Aus der Begründung:
Was die Bestellung des neuen Mitvormundes und Vermögensverwalters anlangt, so vermag der Revisionsrekurs selbst keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Auslegung des § 211 ABGB. zu behaupten. Die Ausführungen des Revisionsrekurses gehen lediglich dahin, daß die Untergerichte bei Auswahl des Mitvormundes auf die Vorschläge der Kindesmutter nicht "Rücksicht genommen", sondern diese offensichtlich übergangen haben. Wie sich aus den Vormundschaftsakten ergibt, hat das Vormundschaftsgericht eingehende Erhebungen über die von der Vormunderin und von den Mitgliedern der Familie H. zur Bestellung als Mitvormund vorgeschlagenen Personen gepflogen; auch haben beide Instanzen in ausführlicher Weise die Ergebnisse dieser Erhebungen einer gewissenhaften Würdigung unterzogen, insbesondere haben sie sich auch mit der Frage beschäftigt, ob zwischen der Vormunderin und Herbert H. eine Feindschaft besteht, die dessen Bestellung zum Mitvormund ausschließen würde. Damit sind aber die Gerichte in weitgehender Weise ihrer im § 211 Abs. 2 ABGB. ersichtlichen Verpflichtung bei Bestellung eines Mitvormundes nachgekommen. Das Gericht hat unter den ihm vorgeschlagenen Persönlichkeiten den ihm nach der Aktenlage und den gepflogenen Erhebungen am meisten als geeignet erscheinenden Herbert H. zum Mitvormund bestellt, der ein Bruder des verstorbenen Mitvormundes und Vermögenskurators ist, seit dem Jahre 1940 seinem Bruder als Gutsinspektor zur Seite stand und dem seitens der zuständigen Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft eine ausgezeichnete Beschreibung zuteil wurde; eine Überprüfung dieser Mitvormundsbestellung im Wege eines außerordentlichen Revisionsrekurses ist daher unzulässig, da von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit - nur eine solche käme nach der ganzen Sachlage überhaupt als Überprüfungsgrund gemäß § 16 AußstrG. in Betracht - keine Rede sein kann.Was die Bestellung des neuen Mitvormundes und Vermögensverwalters anlangt, so vermag der Revisionsrekurs selbst keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Auslegung des Paragraph 211, ABGB. zu behaupten. Die Ausführungen des Revisionsrekurses gehen lediglich dahin, daß die Untergerichte bei Auswahl des Mitvormundes auf die Vorschläge der Kindesmutter nicht "Rücksicht genommen", sondern diese offensichtlich übergangen haben. Wie sich aus den Vormundschaftsakten ergibt, hat das Vormundschaftsgericht eingehende Erhebungen über die von der Vormunderin und von den Mitgliedern der Familie H. zur Bestellung als Mitvormund vorgeschlagenen Personen gepflogen; auch haben beide Instanzen in ausführlicher Weise die Ergebnisse dieser Erhebungen einer gewissenhaften Würdigung unterzogen, insbesondere haben sie sich auch mit der Frage beschäftigt, ob zwischen der Vormunderin und Herbert H. eine Feindschaft besteht, die dessen Bestellung zum Mitvormund ausschließen würde. Damit sind aber die Gerichte in weitgehender Weise ihrer im Paragraph 211, Absatz 2, ABGB. ersichtlichen Verpflichtung bei Bestellung eines Mitvormundes nachgekommen. Das Gericht hat unter den ihm vorgeschlagenen Persönlichkeiten den ihm nach der Aktenlage und den gepflogenen Erhebungen am meisten als geeignet erscheinenden Herbert H. zum Mitvormund bestellt, der ein Bruder des verstorbenen Mitvormundes und Vermögenskurators ist, seit dem Jahre 1940 seinem Bruder als Gutsinspektor zur Seite stand und dem seitens der zuständigen Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft eine ausgezeichnete Beschreibung zuteil wurde; eine Überprüfung dieser Mitvormundsbestellung im Wege eines außerordentlichen Revisionsrekurses ist daher unzulässig, da von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit - nur eine solche käme nach der ganzen Sachlage überhaupt als Überprüfungsgrund gemäß Paragraph 16, AußstrG. in Betracht - keine Rede sein kann.
Wenn auch, abgesehen von den instruktionellen Vorschriften des § 211 ABGB., für die Frage der Tauglichkeit zum Mitvormund dieselben Regeln, die für die Tauglichkeit zum Vormund gemäß §§ 191 und 194 ABGB. bestehen, heranzuziehen sind, so kann, soweit es sich um eine Mitvormundsbestellung handelt, das Recht der Mutter und Vormunderin nicht so weitgehend angenommen werden, daß sie in der Lage wäre, jegliche Mitvormundsbestellung durch das Gericht gemäß § 211 Abs. 1 Z. 3 ABGB. ohne Nachweis triftiger Gründe zu verhindern. Denn § 194 ABGB. ist so zu verstehen, daß die Mutter nur dann zur Berufung und zum Ausschluß eines Vormundes berechtigt ist, wenn sie selbst Vormund ist und als solche einen Nachfolger bestimmt, nicht aber kann aus dieser gesetzlichen Bestimmung abgeleitet werden, daß sie die Möglichkeit hätte, jeden ihr nicht genehmen Mitvormund auszuschließen.Wenn auch, abgesehen von den instruktionellen Vorschriften des Paragraph 211, ABGB., für die Frage der Tauglichkeit zum Mitvormund dieselben Regeln, die für die Tauglichkeit zum Vormund gemäß Paragraphen 191 und 194 ABGB. bestehen, heranzuziehen sind, so kann, soweit es sich um eine Mitvormundsbestellung handelt, das Recht der Mutter und Vormunderin nicht so weitgehend angenommen werden, daß sie in der Lage wäre, jegliche Mitvormundsbestellung durch das Gericht gemäß Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB. ohne Nachweis triftiger Gründe zu verhindern. Denn Paragraph 194, ABGB. ist so zu verstehen, daß die Mutter nur dann zur Berufung und zum Ausschluß eines Vormundes berechtigt ist, wenn sie selbst Vormund ist und als solche einen Nachfolger bestimmt, nicht aber kann aus dieser gesetzlichen Bestimmung abgeleitet werden, daß sie die Möglichkeit hätte, jeden ihr nicht genehmen Mitvormund auszuschließen.