Rechtssatz RS0004753
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004753
Geschäftszahl
3Ob661/52; 2Ob476/59; 3Ob183/10y
Entscheidungsdatum
14.12.2010
Rechtssatz
Wenn sich der Unternehmer weigert, die auf Gewährleistung beruhende Verbesserung durchzuführen, ist es nicht mehr erforderlich, ihn auf Vornahme der Verbesserung zu klagen und dann im Wege der Exekution die erforderlichen Kosten vorschussweise hereinzubringen (§ 353 EO). Es kann vielmehr das notwendige Deckungskapital sofort durch Klage begehrt werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserung durch den Besteller bereits vorgenommen wurde oder nicht.Wenn sich der Unternehmer weigert, die auf Gewährleistung beruhende Verbesserung durchzuführen, ist es nicht mehr erforderlich, ihn auf Vornahme der Verbesserung zu klagen und dann im Wege der Exekution die erforderlichen Kosten vorschussweise hereinzubringen (Paragraph 353, EO). Es kann vielmehr das notwendige Deckungskapital sofort durch Klage begehrt werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserung durch den Besteller bereits vorgenommen wurde oder nicht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 661/52
Entscheidungstext OGH 22.10.1952 3 Ob 661/52
SZ 25/277
- 2 Ob 476/59
Entscheidungstext OGH 25.03.1960 2 Ob 476/59
- 3 Ob 183/10y
Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 183/10y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004753
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19521022_OGH0002_0030OB00661_5200000_001