Begründung:
Mit Beschluß vom 10.12.1990 bewilligte das Erstgericht als Exekutionsgericht auf Grund der einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.6.1990, 2 R 113/90
(37 Cg 211/90-13 des HG Wien) der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei zur Erwirkung der Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
a) "Sonderdienste" und/oder Sonderangebote - insbesondere hinsichtlich Büchern - für die Leser ihrer Zeitschrift anzukündigen und/oder zu offerieren, wenn auch andere Personen die Möglichkeit haben, gleichartige "Sonderdienste" und/oder Sonderangebote - insbesondere bei einem Dritten - in Anspruch zu nehmen;
b) Veröffentlichungen in ihrer Zeitschrift anzukündigen oder vorzunehmen, wenn diese nicht als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" angekündigt bzw. gekennzeichnet sind und für die Veröffentlichung von einem Dritten ein Entgelt zu leisten ist, es sei denn, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können,
die Exekution gemäß § 355 EO und verhängte eine Geldstrafe von S 50.000,--.die Exekution gemäß Paragraph 355, EO und verhängte eine Geldstrafe von S 50.000,--.
Mit Beschluß vom 9.10.1990, 4 Ob 129/90, änderte der Oberste Gerichtshof die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichtes Wien in ihrem Punkt b) dahin ab, daß der Antrag der betreibenden Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in diesem Punkt abgewiesen wird; in ihrem Punkt a) wurde die einstweilige Verfügung bestätigt.
Unter Hinweis auf diese Entscheidung stellte die betreibende Partei am 13.12.1990 den Antrag, die Exekution, "jedoch nur soweit diese die Erwirkung der Unterlassung der verpflichteten Partei, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Veröffentlichungen in ihrer Zeitschrift anzukündigen oder vorzunehmen... zum Gegenstand hat..., einzustellen (Teileinstellung gem. § 39 Abs.1 Z 1 EO); die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung der verpflichteten Partei, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken "Sonderdienste" anzukündigen..., sollte durch diese Einschränkung unberührt bleiben.Unter Hinweis auf diese Entscheidung stellte die betreibende Partei am 13.12.1990 den Antrag, die Exekution, "jedoch nur soweit diese die Erwirkung der Unterlassung der verpflichteten Partei, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Veröffentlichungen in ihrer Zeitschrift anzukündigen oder vorzunehmen... zum Gegenstand hat..., einzustellen (Teileinstellung gem. Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO); die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung der verpflichteten Partei, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken "Sonderdienste" anzukündigen..., sollte durch diese Einschränkung unberührt bleiben.
Mit Beschluß vom 13.12.1990, ON 3, bewilligte das Erstgericht diesen Antrag mit Stampiglie grün.
Den Antrag der verpflichteten Partei (ON 4) vom 14.12.1990 auf Einstellung "der mit Beschluß vom 10.12.1990 bewilligten Exekution" gemäß § 39 Abs.1 Z 1 EO, Aufhebung des Strafbeschlusses und Aberkennung der zuerkannten Kosten wies das Erstgericht mit Beschluß vom 19.12.1990, ON 5, ab, Nach dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 9.10.1990 sei die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.6.1990 zwar in ihrem Punkt b) im abweisenden Sinn abgeändert abgewiesen worden, doch sei Punkt a) dieser Verfügung aufrecht geblieben. Es sei daher lediglich eine Teileinstellung (entsprechend dem Beschluß vom 13.12.1990, ON 3) vorzunehmen gewesen. Im übrigen bleibe die Exekution und auch die bereits verhängte Geldstrafe aufrecht.Den Antrag der verpflichteten Partei (ON 4) vom 14.12.1990 auf Einstellung "der mit Beschluß vom 10.12.1990 bewilligten Exekution" gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO, Aufhebung des Strafbeschlusses und Aberkennung der zuerkannten Kosten wies das Erstgericht mit Beschluß vom 19.12.1990, ON 5, ab, Nach dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 9.10.1990 sei die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.6.1990 zwar in ihrem Punkt b) im abweisenden Sinn abgeändert abgewiesen worden, doch sei Punkt a) dieser Verfügung aufrecht geblieben. Es sei daher lediglich eine Teileinstellung (entsprechend dem Beschluß vom 13.12.1990, ON 3) vorzunehmen gewesen. Im übrigen bleibe die Exekution und auch die bereits verhängte Geldstrafe aufrecht.
