Rechtssatz RS0048926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048926
Geschäftszahl
3Ob663/50 (3Ob664/50)
Entscheidungsdatum
20.12.1950
Rechtssatz
Die Mutter ist nur dann nach § 194 ABGB zur Berufung und zum Ausschluß eines Vormundes berechtigt, wenn sie selbst Vormund ist und als solche einen Nachfolger bestimmt, nicht aber, wenn ein Mitvormund bestellt werden soll.Die Mutter ist nur dann nach Paragraph 194, ABGB zur Berufung und zum Ausschluß eines Vormundes berechtigt, wenn sie selbst Vormund ist und als solche einen Nachfolger bestimmt, nicht aber, wenn ein Mitvormund bestellt werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0048926
Dokumentnummer
JJR_19501220_OGH0002_0030OB00663_5000000_001