Entscheidung 3 Ob 67/07k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.05.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Hermann S*****, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Martin Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2007, GZ 1 R 505/06b-9, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 22. August 2006, GZ 20 C 27/06p-5, abgeändert wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Hermann S*****, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Martin Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2007, GZ 1 R 505/06b-9, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 22. August 2006, GZ 20 C 27/06p-5, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ganz abgesehen davon, ob nicht die mangelnde Bezeichnung der zu pfändenden Forderung im Bescheid des Finanzamts (dazu Liebeg, AbgEO § 65 Rz 12 f) schon das Entstehen eines Pfandrechts gehindert hätte, vermag die Revisionswerberin eine ungeachtet der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls wahrzunehmende unrichtige Beurteilung der zweiten Instanz im entscheidenden Punkt, ob nämlich diese Forderung mit dem konkret vorliegenden Bescheid wirksam „der Republik Österreich" iSd § 71 Abs 1 AbgEO überwiesen wurde, nicht aufzuzeigen. Im Zusammenhang mit nicht schon in der Klage geltend gemachten Oppositionsgründen liegt schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor, weil bereits die Eventualmaxime des § 35 Abs 3 EO eine Befassung des Obersten Gerichtshofs damit hindert (3 Ob 182/05v, 3 Ob 76/06g).Ganz abgesehen davon, ob nicht die mangelnde Bezeichnung der zu pfändenden Forderung im Bescheid des Finanzamts (dazu Liebeg, AbgEO Paragraph 65, Rz 12 f) schon das Entstehen eines Pfandrechts gehindert hätte, vermag die Revisionswerberin eine ungeachtet der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls wahrzunehmende unrichtige Beurteilung der zweiten Instanz im entscheidenden Punkt, ob nämlich diese Forderung mit dem konkret vorliegenden Bescheid wirksam „der Republik Österreich" iSd Paragraph 71, Absatz eins, AbgEO überwiesen wurde, nicht aufzuzeigen. Im Zusammenhang mit nicht schon in der Klage geltend gemachten Oppositionsgründen liegt schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, weil bereits die Eventualmaxime des Paragraph 35, Absatz 3, EO eine Befassung des Obersten Gerichtshofs damit hindert (3 Ob 182/05v, 3 Ob 76/06g).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E84309
3Ob67.07k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00067.07K.0523.000
Dokumentnummer
JJT_20070523_OGH0002_0030OB00067_07K0000_000