Mit Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 21. Juli 1975, S 23/75-1, wurde über das Vermögen der M Maßmoden Gesellschaft m. b. H. der Konkurs eröffnet; gleichzeitig wurde der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die E Industriegesellschaft m. b. H. war Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin. Über ihr Vermögen eröffnete das Kreisgericht Wiener Neustadt mit Beschluß vom 7. Juli 1975, Sa 8/75, das Ausgleichsverfahren. Am 15. Dezember 1977 beschloß die Generalversammlung der Ausgleichsschuldnerin die Umwandlung der Gesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter, nämlich die beklagte Firma S und Co. mit dem Sitz in Wien. Die Übertragung des Unternehmens und die Löschung der Firma E Industriegesellschaft m. b. H. wurde am 29. Dezember 1975 im Handelsregister des Kreisgerichtes Wiener Neustadt eingetragen. Die M Maßmoden Gesellschaft m. b. H. arbeitete vor der am 21. Juli 1975 erfolgten Sperre ihres Betriebes ausschließlich für die E Industriegesellschaft m. b. H. Sie verrichtete für sie seit 1. Jänner 1974 Lohnarbeit in der Weise, daß sie den ihr übersendeten Stoff samt Zubehör zuschnitt und daraus Mäntel und Jacken herstellte. Am 7. August 1975 legte die Gemeinschuldnerin über die Herstellung von 1528 Jacken und Mäntel Rechnung in der Höhe von 379
445.13 S. Mit Schreiben vom 30. September 1975 forderte der Kläger für weitere sechs Jacken den Betrag von 1528.36 S. Die Lieferung dieser Mäntel und Jacken erfolgte am 17. September 1975.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, daß seine Forderung von 380 973.49 S mit einer ebenso hohen Forderung der Beklagten nicht aufgerechnet werden könne. Er brachte hiezu vor, daß er vom Ausgleichsverwalter der E Industriegesellschaft m. b. H. Dr. A am 7. August 1975 die Bezahlung der am selben Tag gelegten Rechnung verlangt habe. Er sei damals nicht bereit gewesen, die angefertigten Mäntel und Jacken der Ausgleichsschuldnerin herauszugeben. Schließlich habe er mit dem Ausgleichsverwalter vereinbart, daß die vorhandenen Mäntel und Jacken an die E Industriegesellschaft m. b. H. ausgefolgt werden. Nach der Vereinbarung sollte der Betrag von "379 445.13 S (380 973.49 S)" bei Dr. A erlegt und von diesem bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Kläger einzubringende Klage auf Feststellung, daß die Forderung der Gemeinschuldnerin mit einer ebenso hohen Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht aufgerechnet werden könne, verwahrt werden. Eine Leistungsklage sei nicht möglich gewesen, da die Beklagte eine vom Kläger anerkannte, den Betrag von 380 973.49 S übersteigende Gegenforderung der E Industriegesellschaft m. b. H. hätte einwenden können.
Die Beklagte wendete die Unzulässigkeit der Feststellungsklage ein, da der Kläger die Forderung mit Leistungsklage hätte geltend machen können. Die Forderung des Klägers sei nicht erst mit der Rechnungslegung, sondern bereits mit der nach dem Klagsvorbringen vor der Konkurseröffnung erfolgten Fertigstellung der Mäntel und Jacken entstanden. Die Fälligkeit der Forderung sei längstens im Zeitpunkt der Konkurseröffnung eingetreten.
Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren ab. Es war der Ansicht, daß die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung zulässig sei, weil die Forderung der Gemeinschuldnerin bereits vor der Konkurseröffnung entstanden sei. Der Masseverwalter sei gemäß § 21 Abs. 1 KO in ein schwebendes Geschäft eingetreten. Der andere Teil sei daher nicht erst mit der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden. Im übrigen sei die Feststellungsklage unzulässig, weil die Leistungsklage alles das geboten hätte, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt worden sei. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage sei nach Prozeßrecht zu beurteilen, das als öffentliches Recht nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen abgeändert werden könne.Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren ab. Es war der Ansicht, daß die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung zulässig sei, weil die Forderung der Gemeinschuldnerin bereits vor der Konkurseröffnung entstanden sei. Der Masseverwalter sei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, KO in ein schwebendes Geschäft eingetreten. Der andere Teil sei daher nicht erst mit der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden. Im übrigen sei die Feststellungsklage unzulässig, weil die Leistungsklage alles das geboten hätte, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt worden sei. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage sei nach Prozeßrecht zu beurteilen, das als öffentliches Recht nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen abgeändert werden könne.
Die Berufung des Klägers blieb in der Hauptsache ohne Erfolg. Das Berufungsgericht führte aus, daß das Feststellungsinteresse als Tatbestandselement des Feststellungsanspruches anzusehen sei, bei dessen Fehlen die Feststellungsklage mit Sachentscheidung abzuweisen sei. Das Feststellungsinteresse sei der Dispositionsbefugnis der Parteien entzogen und daher ohne Bindung an die Prozeßerklärungen der Parteien in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Umso weniger könne daher die Zulässigkeit einer Feststellungsklage durch eine vor Klagseinbringung getroffene Parteienvereinbarung begrundet werden. Grundsätzlich sei das Feststellungsinteresse nur gegeben, wenn die Feststellungsklage im konkreten Fall ein geeignetes Mittel sei, die durch Ungewißheit der Rechtslage hervorgerufene Gefährdung des Klägers wirksam zu beseitigen. Dieser Grundsatz gelte auch für das Verhältnis zwischen Feststellungs- und Leistungsklage. Bei möglicher Leistungsklage sei ein Feststellungsbegehren nur zulässig, wenn weitere Rechtswirkungen zwischen den Parteien, die über den schon möglichen Leistungsanspruch hinausreichten, bereits konkretisiert seien und damit schon Gegenstand der Entscheidung sein könnten. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der mangelnden Aufrechenbarkeit der Gegenforderung der Beklagten nicht schlüssig vorgebracht. Ein solches Feststellungsinteresse sei aus dem außer Streit gestellten Sachverhalt auch nicht zu erkennen. Im Falle der behaupteten Unzulässigkeit der Aufrechnung sei nicht einzusehen, warum der Kläger seine Forderung nicht mit Leistungsklage geltendmachen können sollte. Sei aber die Aufrechnung zulässig, dann könne die Feststellungsklage mangels Zutreffens der Klagsbehauptungen keinen Erfolg haben. Auch dieser Umstand würde einer Leistungsklage nicht entgegenstehen, da im Leistungsurteil festgestellt werde, in welchem Maße die Forderungen einander gegenüberstehen. Überdies sei die beantragte Feststellung nicht ausreichend konkretisiert, da dem Klagebegehren nicht zu entnehmen sei, mit welchen Gegenforderungen der Beklagten gegenüber dem Kläger die Aufrechnung unzulässig sein solle.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.