ein Vielfaches des seinerzeitigen Aufwandes erfordern würde. Im Verhältnis zu den Kosten der Neuherstellung des Dachstuhles sind die Kosten der Verbesserung jedenfalls noch als gering zu bezeichnen, sodaß schon aus diesem Gründe von einem unverhältnismäßigen Aufwand nicht gesprochen werden kann.
Die Beklagte meint weiters, die Klägerin habe ihr Wahlrecht bereits in der Weise ausgeübt, daß sie die Minderung des Entgeltes mit der vorliegenden Klage begehrte. Sie könne nun nicht mehr Verbesserungen verlangen. Die Minderung des Entgeltes könne aber im Sinne der Entscheidung SZ. VII/76 nur für bereits durchgeführte Arbeiten begehrt werden. Daß der Klagsanspruch auch als Folge des Erfüllungsverzuges gerechtfertigt sei, sei irrtümlich.
Auch in diesem Punkte ist die Revision verfehlt. Mit der Klage werden nur die notwendigen Kosten für die Verbesserungsarbeiten begehrt. Wohl wird durch solche Kosten das Entgelt gemindert, doch gelten für diese Forderung keineswegs die Regeln des Minderungsanspruches, sondern es handelt sich nach wie vor um den Verbesserungsanspruch.
Nach dem Herrenhausbericht S. 242 wurde eine dem § 633 Abs. 3 DBGB. entsprechende Bestimmung, wonach der Besteller, wenn der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, als selbstverständlich in das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch nicht übernommen. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß dieser Rechtssatz auch für unseren Rechtsbereich gilt. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt. Die Beklagte hat sich, indem sie den Ersatz der Selbstkosten begehrte, geweigert, vertragsgemäß die Verbesserung vorzunehmen. Die Klägerin ist deshalb berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Mit Recht hat das Berufungsgericht auf die Bestimmung des § 353 EO. verwiesen. Hat sich aber der Unternehmer geweigert, die Verbesserung durchzuführen, ist es nicht mehr erforderlich, den Unternehmer auf Vornahme der Verbesserung zu klagen und dann im Wege der Exekution die hiefür erforderlichen Kosten vorschußweise hereinzubringen; es kann vielmehr sofort das notwendige Deckungskapital durch Klage begehrt werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserung bereits vorgenommen wurde oder nicht. Schließlich werden auch bei § 353 EO. die Kosten hereingebracht, ehe die Arbeiten tatsächlich durchgeführt sind. Da nach den Feststellungen der Untergerichte der begehrte Betrag durchaus angemessen ist, war schon aus diesem Gründe dem Klagebegehren stattzugeben. Daß sich die Kosten der Verbesserung derzeit höher stellen als der Preis des Werkes seinerzeit war, ist eine Folge des Erfüllungsverzuges der Beklagten, daher von ihr selbst verschuldet. Für die Ansicht der Revision, daß diese Kosten durch die Höhe des seinerzeitigen Werklohnes begrenzt wären, ist deshalb verfehlt, weil es sich hier eben nicht um den Minderungsanspruch, sondern um den Verbesserungsanspruch handelt.Nach dem Herrenhausbericht S. 242 wurde eine dem Paragraph 633, Absatz 3, DBGB. entsprechende Bestimmung, wonach der Besteller, wenn der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, als selbstverständlich in das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch nicht übernommen. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß dieser Rechtssatz auch für unseren Rechtsbereich gilt. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt. Die Beklagte hat sich, indem sie den Ersatz der Selbstkosten begehrte, geweigert, vertragsgemäß die Verbesserung vorzunehmen. Die Klägerin ist deshalb berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Mit Recht hat das Berufungsgericht auf die Bestimmung des Paragraph 353, EO. verwiesen. Hat sich aber der Unternehmer geweigert, die Verbesserung durchzuführen, ist es nicht mehr erforderlich, den Unternehmer auf Vornahme der Verbesserung zu klagen und dann im Wege der Exekution die hiefür erforderlichen Kosten vorschußweise hereinzubringen; es kann vielmehr sofort das notwendige Deckungskapital durch Klage begehrt werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserung bereits vorgenommen wurde oder nicht. Schließlich werden auch bei Paragraph 353, EO. die Kosten hereingebracht, ehe die Arbeiten tatsächlich durchgeführt sind. Da nach den Feststellungen der Untergerichte der begehrte Betrag durchaus angemessen ist, war schon aus diesem Gründe dem Klagebegehren stattzugeben. Daß sich die Kosten der Verbesserung derzeit höher stellen als der Preis des Werkes seinerzeit war, ist eine Folge des Erfüllungsverzuges der Beklagten, daher von ihr selbst verschuldet. Für die Ansicht der Revision, daß diese Kosten durch die Höhe des seinerzeitigen Werklohnes begrenzt wären, ist deshalb verfehlt, weil es sich hier eben nicht um den Minderungsanspruch, sondern um den Verbesserungsanspruch handelt.