Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist nicht begrundet, wenn sie die Meinung vertritt, daß eine wirkliche Übergabe von Liegenschaften im Sinne des § 943 ABGB. nur durch grundbücherliche Übertragung erfolgen könne. Ein Großteil der österreichischen Rechtslehre (so Ehrenzweig, II/1, § 356, I/2;Die Revision ist nicht begrundet, wenn sie die Meinung vertritt, daß eine wirkliche Übergabe von Liegenschaften im Sinne des Paragraph 943, ABGB. nur durch grundbücherliche Übertragung erfolgen könne. Ein Großteil der österreichischen Rechtslehre (so Ehrenzweig, II/1, Paragraph 356,, I/2;
Klang, II/2, S. 626 f; Last in Grünhuts Zeitschrift 40, S. 467;
Strohal, Eigentum an Immobilien, S. 78 f.) und der überwiegende Teil der Rechtsprechung (so GlUNF. 1484, 2353, ZBl. 1924, Nr. 175, SZ. V/305, RZ. 1936, S. 280), stehen auf dem Standpunkt, daß lediglich das Besitzkonstitut als Erwerbsart bei der Schenkung abzulehnen ist, daß aber unter wirklicher Übergabe im Sinne des § 943 ABGB. auch die traditio brevi manu zu verstehen ist und daß auch bei Liegenschaften zur wirklichen Übergabe im Sinne des § 943 ABGB. und des § 1 lit. d NotZwG. die tatsächliche Einräumung und Ausübung des Eigentumsbesitzes hinreichend ist. Bereits im Judikat 142 alt wurde der Grundsatz ausgesprochen, daß sich aus der Aufstellung des Erfordernisses einer wirklichen Übergabe die Absicht des Gesetzes offenbare, von dem Zwang der Formvorschriften solche Fälle auszunehmen, in welchen zum Schenkungsvertrag noch ein anderer, von demselben verschiedener, als Übergabe erkennbarer Akt hinzukommt, welcher Akt ein sinnfälliger, nach außenhin wahrnehmbarer und so beschaffen sein muß, daß aus ihm der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Daraus ergibt sich aber, daß der Ausdruck "wirkliche Übergabe" nichts anderes bedeutet, als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsvertrages; es kommt daher im Sinne des § 943 ABGB. sowohl der physischen Übergabe als auch der Übergabe durch Erklärung (§§ 425, 428 ABGB.) die gleiche rechtliche Wirkung zu. Da weder § 943 ABGB. noch § 1 lit. d NotZwG. hinsichtlich der Schenkung von Liegenschaften eine Ausnahme machen, genügt auch bei derartigen Schenkungen die Einräumung des physischen Besitzes und die Gestattung der Verwaltung. Die Ansicht der Untergerichte, daß wegen der tatsächlich erfolgten Besitzeinräumung eine wirkliche Übergabe vorliege und der Vertrag daher auch ohne Notariatsform gültig sei, ist daher frei von Rechtsirrtum.Strohal, Eigentum an Immobilien, S. 78 f.) und der überwiegende Teil der Rechtsprechung (so GlUNF. 1484, 2353, ZBl. 1924, Nr. 175, SZ. V/305, RZ. 1936, S. 280), stehen auf dem Standpunkt, daß lediglich das Besitzkonstitut als Erwerbsart bei der Schenkung abzulehnen ist, daß aber unter wirklicher Übergabe im Sinne des Paragraph 943, ABGB. auch die traditio brevi manu zu verstehen ist und daß auch bei Liegenschaften zur wirklichen Übergabe im Sinne des Paragraph 943, ABGB. und des Paragraph eins, Litera d, NotZwG. die tatsächliche Einräumung und Ausübung des Eigentumsbesitzes hinreichend ist. Bereits im Judikat 142 alt wurde der Grundsatz ausgesprochen, daß sich aus der Aufstellung des Erfordernisses einer wirklichen Übergabe die Absicht des Gesetzes offenbare, von dem Zwang der Formvorschriften solche Fälle auszunehmen, in welchen zum Schenkungsvertrag noch ein anderer, von demselben verschiedener, als Übergabe erkennbarer Akt hinzukommt, welcher Akt ein sinnfälliger, nach außenhin wahrnehmbarer und so beschaffen sein muß, daß aus ihm der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Daraus ergibt sich aber, daß der Ausdruck "wirkliche Übergabe" nichts anderes bedeutet, als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsvertrages; es kommt daher im Sinne des Paragraph 943, ABGB. sowohl der physischen Übergabe als auch der Übergabe durch Erklärung (Paragraphen 425, 428, ABGB.) die gleiche rechtliche Wirkung zu. Da weder Paragraph 943, ABGB. noch Paragraph eins, Litera d, NotZwG. hinsichtlich der Schenkung von Liegenschaften eine Ausnahme machen, genügt auch bei derartigen Schenkungen die Einräumung des physischen Besitzes und die Gestattung der Verwaltung. Die Ansicht der Untergerichte, daß wegen der tatsächlich erfolgten Besitzeinräumung eine wirkliche Übergabe vorliege und der Vertrag daher auch ohne Notariatsform gültig sei, ist daher frei von Rechtsirrtum.
Wenn die Revision schließlich darauf verweist, daß im Zeitpunkte der Errichtung des Schenkungsvertrages der Beklagte nur zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes gewesen sei und daher § 944 ABGB. zur Anwendung zu kommen habe, so übersieht sie, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Beklagte seine Erklärung noch im Jahre 1943 wiederholt hat, in welchem Zeitpunkte die Kläger bereits im Besitze des ganzen geschenkten Grundstückes und des darauf erbauten Hauses waren und dem Beklagten infolge des Todes und auf Grund des letzten Willens seiner Gattin auch die andere Liegenschaftshälfte zugefallen war und er sich daher in analoger Anwendung des letzten Satzes des § 366 ABGB. nicht darauf berufen kann, daß ihm im Zeitpunkte der ersten (später wiederholten) Erklärung das Eigentum an der ganzen Liegenschaft noch nicht zugestanden sei.Wenn die Revision schließlich darauf verweist, daß im Zeitpunkte der Errichtung des Schenkungsvertrages der Beklagte nur zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes gewesen sei und daher Paragraph 944, ABGB. zur Anwendung zu kommen habe, so übersieht sie, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Beklagte seine Erklärung noch im Jahre 1943 wiederholt hat, in welchem Zeitpunkte die Kläger bereits im Besitze des ganzen geschenkten Grundstückes und des darauf erbauten Hauses waren und dem Beklagten infolge des Todes und auf Grund des letzten Willens seiner Gattin auch die andere Liegenschaftshälfte zugefallen war und er sich daher in analoger Anwendung des letzten Satzes des Paragraph 366, ABGB. nicht darauf berufen kann, daß ihm im Zeitpunkte der ersten (später wiederholten) Erklärung das Eigentum an der ganzen Liegenschaft noch nicht zugestanden sei.