Das Rekursgericht gab dem von der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse ON 3 und 5 erhobenen Rekurs nicht Folge und bestätigte
1) den Beschluß ON 3 mit der Maßgabe, daß er zu lauten hat: "Auf Grund der mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 9.10.1990, 4 Ob 129/90, erfolgten teilweisen Aufhebung des Exekutionstitels wird die mit Beschluß des Erstgerichtes vom 10.12.1990 bewilligte Exekution gemäß § 355 EO auf die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung der verpflichteten Partei, im geschäftlichen Verkehr sowie zu Wettbewerbszwecken "Sonderdienste" und/oder Sonderangebote - insbesondere hinsichtlich Büchern - für die Leser der Zeitschrift ***** anzukündigen und/oder zu offerieren, wenn auch andere Personen die Möglichkeit haben, gleichartige "Sonderdienste" und/oder Sonderangebote - insbesondere bei einem Dritten - in Anspruch zu nehmen, eingeschränkt";1) den Beschluß ON 3 mit der Maßgabe, daß er zu lauten hat: "Auf Grund der mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 9.10.1990, 4 Ob 129/90, erfolgten teilweisen Aufhebung des Exekutionstitels wird die mit Beschluß des Erstgerichtes vom 10.12.1990 bewilligte Exekution gemäß Paragraph 355, EO auf die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung der verpflichteten Partei, im geschäftlichen Verkehr sowie zu Wettbewerbszwecken "Sonderdienste" und/oder Sonderangebote - insbesondere hinsichtlich Büchern - für die Leser der Zeitschrift ***** anzukündigen und/oder zu offerieren, wenn auch andere Personen die Möglichkeit haben, gleichartige "Sonderdienste" und/oder Sonderangebote - insbesondere bei einem Dritten - in Anspruch zu nehmen, eingeschränkt";
2) den Beschluß ON 5 mit der Maßgabe, daß er zu lauten hat:
"Der Antrag der verpflichteten Partei auf Einstellung der mit Beschluß vom 10.12.1990 bewilligten Exekution sowie auf Aufhebung des Strafbeschlusses des gleichen Datums wird, soweit er Punkt b) der Exekutionsbewilligung betrifft (Verbot der Vornahme entgeltlicher Veröffentlichungen in der Zeitschrift ***** ohne entsprechende Kennzeichnung) zurückgewiesen; in Ansehung des Punktes a) der Exekutionsbewilligung hingegen (Verbot der Ankündigung von "Sonderdiensten" sowie hinsichtlich der bewilligten Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrages und der weiteren Exekutionskosten), wird der Antrag abgewiesen." Die zweite Instanz sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen ihre Entscheidung jedenfalls unzulässig sei. In der Begründung dieser Entscheidung führte das Rekursgericht aus, die Exekutionsbewilligung sei im Hinblick auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofes in ihrem Punkt b) gemäß § 39 Abs.1 Z 1 EO einzustellen, im übrigen aber (Punkt a) aufrecht zu belassen gewesen. Eine gänzliche Aufhebung der Exekutionsbewilligung komme nicht in Betracht, weil im angeführten Umfang nach wie vor ein aufrechter Exekutionstitel bestehe und die Exekution zur Erwirkung dieser Unterlassung fortgeführt werden könne. Zwar sei die Geldstrafe wegen eines Teiles der behaupteten Verstöße gegen den Exekutionstitel nunmehr zu Unrecht verhängt worden. Dies bedeute jedoch nicht, daß aus Anlaß der Entscheidung über den Einschränkungsantrag zugleich auch die Geldstrafe herabzusetzen gewesen wäre. Mit Recht habe daher das Erstgericht den Antrag ON 3 bewilligt. Um allfälligen Zweifeln zu begegnen, auf welchen Teil der Exekutionsbewilligung die Exekution eingeschränkt wurde, sei der Beschluß ON 3 mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe bestätigt worden. Der Einstellungsantrag der verpflichteten Partei ON 4 wäre in jenem Umfang, in dem das Erstgericht bereits die Teileinstellung der Exekution bewilligt gehabt habe, nicht abzuweisen, sondern wegen entschiedener Streitsache zurückzuweisen gewesen. Die Bestätigung des Beschlusses ON 5 sei daher (in der Hauptsache) mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe erfolgt. Den Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses begründete die zweite Instanz unter Hinweis auf § 528 Abs.2 Z 2 EO."Der Antrag der verpflichteten Partei auf Einstellung der mit Beschluß vom 10.12.1990 bewilligten Exekution sowie auf Aufhebung des Strafbeschlusses des gleichen Datums wird, soweit er Punkt b) der Exekutionsbewilligung betrifft (Verbot der Vornahme entgeltlicher Veröffentlichungen in der Zeitschrift ***** ohne entsprechende Kennzeichnung) zurückgewiesen; in Ansehung des Punktes a) der Exekutionsbewilligung hingegen (Verbot der Ankündigung von "Sonderdiensten" sowie hinsichtlich der bewilligten Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrages und der weiteren Exekutionskosten), wird der Antrag abgewiesen." Die zweite Instanz sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen ihre Entscheidung jedenfalls unzulässig sei. In der Begründung dieser Entscheidung führte das Rekursgericht aus, die Exekutionsbewilligung sei im Hinblick auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofes in ihrem Punkt b) gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO einzustellen, im übrigen aber (Punkt a) aufrecht zu belassen gewesen. Eine gänzliche Aufhebung der Exekutionsbewilligung komme nicht in Betracht, weil im angeführten Umfang nach wie vor ein aufrechter Exekutionstitel bestehe und die Exekution zur Erwirkung dieser Unterlassung fortgeführt werden könne. Zwar sei die Geldstrafe wegen eines Teiles der behaupteten Verstöße gegen den Exekutionstitel nunmehr zu Unrecht verhängt worden. Dies bedeute jedoch nicht, daß aus Anlaß der Entscheidung über den Einschränkungsantrag zugleich auch die Geldstrafe herabzusetzen gewesen wäre. Mit Recht habe daher das Erstgericht den Antrag ON 3 bewilligt. Um allfälligen Zweifeln zu begegnen, auf welchen Teil der Exekutionsbewilligung die Exekution eingeschränkt wurde, sei der Beschluß ON 3 mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe bestätigt worden. Der Einstellungsantrag der verpflichteten Partei ON 4 wäre in jenem Umfang, in dem das Erstgericht bereits die Teileinstellung der Exekution bewilligt gehabt habe, nicht abzuweisen, sondern wegen entschiedener Streitsache zurückzuweisen gewesen. Die Bestätigung des Beschlusses ON 5 sei daher (in der Hauptsache) mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe erfolgt. Den Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses begründete die zweite Instanz unter Hinweis auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, EO.